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Volume Nr. 8, 10. April 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

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53.25 
SGBI 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979 
terhaltsanspruchs des Kindes dient und ihm infolge- 
dessen nicht nur rechtlichen Vorteil bringt ($$ .107, 
108 BGB). 
Der zweiseitige Vertrag, mit dem die Übertragung 
bewirkt wird ($ 398 BGB), kann im Hinblick auf $ 151 
BGB auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung 
des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters (still- 
schweigend) zustande kommen. Ergibt sich daher 
aus einer Mitteilung des Berechtigten an das Ar- 
beitsamt, daß dieser den anteiligen Kindergeldan- 
spruch für ein Kind auf eine dritte Person oder Stelle 
übertragen hat, und ist dem Arbeitsamt bekannt, daß 
es sich hierbei um den gesetzlichen Vertreter des 
Kindes handelt, so wird regelmäßig eine Auszahlung 
des auf das Kind nach $ 12 Abs. 4 BKGG entfallenden 
Kindergeldanteils an die benannte Person oder 
Stelle in Betracht kommen. Ggf. ist die Befugnis zur 
gesetzlichen Vertretung nachzuweisen. Dem gesetz- 
lichen Vertreter ist. vor der ersten Auszahlung ein 
entsprechender Bescheid zu erteilen. Das Gleiche 
gilt für einen nach $ 1706 ff. BGB bestellten Pfleger 
eines nichtehelichen Kindes. Ist das Jugendamt Pfle- 
ger eines nichtehelichen Kindes ($ 1709 BGB) und 
will dieses den Kindergeldanteil an die das Kind 
betreuende Mutter weiterleiten, so ist im Benehmen 
mit dem Jugendamt zu klären, ob ggf. eine 
Unterhaltspflichtverletzung auf seiten des Vaters 
vorliegt und daher eine Auszahlung an die Mutter 
des Kindes nach $ 48 SGB I zweck mäßiger ist. 
Eine Übertragung oder Verpfändung des Kinder- 
geldanspruchs zur Erlangung oder Schaffung von 
Wohnraum kann grundsätzlich nicht im wohlver- 
standenen Interesse des Berechtigten liegen, da das 
Kindergeld damit zweckentfremdet würde (vgl. Nr. 
53.22 SGB ]). 
Übertragung und Verpfändung in anderen Fällen 
Nach 8 53 Abs. 3 SGB I können laufende, also auch 
künftig fällig werdende Kindergeldleistungen über- 
tragen und verpfändet werden, soweit sie die für 
Arbeitseinkommen geltenden und pfändbaren Be- 
träge nach Maßgabe der $$ 850 ff. ZPO übersteigen. 
Dabei kommt es nicht darauf än, daß die Verfügung 
des Berechtigten über ’den Kindergeldanspruch sei- 
nem wohlverstandenen Interesse entspricht. Den 
möglicherweise pfändbaren Kindergeldbetrag hat 
der Gläubiger oder der Berechtigte dem Arbeitsamt 
nachzuweisen... Wird begehrt, daß ein oder mehrere 
Arbeitseinkommen des Berechtigten für die Feststel- 
lung, ob die Übertragung bzw. 
Verpfändung wirksam ist, mit dem 
Kindergeld zusammengerechnet werden ($ 850e 
Abs. 2a ZPO), ist darauf zu verweisen, daß der 
unpfändbare Grundbetrag grundsätzlich auf das 
Kindergeld wegen dessen Zweckbestimmung ent- 
fällt. 
854 SGB I 
Pfändung 
53.3 
SGBI 
Ist der Anspruch auf Kindergeld zur Erfüllung von 
Zins- und Tilgungsforderungen aus Hausbaudar- 
lehen auf den Darlehensgeber übertragen worden, 
um eine bevorstehende Zwangsversteigerung des 
Hauses zu vermeiden, so kann dies ausnahmsweise 
wegen der besonderen Zwangslage im wohlverstan- 
denen Interesse des Berechtigten liegen, wenn fol- 
gende Voraussetzungen erfüllt sind: 
a) Der Berechtigte muß Kindergeld für mehrere Kin- 
der beziehen, die mit ihm das betreffende Haus 
bewohnen; 
die Zwangsversteigerung muß anberaumt. oder 
zumindest vom Gläubiger so angedroht sein, daß 
keine Zweifel an seiner Absicht bestehen; 
sonstige zur Deckung des Unterkunftsbedarfs zu- 
stehende Leistungen (z. B. Wohngeld) müssen be- 
reits voll an den Gläubiger abgetreten sein; 
dem Gläubiger darf keine andere Möglichkeit 
zur Befriedigung seiner Forderung zur Verfü- 
gung stehen als die der Zwangsversteigerung; 
die Zwangsversteigerung kann durch den Einsatz 
des Kindergeldes und ggf. anderer Mittel tatsäch- 
lich und auf Dauer abgewendet werden. 
