Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979
Angehörige des öffentlichen Dienstes, die unter
Fortfall der Dienstbezüge bzw. des Arbeits-
entgelts beurlaubt sind,
Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren
Rechte und Pflichten aus dem Dienst- bzw. Be-
schäftigungsverhältnis für die Dauer der Mit-
gliedschaft im Deutschen Bundestag ruhen
(88 5 ff. des Gesetzes zur Neuregelung der Rechts-
verhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bun-
destages vom 18. Februar 1977 — BGBl. I S. 297).
Der Kindergeldanspruch eines beurlaubten Angehö-
rigen des öffentlichen Dienstes richtet sich auch wei-
terhin gegen den Rechtsträger nach $ 45 Abs. 1
Buchst. a) BKGG, dem ohne diese Besonderheit die
Zahlung der Bezüge bzw. des Arbeitsentgelts oblie-
gen würde. Dies gilt auch dann, wenn ein Angehöri-
ger des öffentlichen Dienstes während der Zeit
seiner Beurlaubung im Schuldienst einer Religions-
gesellschaft des öffentlichen Rechts — also im Schul-
dienst eines Rechtsträgers im Sinne des $ 45 Abs. 2
BKGG — $teht und von dort seine Bezüge erhält. Der
Wortlaut des $ 45 Abs. 2 BKGG steht dem nicht ent-
gegen. Diese Vorschrift soll nach ihrem wohlverstan-
denen Sinn nur ausschließen; daß die durch sie be-
zeichneten Rechtsträger mit der Zahlung des Kinder-
geldes betraut werden; sie soll aber nicht bewirken,
daß anstelle des beurlaubenden Dienstherrn das Ar-
beitsamt für die Zahlung des Kindergeldes zuständig
wird, wenn ein Angehöriger des öffentlichen Dien-
stes im e. S. ohne Dienstbezüge zum Dienst bei
einemin $ 45 Abs. 2 bezeichneten Rechtsträger beur-
aubt wird
d)
ganisierter Wohlfahrtsverband ist).
Ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dien-
stes und ihre Hinterbliebenen, die Leistungen
aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-
nenversorgung — einschließlich Leistungen aus
Ruhelohn- oder Ruhegeldordnungen — erhalten.
Hinweis SenInn:
Zu Nr._ 45,15
Ferner werden von $ 45 BKGG nicht erfaßt die auf Grund eines
(freien) Dienstvertrages gemäß $ 611 BGB beschäftigten Per-
sonen (z.B. Honorarkräfte, auch wenn sie arbeitnehmerähnliche
Personen sind).
45.16 Nimmt ein Kindergeldberechtigter, dem Anspruch
auf Übergangsgeld zuerkannt worden ist, im Rah-
men der beruflichen Rehabilitation an einer Maß-,
nahme teil, die in Form einer betrieblichen Ausbil-
dung.oder Umschulung durchgeführt wird, und ist
Maßnahmeträger der Bund, eine andere Gebietskör-
perschaft oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts (z. B. Umschulung
zum Bankkaufmann bei einer städtischen Sparkas-
se), so ist das Arbeitsamt für die Gewährung des Kin-
dergeldes zuständig.
Allgemeinen
Personen, die im Rahmen vonYMalnalimen zur Ar-
beitsbeschaffung nach den $$ 91 ff. AFG einem der in
$ 45 Abs. 1 Nr. 3 BKGG bezeichneten Rechtsträger
als Arbeitnehmer zugewiesen werden, ist das Kin-
dergeld durch die Arbeitsämter zu leisten. Die Be-
gründung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen von
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung läßt die Zustän-
digkeit der Arbeitsämter für die Zahlung des Kin-
dergeldes unberührt.
Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus
dem Personenkreis nach $ 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BKGG
aus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis
ein, so tritt auch ein Wechsel aus dem Zuständig-
keitsbereich nach $ 45 Abs. 1 BKGG in den Zustän-
digkeitsbereich nach $ 15 BKGG oder umgekehrt
ein. Das Kindergeld für diesen Monat ist von der
Stelle zu zahlen, die bis zum Ausscheiden oder Ein-
tritt des Berechtigten zuständig war ($ 45 Abs. 1
Buchst. d BKGG). Das gilt jedoch nicht, soweit die
Zahlung von Kindergeld für ein Kind in Betracht
kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt
nach $ 2 BKGG zu berücksichtigen ist; in diesen
Fällen ist stets der neue Leistungsträger für die Zah-
lung zuständig. Wegen der Beantragung des
Kindergeldes durch Personen, die aus dem
Zuständigkeitsbereich des $ 45 Abs. 1 BKGG
ausscheiden vgl. Nr. 17.12.
Hinweis: SenInn:
zu Nr. 45,14 Abs. 2
45.17
‚Bei der. Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)
handelt es sich um die Anwendung von Sozialrecht, nicht um
lie Anwendung von Besoldungs-, Versorgungs- oder Arbeits-
recht. Nach dem BKGG hat jede Person, die die Voraussetzung
des $ 1 BKGG erfüllt und ein Kind im Sinne des $ 2 BKGG hat,
Anspruch auf Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG. Die-
ser Anspruch besteht daher unabhängig vom Vorliegen eines
Rechtsverhältnisses der in $ 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BKGG ge-
nannten Art,
„Im Kindergeldrecht ist - im Gegensatz zu Regelungen für
andere Zweige des Sozialrechts (z.B. $ 7 AVG, $ 1542 RVO) -
ein Übergang von Schadenersatzansprüchen nicht vorgesehen,
und zwar weder nach dem BKGG noch nach den für die Gewährung
von Kindergeld maßgebenden Verfahrensvorschriften des SGB I.
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (° 52 LBG)
$ 38 BAT, $ 36 BMI-G II 0.ä.), die infolge Verletzung eines
Beamten, Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers auf das
Land Berlin übergegangen sind, bleibt daher das Kindergeld
außer Betracht.
„Die für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes geltenden
tariflichen Ausschlußfristen ($ 70 BAT, $ 72 MTB II, $ 72
MI II, $ 63 BMTG) finden im Kindergeldrecht keine Anwen-
ung.
45.15 8 45 BKGG erfaßt nicht:
a) Arbeitnehmer einer privatrechtlich organisierten
Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung,
selbst wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt und
die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Bundes
oder eines Landes oder die im Bereich der Verei-
nigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
geltende oder vergleichbare tarifvertragliche Re-
gelungen allgemein oder im Einzelfall anwendet
(z. B. Arbeitnehmer der als Aktiengesellschaft be-
triebenen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe
einer Gemeinde oder Arbeitnehmer eines als
GmbH betriebenen Zuwendungsempfängers der
öffentlichen Hand). #
Personen, die auf Grund eines Gestellungsvertra-
ges beschäftigt werden.
Versorgungsempfänger, deren Bezüge zwar nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt wer-
den, aber auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis
mit einem Rechtsträger des Privatrechts zurück-
gehen (z. B. „pensionierter‘” Chefarzt eines Kran-
kenhauses, dessen Träger ein privatrechtlich or-
Die besondere Zuständigkeitsregelung für die.Zah-
lung des Kindergeldes an Personen, die nur kurzfri-
stig im öffentlichen Dienst beschäftigt werden, wird
hiervon nicht berührt (vgl. Nr. 45.3).
Hinweis d. BMJFG/BMI:
Zu Nr. 45.17
Wechselt ein Kindergeldempfänger innerhalb des
öffentlichen Dienstes den Dienstherrn oder Arbeit-
geber, so stellt der bisherige Dienstherr oder Arbeit-
geber die Zahlung des Kindergeldes mit dem Ende
des Monats des Ausscheidens ein.
Entfällt‘' die Kindergeldberechtigung eines dem
öffentlichen Dienst angehörenden Kindergeld-
empfängers wegen des Vorrangs einer anderen Per-
son, so erhält die bisher zahlungspflichtige Stelle im
allgemeinen von der Stelle, bei der die andere Per-
son einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld gestellt
hat, eine Vergleichsmitteilung.
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