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Volume Nr. 8, 10. April 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

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45.11 
45.12 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979 
Zum Personenkreis nach $ 45 Abs. 1 Nr. 1 BKGG 
gehören: 
Mitglieder der Bundesregierung oder. einer Landes- 
regierung, Parlamentarische Staatssekretäre, 
Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der 
Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körper- 
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen 
Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamten, 
Richter des Bundes und der Länder mit Ausnahme 
der ehrenamtlichen Richter, 
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, 
Praktikanten und Dienstanfänger in einem öffent- 
lich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. 
Zu den Eeamten zählen auch die Beamten auf Wider- 
ruf (das können z. B. auch Posthalter sein; der Um- 
fang der Arbeitszeit ist dabei ohne Bedeutung). 
Zum Personenkreis nach $ 45 Abs. 1 Nr. 2 BKGG 
gehören insbesondere: 
Personen, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes, 
einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes. oder 
einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung 
des öffentlichen Rechts folgende Bezüge erhalten: 
Ruhegehalt, besondere Versorgungsbezüge nach 
dem Gesetz zu Artikel 131 GG (z. B. Ruhevergütung, 
Ruhelohn, Übergangsgehalt, Übergangsvergütung, 
Übergangslohn, Bezüge nach den $8$ 37b, 37c, 37d 
und 51 Abs. 1 G 131 sowie Bezüge, die nach dem in 
$ 64 Abs. 3 Satz 1 G 131 bezeichneten Gesetz bemes- 
sen werden, Unterhaltsgeld nach den $8 71h und 71k 
G 131), 
Emeritenbezüge, Witwengeld, Witwergeld, Unter- 
haltsbeiträge, 
Bezüge nach $$ 11a und 21a des Gesetzes zur Rege- 
lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen 
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes 
(BWGöD) oder 
Übergangsgebührnisse nach $ 17 des Bundespolizei- 
beamtengesetzes und $ 11 des Soldatenversorgungs- 
gesetzes. _ 
Das Übergangsgeld nach $ 47 Beamtenversorgungs- 
gesetz (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I 
S. 2485) ist ebenfalls als Versorgungsbezug im Sinne 
des $ 45 Abs. 1 Nr. 2 BKGG anzusehen. Den Empfän- 
gern von beamtenrechtlichem Übergangsgeld ist 
daher für dessen Bezugsdauer das Kindergeld vom 
Träger der Versorgungslast zu zahlen. Die versor- 
gungsberechtigte Witwe eines Beamten oder Ruhe- 
standsbeamten erhält auch für ihr nichteheliches, 
nichtwaisengeldberechtigtes Kind das Kindergeld 
gemäß $ 45 Abs. 1 BKGG von dem Träger der Versor- 
gungslast. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt 
nicht voraus, daß auch für das Kind Versorgungsbe- 
züge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder 
Grundsätzen gezahlt werden. 
Nicht als Versorgungsempfänger im Sinne $ 45 
Abs. 1 Nr. 2 BKGG gelten: 
a) Waisen, die als solche Versorgungsbezüge erhal- 
ten; wegen des Wegfalls des nach bisherigem 
Recht neben dem Waisengeld zu zahlenden Kin- 
derzuschlags wird auf $ 50 Abs. 3 BeamtVG ver- 
wiesen. 
Personen, denen die Übergangsgebührnisse nach 
$ 17 des Bundespolizeibeamtengesetzes oder $ 11 
des Soldatenversorgungsgesetzes für den gesam- 
ten Bezugszeitraum oder für den Rest des Bezugs- 
zeitraumes in einer Summe gezahlt worden sind; 
in diesen Fällen ist die bisherige Versorgungs- 
dienststelle für die: Zahlung des Kindergeldes 
nicht mehr zuständig. Sind die Übergangsge- 
bührnisse nur für einen Teil des Bezugszeitrau- 
mes in einer Summe gezahlt worden und wird an- 
schließend ihre laufende Zahlung wieder aufge- 
nommen, bleibt jedoch die Versorgungsdienst- 
stelle für den gesamten Bezugszeitraum für die 
Zahlung des Kindergeldes zuständig. 
