Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979
nicht; der zuständige Leistungsträger ist jedoch
rechtzeitig über die Höhe des Anspruchsüberganges
zu unterrichten, damit über den Anspruch nicht mehr
rechtswirksam verfügt werden kann (vgl. $$ 407 ff,
BGB).
Der Anspruchsübergang ist auf diejenigen Ansprü-
che beschränkt, die dem Rückzahlungspflichtigen
für dieselbe Zeit — den Überzahlungszeitraum — zu-
stehen, für die ihm das Kindergeld zu Unrecht
gewährt worden ist.
Der Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem BVG
läßt den Anspruch auf Kindergeld unberührt. Ein
Übergang von Ansprüchen auf Kinderzuschlag nacl;
dem BVG kann daher nur in Betracht kommen, wenn
und soweit der Kinderzuschlag für eine Zeit nach-
zuzahlen ist, für die. das Kindergeld rückwirkend
entzogen wurde.
Liegt ein Rückforderungsgrund nach $ 13 Nr. 1 oder 2
BKGG vor, so geht auch der Anspruch auf die Hälfte
der Leistungen im Sinne des $ 23 Abs. 1 BKGG, die
dem Rückzahlungspflichtigen für eine spätere Zeit
zustehen, kraft Gesetzes auf den Bund über ($ 23
Abs. 1 Satz 3 BKGG). Der Anspruchsübergang tritt
nur insoweit ein, als der Rückzahlungspflichtige der
Leistungen nicht zur Deckung seines Lebensunter-
haltes und des Lebensunterhaltes seiner unterhalts-
berechtigten Angehörigen bedarf; Macht ein Rück-
zahlungspflichtiger geltend; daß er der Leistungen
entweder ganz oder teilweise zur Deckung seines
Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts ‚seiner
Angehörigen bedarf, so hat er dies dem Arbeitsamt
nachzuweisen. Er muß für diesen Fall seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse sowie auch die seiner
unterhaltsberechtigten Angehörigen offenlegen
Von einer Befriedigungsmöglichkeit nach $ 23 Abs. 1
BKGG ist stets Gebrauch zu machen, wenn die
Rückzahlung des überzahlten Kindergeldes nicht
durch eine sofortige freiwillige Zahlung in einer
Summe zu erreichen ist. Neben dem Anspruchsüber-
gang auf die Hälfte der Leistungen für die spätere
Zeit können freiwillige.Zahlungen nur verlangt wer-
den, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Schuldners es erlauben.
Gemäß $ 23 Abs. 2'BKGG in Verbindung mit $ 51
SGB I kann zu Unrecht gezahltes Kindergeld gegen
einen 'späteren Kindergeldanspruch des Erstattungs-
pflichtigen bzw. seines nicht dauernd von ihm ge-
trennt lebenden Ehegatten aufgerechnet werden
(vgl. die Weisungen zu $ 51 SGB ]).
andere Personen oder Stellen betroffen werden, sind
diese entsprechend zu benachrichtigen.
Wird von einer Entziehung auch der Kindergeldan-
spruch einer Person betroffen, bei der ein Kind als
Zählkind berücksichtigt wird, ist eine Durchschrift
des Entziehungsbescheides für die betreffende Kin-
dergeldakte zu fertigen, damit geprüft werden kann,
ob sich durch den Wegfall des Zählkindes der dortige
KG-Anspruch ermäßigt. Wird die KG-Akte der
anderen Person nicht in demselben Arbeitsamt ge-
führt, ist das andere Arbeitsamt oder — in Fällen des
8 45 BKGG — der öffentlich-rechtliche Dienstherr
oder Arbeitgeber entsprechend zu unterrichten.
Von der Erteilung eines schriftlichen Bescheides ist
abzusehen, wenn der Berechtigte selbst oder sein mit
ihm zusammenlebender Ehegatte in Kenntnis der
Folgewirkung eine Änderung in den Verhältnissen
($ 60 Abs. 1 .Nr. 2 SGB I) mitgeteilt hat, die eine teil-
weise oder völlige Entziehung des Kindergeldes zur
Folge hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn infolge des
teilweisen oder völligen Wegfalls der Anspruchsvor-
aussetzungen: Kindergeld überzahlt worden und
zurückzufordern ist.
