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Volume Nr. 8, 10. April 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979 
nicht; der zuständige Leistungsträger ist jedoch 
rechtzeitig über die Höhe des Anspruchsüberganges 
zu unterrichten, damit über den Anspruch nicht mehr 
rechtswirksam verfügt werden kann (vgl. $$ 407 ff, 
BGB). 
Der Anspruchsübergang ist auf diejenigen Ansprü- 
che beschränkt, die dem Rückzahlungspflichtigen 
für dieselbe Zeit — den Überzahlungszeitraum — zu- 
stehen, für die ihm das Kindergeld zu Unrecht 
gewährt worden ist. 
Der Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem BVG 
läßt den Anspruch auf Kindergeld unberührt. Ein 
Übergang von Ansprüchen auf Kinderzuschlag nacl; 
dem BVG kann daher nur in Betracht kommen, wenn 
und soweit der Kinderzuschlag für eine Zeit nach- 
zuzahlen ist, für die. das Kindergeld rückwirkend 
entzogen wurde. 
Liegt ein Rückforderungsgrund nach $ 13 Nr. 1 oder 2 
BKGG vor, so geht auch der Anspruch auf die Hälfte 
der Leistungen im Sinne des $ 23 Abs. 1 BKGG, die 
dem Rückzahlungspflichtigen für eine spätere Zeit 
zustehen, kraft Gesetzes auf den Bund über ($ 23 
Abs. 1 Satz 3 BKGG). Der Anspruchsübergang tritt 
nur insoweit ein, als der Rückzahlungspflichtige der 
Leistungen nicht zur Deckung seines Lebensunter- 
haltes und des Lebensunterhaltes seiner unterhalts- 
berechtigten Angehörigen bedarf; Macht ein Rück- 
zahlungspflichtiger geltend; daß er der Leistungen 
entweder ganz oder teilweise zur Deckung seines 
Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts ‚seiner 
Angehörigen bedarf, so hat er dies dem Arbeitsamt 
nachzuweisen. Er muß für diesen Fall seine wirt- 
schaftlichen Verhältnisse sowie auch die seiner 
unterhaltsberechtigten Angehörigen offenlegen 
Von einer Befriedigungsmöglichkeit nach $ 23 Abs. 1 
BKGG ist stets Gebrauch zu machen, wenn die 
Rückzahlung des überzahlten Kindergeldes nicht 
durch eine sofortige freiwillige Zahlung in einer 
Summe zu erreichen ist. Neben dem Anspruchsüber- 
gang auf die Hälfte der Leistungen für die spätere 
Zeit können freiwillige.Zahlungen nur verlangt wer- 
den, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des 
Schuldners es erlauben. 
Gemäß $ 23 Abs. 2'BKGG in Verbindung mit $ 51 
SGB I kann zu Unrecht gezahltes Kindergeld gegen 
einen 'späteren Kindergeldanspruch des Erstattungs- 
pflichtigen bzw. seines nicht dauernd von ihm ge- 
trennt lebenden Ehegatten aufgerechnet werden 
(vgl. die Weisungen zu $ 51 SGB ]). 
andere Personen oder Stellen betroffen werden, sind 
diese entsprechend zu benachrichtigen. 
Wird von einer Entziehung auch der Kindergeldan- 
spruch einer Person betroffen, bei der ein Kind als 
Zählkind berücksichtigt wird, ist eine Durchschrift 
des Entziehungsbescheides für die betreffende Kin- 
dergeldakte zu fertigen, damit geprüft werden kann, 
ob sich durch den Wegfall des Zählkindes der dortige 
KG-Anspruch ermäßigt. Wird die KG-Akte der 
anderen Person nicht in demselben Arbeitsamt ge- 
führt, ist das andere Arbeitsamt oder — in Fällen des 
8 45 BKGG — der öffentlich-rechtliche Dienstherr 
oder Arbeitgeber entsprechend zu unterrichten. 
Von der Erteilung eines schriftlichen Bescheides ist 
abzusehen, wenn der Berechtigte selbst oder sein mit 
ihm zusammenlebender Ehegatte in Kenntnis der 
Folgewirkung eine Änderung in den Verhältnissen 
($ 60 Abs. 1 .Nr. 2 SGB I) mitgeteilt hat, die eine teil- 
weise oder völlige Entziehung des Kindergeldes zur 
Folge hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn infolge des 
teilweisen oder völligen Wegfalls der Anspruchsvor- 
aussetzungen: Kindergeld überzahlt worden und 
zurückzufordern ist. 