Hinweis SenInn: 
Zu Nr, 45,12 letzter Absatz: 
Empfänger von Versorgungsleistungen nach der VVA, nach der VVM 
und nach den Ruhegeldbestimmungen der BVG gelten ebenfalls nicht 
als Versorgungsempfänger im Sinne von $ 45 Abs. 1 Nr. 2 BKGG. 
45.13 
Zum Personenkreis nach $ 45 Abs. 1 Nr. 3 BKGG 
gehören Personen, die beim Bund, einem Land, eirıer 
Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer son- 
stigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- 
lichen Rechts als Angestellte (auch dienstordnungs- 
mäßig Angestellte), Arbeiter oder zu ihrer Berufs- 
ausbildung beschäftigt sind. Zu dem letztgenannten 
Personenkreis gehören neben den Auszubildenden 
im Sinne des Berufsbildungsgesetzes die Personen, 
deren Beschäftigung zu ihrer Berufsausbildung 
durch Tarifvertrag geregelt ist, das sind z. B. Prakti- 
kanten für die Berufe des Sozial- und Erziehungs- 
dienstes und für medizinische Hilfsberufe, Medizi- 
nalassistenten, Lernschwestern und Lernpfleger, 
Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe 
8 
Durch die Tätigkeit ausländischer Stipendiaten als 
Lehrer, Wissenschaftler, Dozenten oder Professoren 
an einer deutschen Lehranstalt wird grundsätzlich 
kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des $ 45 
Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 BKGG begründet. Ihr Anspruch 
richtet sich daher in der Regel gegen. das für den Ort 
ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständige Arbeits- 
amt (zum gewöhnlichen Aufenthalt der ausländi- 
schen Stipendiaten vgl. Nr. 1.16). 
Hinweis SenInn: 
Zu Nr, 45.13 Abs, 1 
Zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne von $ 45 
Abs. 1 Nr, 3 BKGG gehören im Land Berlin 
neben den Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungs- 
Gesehen (BBiG) - hierzu rechnen insbesondere die unter 
en Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 
1974 fallenden Auszubildenden, die Lernschwestern und 
Lernpfleger sowie die Schülerinnen und Schüler in der 
Krankenpflegehilfe -, SL 
die unter $ 19 BBiG fallenden Volontäre und Praktikanten 
= hierzu rechnen u.a. alle Vorpraktikanten, Schwestern- 
vorschülerinnen, sämtliche Berufspraktikanten einschließ- 
lich der Medizinalassistenten ohne Rücksicht darauf, ob 
ihre Beschäftigungsbedingungen tarifvertraglich geregelt 
sind oder nicht -, 
die zu ihrer Berufsausbildung für ein künftiges Beamten- 
verhältnis beschäftigten Büro-, Justiz- und Forstlehr- 
Linge, 
Schüler und Studenten, die eine in die Schulausbildung bzw. 
in das Studium integrierte praktische Ausbildung absolvie- 
ren, wie z.B. die Fachoberschulpraktikanten, Famuli, Heim- 
praktikanten, Röntgenpraktikanten und alle' anderen Schul- 
and Studienpraktikanten, gehören nicht zum Personenkreis 
nach $ 45 Abs, 1 Nr, 3 BKGG. 
45.14 Für die Anwendung der besonderen Zuständigkeits- 
regelung auf die Personengruppen des $ 45 Abs. 1 
Nr. 1 und 3 BKGG kommt es weder auf den Umfang 
der Beschäftigung noch darauf an, daß Dienstbezüge 
oder Arbeitsentgelt gezahlt werden. Von der Vor- 
schrift des $ 45 BKGG werden daher auch erfaßt: 
a) nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer (Angestellte 
und Arbeiter), ; 
Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind und von 
ihrem Arbeitgeber keine Krankenbezüge bean- 
spruchen können, 
Bedienstete (Beamte. oder Arbeitnehmer), die 
nicht die Voraussetzungen erfüllen, unter denen 
nach den bis zum 31. 12. 1974 maßgebenden be- 
soldungsrechtlichen oder tarifvertraglichen Vor- 
schriften Kinderzuschläge zu gewähren waren,
	        
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