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53.25
SGBI
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979
terhaltsanspruchs des Kindes dient und ihm infolge-
dessen nicht nur rechtlichen Vorteil bringt ($$ .107,
108 BGB).
Der zweiseitige Vertrag, mit dem die Übertragung
bewirkt wird ($ 398 BGB), kann im Hinblick auf $ 151
BGB auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung
des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters (still-
schweigend) zustande kommen. Ergibt sich daher
aus einer Mitteilung des Berechtigten an das Ar-
beitsamt, daß dieser den anteiligen Kindergeldan-
spruch für ein Kind auf eine dritte Person oder Stelle
übertragen hat, und ist dem Arbeitsamt bekannt, daß
es sich hierbei um den gesetzlichen Vertreter des
Kindes handelt, so wird regelmäßig eine Auszahlung
des auf das Kind nach $ 12 Abs. 4 BKGG entfallenden
Kindergeldanteils an die benannte Person oder
Stelle in Betracht kommen. Ggf. ist die Befugnis zur
gesetzlichen Vertretung nachzuweisen. Dem gesetz-
lichen Vertreter ist. vor der ersten Auszahlung ein
entsprechender Bescheid zu erteilen. Das Gleiche
gilt für einen nach $ 1706 ff. BGB bestellten Pfleger
eines nichtehelichen Kindes. Ist das Jugendamt Pfle-
ger eines nichtehelichen Kindes ($ 1709 BGB) und
will dieses den Kindergeldanteil an die das Kind
betreuende Mutter weiterleiten, so ist im Benehmen
mit dem Jugendamt zu klären, ob ggf. eine
Unterhaltspflichtverletzung auf seiten des Vaters
vorliegt und daher eine Auszahlung an die Mutter
des Kindes nach $ 48 SGB I zweck mäßiger ist.
Eine Übertragung oder Verpfändung des Kinder-
geldanspruchs zur Erlangung oder Schaffung von
Wohnraum kann grundsätzlich nicht im wohlver-
standenen Interesse des Berechtigten liegen, da das
Kindergeld damit zweckentfremdet würde (vgl. Nr.
53.22 SGB ]).
Übertragung und Verpfändung in anderen Fällen
Nach 8 53 Abs. 3 SGB I können laufende, also auch
künftig fällig werdende Kindergeldleistungen über-
tragen und verpfändet werden, soweit sie die für
Arbeitseinkommen geltenden und pfändbaren Be-
träge nach Maßgabe der $$ 850 ff. ZPO übersteigen.
Dabei kommt es nicht darauf än, daß die Verfügung
des Berechtigten über ’den Kindergeldanspruch sei-
nem wohlverstandenen Interesse entspricht. Den
möglicherweise pfändbaren Kindergeldbetrag hat
der Gläubiger oder der Berechtigte dem Arbeitsamt
nachzuweisen... Wird begehrt, daß ein oder mehrere
Arbeitseinkommen des Berechtigten für die Feststel-
lung, ob die Übertragung bzw.
Verpfändung wirksam ist, mit dem
Kindergeld zusammengerechnet werden ($ 850e
Abs. 2a ZPO), ist darauf zu verweisen, daß der
unpfändbare Grundbetrag grundsätzlich auf das
Kindergeld wegen dessen Zweckbestimmung ent-
fällt.
854 SGB I
Pfändung
53.3
SGBI
Ist der Anspruch auf Kindergeld zur Erfüllung von
Zins- und Tilgungsforderungen aus Hausbaudar-
lehen auf den Darlehensgeber übertragen worden,
um eine bevorstehende Zwangsversteigerung des
Hauses zu vermeiden, so kann dies ausnahmsweise
wegen der besonderen Zwangslage im wohlverstan-
denen Interesse des Berechtigten liegen, wenn fol-
gende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Berechtigte muß Kindergeld für mehrere Kin-
der beziehen, die mit ihm das betreffende Haus
bewohnen;
die Zwangsversteigerung muß anberaumt. oder
zumindest vom Gläubiger so angedroht sein, daß
keine Zweifel an seiner Absicht bestehen;
sonstige zur Deckung des Unterkunftsbedarfs zu-
stehende Leistungen (z. B. Wohngeld) müssen be-
reits voll an den Gläubiger abgetreten sein;
dem Gläubiger darf keine andere Möglichkeit
zur Befriedigung seiner Forderung zur Verfü-
gung stehen als die der Zwangsversteigerung;
die Zwangsversteigerung kann durch den Einsatz
des Kindergeldes und ggf. anderer Mittel tatsäch-
lich und auf Dauer abgewendet werden.
