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Volume Nr. 8, 10. April 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979 
Angehörige des öffentlichen Dienstes, die unter 
Fortfall der Dienstbezüge bzw. des Arbeits- 
entgelts beurlaubt sind, 
Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren 
Rechte und Pflichten aus dem Dienst- bzw. Be- 
schäftigungsverhältnis für die Dauer der Mit- 
gliedschaft im Deutschen Bundestag ruhen 
(88 5 ff. des Gesetzes zur Neuregelung der Rechts- 
verhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bun- 
destages vom 18. Februar 1977 — BGBl. I S. 297). 
Der Kindergeldanspruch eines beurlaubten Angehö- 
rigen des öffentlichen Dienstes richtet sich auch wei- 
terhin gegen den Rechtsträger nach $ 45 Abs. 1 
Buchst. a) BKGG, dem ohne diese Besonderheit die 
Zahlung der Bezüge bzw. des Arbeitsentgelts oblie- 
gen würde. Dies gilt auch dann, wenn ein Angehöri- 
ger des öffentlichen Dienstes während der Zeit 
seiner Beurlaubung im Schuldienst einer Religions- 
gesellschaft des öffentlichen Rechts — also im Schul- 
dienst eines Rechtsträgers im Sinne des $ 45 Abs. 2 
BKGG — $teht und von dort seine Bezüge erhält. Der 
Wortlaut des $ 45 Abs. 2 BKGG steht dem nicht ent- 
gegen. Diese Vorschrift soll nach ihrem wohlverstan- 
denen Sinn nur ausschließen; daß die durch sie be- 
zeichneten Rechtsträger mit der Zahlung des Kinder- 
geldes betraut werden; sie soll aber nicht bewirken, 
daß anstelle des beurlaubenden Dienstherrn das Ar- 
beitsamt für die Zahlung des Kindergeldes zuständig 
wird, wenn ein Angehöriger des öffentlichen Dien- 
stes im e. S. ohne Dienstbezüge zum Dienst bei 
einemin $ 45 Abs. 2 bezeichneten Rechtsträger beur- 
aubt wird 
d) 
ganisierter Wohlfahrtsverband ist). 
Ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dien- 
stes und ihre Hinterbliebenen, die Leistungen 
aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe- 
nenversorgung — einschließlich Leistungen aus 
Ruhelohn- oder Ruhegeldordnungen — erhalten. 
Hinweis SenInn: 
Zu Nr._ 45,15 
Ferner werden von $ 45 BKGG nicht erfaßt die auf Grund eines 
(freien) Dienstvertrages gemäß $ 611 BGB beschäftigten Per- 
sonen (z.B. Honorarkräfte, auch wenn sie arbeitnehmerähnliche 
Personen sind). 
45.16 Nimmt ein Kindergeldberechtigter, dem Anspruch 
auf Übergangsgeld zuerkannt worden ist, im Rah- 
men der beruflichen Rehabilitation an einer Maß-, 
nahme teil, die in Form einer betrieblichen Ausbil- 
dung.oder Umschulung durchgeführt wird, und ist 
Maßnahmeträger der Bund, eine andere Gebietskör- 
perschaft oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder 
Stiftung des öffentlichen Rechts (z. B. Umschulung 
zum Bankkaufmann bei einer städtischen Sparkas- 
se), so ist das Arbeitsamt für die Gewährung des Kin- 
dergeldes zuständig. 
Allgemeinen 
Personen, die im Rahmen vonYMalnalimen zur Ar- 
beitsbeschaffung nach den $$ 91 ff. AFG einem der in 
$ 45 Abs. 1 Nr. 3 BKGG bezeichneten Rechtsträger 
als Arbeitnehmer zugewiesen werden, ist das Kin- 
dergeld durch die Arbeitsämter zu leisten. Die Be- 
gründung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen von 
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung läßt die Zustän- 
digkeit der Arbeitsämter für die Zahlung des Kin- 
dergeldes unberührt. 
Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus 
dem Personenkreis nach $ 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BKGG 
aus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis 
ein, so tritt auch ein Wechsel aus dem Zuständig- 
keitsbereich nach $ 45 Abs. 1 BKGG in den Zustän- 
digkeitsbereich nach $ 15 BKGG oder umgekehrt 
ein. Das Kindergeld für diesen Monat ist von der 
Stelle zu zahlen, die bis zum Ausscheiden oder Ein- 
tritt des Berechtigten zuständig war ($ 45 Abs. 1 
Buchst. d BKGG). Das gilt jedoch nicht, soweit die 
Zahlung von Kindergeld für ein Kind in Betracht 
kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt 
nach $ 2 BKGG zu berücksichtigen ist; in diesen 
Fällen ist stets der neue Leistungsträger für die Zah- 
lung zuständig. Wegen der Beantragung des 
Kindergeldes durch Personen, die aus dem 
Zuständigkeitsbereich des $ 45 Abs. 1 BKGG 
ausscheiden vgl. Nr. 17.12. 
Hinweis: SenInn: 
zu Nr. 45,14 Abs. 2 
45.17 
‚Bei der. Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) 
handelt es sich um die Anwendung von Sozialrecht, nicht um 
lie Anwendung von Besoldungs-, Versorgungs- oder Arbeits- 
recht. Nach dem BKGG hat jede Person, die die Voraussetzung 
des $ 1 BKGG erfüllt und ein Kind im Sinne des $ 2 BKGG hat, 
Anspruch auf Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG. Die- 
ser Anspruch besteht daher unabhängig vom Vorliegen eines 
Rechtsverhältnisses der in $ 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BKGG ge- 
nannten Art, 
„Im Kindergeldrecht ist - im Gegensatz zu Regelungen für 
andere Zweige des Sozialrechts (z.B. $ 7 AVG, $ 1542 RVO) - 
ein Übergang von Schadenersatzansprüchen nicht vorgesehen, 
und zwar weder nach dem BKGG noch nach den für die Gewährung 
von Kindergeld maßgebenden Verfahrensvorschriften des SGB I. 
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (° 52 LBG) 
$ 38 BAT, $ 36 BMI-G II 0.ä.), die infolge Verletzung eines 
Beamten, Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers auf das 
Land Berlin übergegangen sind, bleibt daher das Kindergeld 
außer Betracht. 
„Die für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes geltenden 
tariflichen Ausschlußfristen ($ 70 BAT, $ 72 MTB II, $ 72 
MI II, $ 63 BMTG) finden im Kindergeldrecht keine Anwen- 
ung. 
45.15 8 45 BKGG erfaßt nicht: 
a) Arbeitnehmer einer privatrechtlich organisierten 
Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung, 
selbst wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt und 
die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Bundes 
oder eines Landes oder die im Bereich der Verei- 
nigung der kommunalen Arbeitgeberverbände 
geltende oder vergleichbare tarifvertragliche Re- 
gelungen allgemein oder im Einzelfall anwendet 
(z. B. Arbeitnehmer der als Aktiengesellschaft be- 
triebenen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe 
einer Gemeinde oder Arbeitnehmer eines als 
GmbH betriebenen Zuwendungsempfängers der 
öffentlichen Hand). # 
Personen, die auf Grund eines Gestellungsvertra- 
ges beschäftigt werden. 
Versorgungsempfänger, deren Bezüge zwar nach 
beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt wer- 
den, aber auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis 
mit einem Rechtsträger des Privatrechts zurück- 
gehen (z. B. „pensionierter‘” Chefarzt eines Kran- 
kenhauses, dessen Träger ein privatrechtlich or- 
Die besondere Zuständigkeitsregelung für die.Zah- 
lung des Kindergeldes an Personen, die nur kurzfri- 
stig im öffentlichen Dienst beschäftigt werden, wird 
hiervon nicht berührt (vgl. Nr. 45.3). 
Hinweis d. BMJFG/BMI: 
Zu Nr. 45.17 
Wechselt ein Kindergeldempfänger innerhalb des 
öffentlichen Dienstes den Dienstherrn oder Arbeit- 
geber, so stellt der bisherige Dienstherr oder Arbeit- 
geber die Zahlung des Kindergeldes mit dem Ende 
des Monats des Ausscheidens ein. 
Entfällt‘' die Kindergeldberechtigung eines dem 
öffentlichen Dienst angehörenden Kindergeld- 
empfängers wegen des Vorrangs einer anderen Per- 
son, so erhält die bisher zahlungspflichtige Stelle im 
allgemeinen von der Stelle, bei der die andere Per- 
son einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld gestellt 
hat, eine Vergleichsmitteilung. 
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