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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979
Zum Personenkreis nach $ 45 Abs. 1 Nr. 1 BKGG
gehören:
Mitglieder der Bundesregierung oder. einer Landes-
regierung, Parlamentarische Staatssekretäre,
Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der
Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamten,
Richter des Bundes und der Länder mit Ausnahme
der ehrenamtlichen Richter,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
Praktikanten und Dienstanfänger in einem öffent-
lich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
Zu den Eeamten zählen auch die Beamten auf Wider-
ruf (das können z. B. auch Posthalter sein; der Um-
fang der Arbeitszeit ist dabei ohne Bedeutung).
Zum Personenkreis nach $ 45 Abs. 1 Nr. 2 BKGG
gehören insbesondere:
Personen, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes,
einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes. oder
einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts folgende Bezüge erhalten:
Ruhegehalt, besondere Versorgungsbezüge nach
dem Gesetz zu Artikel 131 GG (z. B. Ruhevergütung,
Ruhelohn, Übergangsgehalt, Übergangsvergütung,
Übergangslohn, Bezüge nach den $8$ 37b, 37c, 37d
und 51 Abs. 1 G 131 sowie Bezüge, die nach dem in
$ 64 Abs. 3 Satz 1 G 131 bezeichneten Gesetz bemes-
sen werden, Unterhaltsgeld nach den $8 71h und 71k
G 131),
Emeritenbezüge, Witwengeld, Witwergeld, Unter-
haltsbeiträge,
Bezüge nach $$ 11a und 21a des Gesetzes zur Rege-
lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
(BWGöD) oder
Übergangsgebührnisse nach $ 17 des Bundespolizei-
beamtengesetzes und $ 11 des Soldatenversorgungs-
gesetzes. _
Das Übergangsgeld nach $ 47 Beamtenversorgungs-
gesetz (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I
S. 2485) ist ebenfalls als Versorgungsbezug im Sinne
des $ 45 Abs. 1 Nr. 2 BKGG anzusehen. Den Empfän-
gern von beamtenrechtlichem Übergangsgeld ist
daher für dessen Bezugsdauer das Kindergeld vom
Träger der Versorgungslast zu zahlen. Die versor-
gungsberechtigte Witwe eines Beamten oder Ruhe-
standsbeamten erhält auch für ihr nichteheliches,
nichtwaisengeldberechtigtes Kind das Kindergeld
gemäß $ 45 Abs. 1 BKGG von dem Träger der Versor-
gungslast. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt
nicht voraus, daß auch für das Kind Versorgungsbe-
züge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen gezahlt werden.
Nicht als Versorgungsempfänger im Sinne $ 45
Abs. 1 Nr. 2 BKGG gelten:
a) Waisen, die als solche Versorgungsbezüge erhal-
ten; wegen des Wegfalls des nach bisherigem
Recht neben dem Waisengeld zu zahlenden Kin-
derzuschlags wird auf $ 50 Abs. 3 BeamtVG ver-
wiesen.
Personen, denen die Übergangsgebührnisse nach
$ 17 des Bundespolizeibeamtengesetzes oder $ 11
des Soldatenversorgungsgesetzes für den gesam-
ten Bezugszeitraum oder für den Rest des Bezugs-
zeitraumes in einer Summe gezahlt worden sind;
in diesen Fällen ist die bisherige Versorgungs-
dienststelle für die: Zahlung des Kindergeldes
nicht mehr zuständig. Sind die Übergangsge-
bührnisse nur für einen Teil des Bezugszeitrau-
mes in einer Summe gezahlt worden und wird an-
schließend ihre laufende Zahlung wieder aufge-
nommen, bleibt jedoch die Versorgungsdienst-
stelle für den gesamten Bezugszeitraum für die
Zahlung des Kindergeldes zuständig.
Hinweis SenInn:
Zu Nr, 45,12 letzter Absatz:
Empfänger von Versorgungsleistungen nach der VVA, nach der VVM
und nach den Ruhegeldbestimmungen der BVG gelten ebenfalls nicht
als Versorgungsempfänger im Sinne von $ 45 Abs. 1 Nr. 2 BKGG.
45.13
Zum Personenkreis nach $ 45 Abs. 1 Nr. 3 BKGG
gehören Personen, die beim Bund, einem Land, eirıer
Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer son-
stigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-
lichen Rechts als Angestellte (auch dienstordnungs-
mäßig Angestellte), Arbeiter oder zu ihrer Berufs-
ausbildung beschäftigt sind. Zu dem letztgenannten
Personenkreis gehören neben den Auszubildenden
im Sinne des Berufsbildungsgesetzes die Personen,
deren Beschäftigung zu ihrer Berufsausbildung
durch Tarifvertrag geregelt ist, das sind z. B. Prakti-
kanten für die Berufe des Sozial- und Erziehungs-
dienstes und für medizinische Hilfsberufe, Medizi-
nalassistenten, Lernschwestern und Lernpfleger,
Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe
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Durch die Tätigkeit ausländischer Stipendiaten als
Lehrer, Wissenschaftler, Dozenten oder Professoren
an einer deutschen Lehranstalt wird grundsätzlich
kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des $ 45
Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 BKGG begründet. Ihr Anspruch
richtet sich daher in der Regel gegen. das für den Ort
ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständige Arbeits-
amt (zum gewöhnlichen Aufenthalt der ausländi-
schen Stipendiaten vgl. Nr. 1.16).
Hinweis SenInn:
Zu Nr, 45.13 Abs, 1
Zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne von $ 45
Abs. 1 Nr, 3 BKGG gehören im Land Berlin
neben den Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungs-
Gesehen (BBiG) - hierzu rechnen insbesondere die unter
en Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember
1974 fallenden Auszubildenden, die Lernschwestern und
Lernpfleger sowie die Schülerinnen und Schüler in der
Krankenpflegehilfe -, SL
die unter $ 19 BBiG fallenden Volontäre und Praktikanten
= hierzu rechnen u.a. alle Vorpraktikanten, Schwestern-
vorschülerinnen, sämtliche Berufspraktikanten einschließ-
lich der Medizinalassistenten ohne Rücksicht darauf, ob
ihre Beschäftigungsbedingungen tarifvertraglich geregelt
sind oder nicht -,
die zu ihrer Berufsausbildung für ein künftiges Beamten-
verhältnis beschäftigten Büro-, Justiz- und Forstlehr-
Linge,
Schüler und Studenten, die eine in die Schulausbildung bzw.
in das Studium integrierte praktische Ausbildung absolvie-
ren, wie z.B. die Fachoberschulpraktikanten, Famuli, Heim-
praktikanten, Röntgenpraktikanten und alle' anderen Schul-
and Studienpraktikanten, gehören nicht zum Personenkreis
nach $ 45 Abs, 1 Nr, 3 BKGG.
45.14 Für die Anwendung der besonderen Zuständigkeits-
regelung auf die Personengruppen des $ 45 Abs. 1
Nr. 1 und 3 BKGG kommt es weder auf den Umfang
der Beschäftigung noch darauf an, daß Dienstbezüge
oder Arbeitsentgelt gezahlt werden. Von der Vor-
schrift des $ 45 BKGG werden daher auch erfaßt:
a) nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer (Angestellte
und Arbeiter), ;
Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind und von
ihrem Arbeitgeber keine Krankenbezüge bean-
spruchen können,
Bedienstete (Beamte. oder Arbeitnehmer), die
nicht die Voraussetzungen erfüllen, unter denen
nach den bis zum 31. 12. 1974 maßgebenden be-
soldungsrechtlichen oder tarifvertraglichen Vor-
schriften Kinderzuschläge zu gewähren waren,