Ist eine Übertragung des Kindergeldanspruchs als
wirksam anzuerkennen, so ist dem Berechtigten und
dem Gläubiger ein entsprechender Bescheid zu er-
teilen. In dem Bescheid ist festzustellen, daß die
Übertragung nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt
der Entscheidung im wohlverstandenen Interesse
des Berechtigten liegt, daß die Entscheidung nur bis
zur evtl. Durchführung einer Zwangsversteigerung
gilt und daß sie auch bei einer sonstigen Änderung
der Verhältnisse ganz oder teilweise aufgehoben
werden kann. Ist die Übertragung für einen längeren
Zeitraum vorgenommen worden, so ist erstmals nach
sechs Monaten und dann in jährlichem Abstand zu
überprüfen, ob sich die Vermögensverhältnisse oder
die Unterkunttsverhältnisse des Berechtigten und
seiner Kinder so verändert haben, daß die Abtretung
weiterhin mit der Zweckbestimmung der Kinder-
geldleistung vereinbar ist. Außerdem ist die Ent-
scheidung jederzeit auf Antrag des Berechtigten
oder nach Hinweis amtlicher Stellen (z. B. Jügend-
amt) zu überprüfen.
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht
gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur
gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles,
insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhält-
nissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreiben-
den Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung
der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Ar-
beitseinkommen gepfändet werden
1. wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche,
2. wegen anderer Ansprüche nur, soweit die in Absatz 2 ge-
nannten Voraussetzungen vorliegen und der Leistungsbe-
rechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vor-
schriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum
Lebensunterhalt wird. .
54.01
SGBI
$ 54 Abs. 1 SGB TI ist für die Kindergeldgewährung
ohne Bedeutung; $ 54 Abs. 2 SGB I gilt im Rahmen
von $ 54 Abs. 3 SGB I hinsichtlich der einzeln aufge-
führten Pfändungsvoraussetzungen.
Pfändung des Kindergeldes wegen gesetzlicher Un-
terhaltsansprüche
Gesetzliche Unterhaltsansprüche im Sinne von $ 54
Abs. 3 Nr. 1 SGB I sind für den Bereich der Kinder-
geldgewährung die gegen den Kindergeldberech-
tigten gerichteten‘ Ansprüche von Kindern nach
88 1601 ff. und 1615a BGB bzw. von Personen (z. B.
$ 1607 Abs. 2 BGB) oder Stellen (z. B. $ 90 BSHG), auf
die der Unterhaltsanspruch der Kinder übergegan-
gen ist. Die Unterhaltsansprüche müssen in einem
Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, vollstreckbare Ur-
kunde) oder von einer Behörde festgestellt sein.
Wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche ist Kinder-
geld entsprechend seinem speziellen Zweck bis zur
Höhe des Betrages pfändbar, der bei Anwendung des
$ 12 Abs. 4 BKGG auf dasjenige Kind entfällt, dessen
Unterhaltsanspruch gegen den Berechtigten im
Wege der Pfändung durchgesetzt werden soll (vgl.
auch $ 850d ZPO). Von.der Pfändung nicht erfaßte,
auf weitere Kinder-des Berechtigten entfallende
Anteile des Kindergeldes sind als der Betrag anzu-
sehen, den der Berechtigte zur Erfüllung seiner
54.31
SGBI