Ist eine Übertragung des Kindergeldanspruchs als 
wirksam anzuerkennen, so ist dem Berechtigten und 
dem Gläubiger ein entsprechender Bescheid zu er- 
teilen. In dem Bescheid ist festzustellen, daß die 
Übertragung nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt 
der Entscheidung im wohlverstandenen Interesse 
des Berechtigten liegt, daß die Entscheidung nur bis 
zur evtl. Durchführung einer Zwangsversteigerung 
gilt und daß sie auch bei einer sonstigen Änderung 
der Verhältnisse ganz oder teilweise aufgehoben 
werden kann. Ist die Übertragung für einen längeren 
Zeitraum vorgenommen worden, so ist erstmals nach 
sechs Monaten und dann in jährlichem Abstand zu 
überprüfen, ob sich die Vermögensverhältnisse oder 
die Unterkunttsverhältnisse des Berechtigten und 
seiner Kinder so verändert haben, daß die Abtretung 
weiterhin mit der Zweckbestimmung der Kinder- 
geldleistung vereinbar ist. Außerdem ist die Ent- 
scheidung jederzeit auf Antrag des Berechtigten 
oder nach Hinweis amtlicher Stellen (z. B. Jügend- 
amt) zu überprüfen. 
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht 
gepfändet werden. 
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur 
gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, 
insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhält- 
nissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreiben- 
den Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung 
der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht. 
(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Ar- 
beitseinkommen gepfändet werden 
1. wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche, 
2. wegen anderer Ansprüche nur, soweit die in Absatz 2 ge- 
nannten Voraussetzungen vorliegen und der Leistungsbe- 
rechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vor- 
schriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum 
Lebensunterhalt wird. . 
54.01 
SGBI 
$ 54 Abs. 1 SGB TI ist für die Kindergeldgewährung 
ohne Bedeutung; $ 54 Abs. 2 SGB I gilt im Rahmen 
von $ 54 Abs. 3 SGB I hinsichtlich der einzeln aufge- 
führten Pfändungsvoraussetzungen. 
Pfändung des Kindergeldes wegen gesetzlicher Un- 
terhaltsansprüche 
Gesetzliche Unterhaltsansprüche im Sinne von $ 54 
Abs. 3 Nr. 1 SGB I sind für den Bereich der Kinder- 
geldgewährung die gegen den Kindergeldberech- 
tigten gerichteten‘ Ansprüche von Kindern nach 
88 1601 ff. und 1615a BGB bzw. von Personen (z. B. 
$ 1607 Abs. 2 BGB) oder Stellen (z. B. $ 90 BSHG), auf 
die der Unterhaltsanspruch der Kinder übergegan- 
gen ist. Die Unterhaltsansprüche müssen in einem 
Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, vollstreckbare Ur- 
kunde) oder von einer Behörde festgestellt sein. 
Wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche ist Kinder- 
geld entsprechend seinem speziellen Zweck bis zur 
Höhe des Betrages pfändbar, der bei Anwendung des 
$ 12 Abs. 4 BKGG auf dasjenige Kind entfällt, dessen 
Unterhaltsanspruch gegen den Berechtigten im 
Wege der Pfändung durchgesetzt werden soll (vgl. 
auch $ 850d ZPO). Von.der Pfändung nicht erfaßte, 
auf weitere Kinder-des Berechtigten entfallende 
Anteile des Kindergeldes sind als der Betrag anzu- 
sehen, den der Berechtigte zur Erfüllung seiner 
54.31 
SGBI
	        
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