23,12 
25.2 
23.13 
Zu 8 44: 
44.2 
Ist nach $ 44 Abs. 1 BKGG für Zeiträume in den Jah- 
ren 1975 und 1976 Kindergeld vom Arbeitsamt 
gezahlt worden, obwohl ein Anspruch gegen einen 
Rechtsträger nach $ 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG 
{öffentlicher Dienstherr oder Arbeitgeber) bestanden 
hätte, so ist das bis zur Überprüfung gezahlte Kinder- 
geld zu Recht geleistet worden. Nach $ 44 Abs. 2 
BKGG ist das übergangsweise geleistete Kindergeld 
nur zurückzuzahlen, wenn die Anspruchsvorausset- 
zungen nicht vorgelegen haben. Eine Rückforderung 
ist nicht zulässig, soweit sich der Anspruch auf Kin- 
dergeld lediglich gegen einen anderen Rechtsträger 
gerichtet hätte. Der nach $ 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG 
verpflichtete Rechtsträger braucht mit der Kinder- 
geldzahlung erst im Anschluß an die vom Arbeitsamt 
nach $ 44 Abs. 1 BKGG geleisteten Zahlungen zu be- 
ginnen. Eine Erstattung des Kindergeldes unter- 
bleibt auch in den Fällen, in denen für die Jahre 1975 
und 1976 der nach $ 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG 
zuständige Rechtsträger das Kindergeld nicht zu 
Lasten des Bundes zahlte (Länder, Gemeinden, Ge- 
meindeverbände). 
23.14 
23:2 
Zu $ 45: 
Zu 825: 
Ein schriftlicher Bescheid mit Begründung und 
Rechtsbehelfshelehrung ist zu erteilen, wenn 
a) dem Antrag. auf Kindergeld nicht entsprochen 
wird, 
dem Antrag nur teilweise entsprochen wird (z. B. 
weil ein im Antrag aufgeführtes Kind unberück- 
sichtigt bleibt oder Kindergeld rückwirkend nur 
im Rahmen des $ 9 Abs. 2 BKGG geleistet werden 
kann), 
c) das Kindergeld nur zur Hälfte geleistet wird, 
d) das Kindergeld an eine andere Person oder Stelle 
als den Berechtigten ausgezahit wird oder 
e) das Kindergeld ganz oder teilweise entzogen 
wird, 
Ist das Kindergeld in vollem Umfang an eine oder 
mehrere andere Personen oder Stellen zu zahlen, so 
ist der Berechtigte im Bescheid auf die ihm oblie- 
gende Mitteilungspflicht ($ 60 Abs.-1 Nr. 2 SGB I) 
hinzuweisen. 
25.12 Soweit durch die Entziehung des Kindergeldes auch 
Nach $ 45 BKGG wird das Kindergeld den Angehöri- 
gen des öffentlichen Dienstes von ihren Dienstherren 
oder Arbeitgebern gezahlt. Gehen Anträge auf Kin- 
dergeld aus dem Personenkreis des $ 45 Abs. 1 BKGG 
bei den Arbeitsämtern ein, aus denen zu erkennen 
ist, daß für die Zahlung des Kindergeldes ein be- 
stimmter öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder Ar- 
beitgeber zuständig ist, sind sie gemäß $ 16 Abs. 2 
SGB 1 mit einem entsprechenden Hinweis und dem 
Eingangsstempel des Arbeitsamtes unverzüglich an 
diesen weiterzuleiten. An den Antragsteller ist ein 
Antrag — versehen mit Hinweis und Eingangsstem- 
pel — nur dann zurückzusenden, wenn der öffent- 
lich-rechtliche Dienstherr oder Arbeitgeber nicht be- 
nannt oder die Eintragung unleserlich ist. 
Hinweis SenInn: 
45.1 
Zu Nr, 45,1 - Zahlung von Kindergeld an Angehörige 
des_öffentlichen Dienstes 
ES SEN Lchen Dienstes 
Der Antrag auf Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffent- 
lichen Dienstes ist an die Dienstbehörde/Personalstelle zu 
richten. 
116
	        
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