23,12
25.2
23.13
Zu 8 44:
44.2
Ist nach $ 44 Abs. 1 BKGG für Zeiträume in den Jah-
ren 1975 und 1976 Kindergeld vom Arbeitsamt
gezahlt worden, obwohl ein Anspruch gegen einen
Rechtsträger nach $ 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG
{öffentlicher Dienstherr oder Arbeitgeber) bestanden
hätte, so ist das bis zur Überprüfung gezahlte Kinder-
geld zu Recht geleistet worden. Nach $ 44 Abs. 2
BKGG ist das übergangsweise geleistete Kindergeld
nur zurückzuzahlen, wenn die Anspruchsvorausset-
zungen nicht vorgelegen haben. Eine Rückforderung
ist nicht zulässig, soweit sich der Anspruch auf Kin-
dergeld lediglich gegen einen anderen Rechtsträger
gerichtet hätte. Der nach $ 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG
verpflichtete Rechtsträger braucht mit der Kinder-
geldzahlung erst im Anschluß an die vom Arbeitsamt
nach $ 44 Abs. 1 BKGG geleisteten Zahlungen zu be-
ginnen. Eine Erstattung des Kindergeldes unter-
bleibt auch in den Fällen, in denen für die Jahre 1975
und 1976 der nach $ 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG
zuständige Rechtsträger das Kindergeld nicht zu
Lasten des Bundes zahlte (Länder, Gemeinden, Ge-
meindeverbände).
23.14
23:2
Zu $ 45:
Zu 825:
Ein schriftlicher Bescheid mit Begründung und
Rechtsbehelfshelehrung ist zu erteilen, wenn
a) dem Antrag. auf Kindergeld nicht entsprochen
wird,
dem Antrag nur teilweise entsprochen wird (z. B.
weil ein im Antrag aufgeführtes Kind unberück-
sichtigt bleibt oder Kindergeld rückwirkend nur
im Rahmen des $ 9 Abs. 2 BKGG geleistet werden
kann),
c) das Kindergeld nur zur Hälfte geleistet wird,
d) das Kindergeld an eine andere Person oder Stelle
als den Berechtigten ausgezahit wird oder
e) das Kindergeld ganz oder teilweise entzogen
wird,
Ist das Kindergeld in vollem Umfang an eine oder
mehrere andere Personen oder Stellen zu zahlen, so
ist der Berechtigte im Bescheid auf die ihm oblie-
gende Mitteilungspflicht ($ 60 Abs.-1 Nr. 2 SGB I)
hinzuweisen.
25.12 Soweit durch die Entziehung des Kindergeldes auch
Nach $ 45 BKGG wird das Kindergeld den Angehöri-
gen des öffentlichen Dienstes von ihren Dienstherren
oder Arbeitgebern gezahlt. Gehen Anträge auf Kin-
dergeld aus dem Personenkreis des $ 45 Abs. 1 BKGG
bei den Arbeitsämtern ein, aus denen zu erkennen
ist, daß für die Zahlung des Kindergeldes ein be-
stimmter öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder Ar-
beitgeber zuständig ist, sind sie gemäß $ 16 Abs. 2
SGB 1 mit einem entsprechenden Hinweis und dem
Eingangsstempel des Arbeitsamtes unverzüglich an
diesen weiterzuleiten. An den Antragsteller ist ein
Antrag — versehen mit Hinweis und Eingangsstem-
pel — nur dann zurückzusenden, wenn der öffent-
lich-rechtliche Dienstherr oder Arbeitgeber nicht be-
nannt oder die Eintragung unleserlich ist.
Hinweis SenInn:
45.1
Zu Nr, 45,1 - Zahlung von Kindergeld an Angehörige
des_öffentlichen Dienstes
ES SEN Lchen Dienstes
Der Antrag auf Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffent-
lichen Dienstes ist an die Dienstbehörde/Personalstelle zu
richten.
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