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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979
essen des Berechtigten zuwiderlaufen, so ist dem
Antragsteller: unter Fristsetzung anheimzugeben,
den erforderlichen Nachweis selbst zu erbringen; er
ist schriftlich darauf hinzuweisen, daß andernfalls
durch das Arbeitsamt Ermittlungen bei diesen Perso-
nen oder Stellen vorzunehmen sind.
Soweit im Zusammenhang mit der Gewährung von
Kindergeld an Stief- oder Pflegeeltern ein Aus-
kunftsersuchen an einen leiblichen Elternteil gerich-
tet wird, sind der Name und der Wohnort des Stief-
oder Pflegeelternteils nicht anzugeben, weil hier-
durch die ggf. bisher unbekannte Anschrift der Stief-
oder Pflegeeltern einem leiblichen Elternteil be-
kannt würde und dieser Gelegenheit erhielte, stö-
rend in die Erziehung des Kindes einzugreifen; in
diesen Fällen ist nur zu vermerken, daß der Stief-
oder Pflegevater bzw. die Stief- oder Pflegemutter
Kindergeld beansprucht. |
Wird dem Arbeitsamt im Zusammenhang mit einem
Antrag auf Kindergeld für ein Kind, das in den Haus-
halt seiner künftigen Adoptiveltern aufgenommen
wurde, bekannt, daß das Kind mit dem Ziele der In-
kognito-Adoption im Haushalt der Pflegeeltern un-
tergebracht worden ist, so kann zur Wahrung der
Vertraulichkeit in der Regel auf die Bekanntgabe des
Namens und der Anschrift der leiblichen Eltern
durch die Adoptionsvermittlungsstellen verzichtet
werden.
Die betreffende Adoptionsvermittlungsstelle ist. in
diesen Fällen unter. Übersendung von zwei Vor-
drucken KG 13a formlos zu ersuchen, bei den leib-
lichen Eltern des Kindes unter Verwendung eines
Exemplars (Rückseite) die für die Entscheidung des
Arbeitsamtes erforderlichen Auskünfte einzuholen.
Die Stelle hat die Angaben der leiblichen Eltern in
das zweite Exemplar des Vordrucks KG 13a zu über-
tragen, die RichtigKeit und Vollständigkeit der Über-
tragung und die. Glaubhaftigkeit der Angaben zu
bestätigen und diesen Vordruck unter Angabe von
Name und Anschrift der Pflegeeltern sowie von Vor-
name und Geburtsdatum des in Pflege genommenen
zukünftigen Adoptionskindes umgehend an das Ar-
beitsamt zurückzusenden. Die Adoptionsvermitt-
lungsstelle hat ferner die ansonsten dem ermitteln-
den Arbeitsamt obliegende Verpflichtung, das für
den Wohnort der leiblichen Eltern zuständige Ar-
beitsamt umgehend über die Personalien des betref-
fenden Kindes und den Zeitpunkt der Inpflege-
nahme durch die künftigen Adoptiveltern (ohne
Namensnennung) zu unterrichten, falls die leib-
lichen Eltern ängegeben haben, für das Kind Kinder-
geld zu beziehen oder beantragt zu haben. Auf dem
an das Arbeitsamt zurückzusendenden Vordruck KG
13a ist zu vermerken, an welchem Tage das für den
Wohnsitz der leiblichen Eltern zuständige Arbeits-
amt benachrichtigt wurde.
Auf den Vordrucken KG 13a, die der Adoptionsver-
mittlungsstelle übersandt werden, ist die Frage 4 zu
streichen. Der Text über die Versicherung der Rich-
tigkeit der Angaben ist mit Rücksicht auf die Konse-
quenzen, die sich für den Fall eines Verstoßes der
leiblichen Eltern gegen die Auskunftspflicht ($ 19
Abs. 3 BKGG) ergeben können, um folgenden Satz zu
ergänzen: ;
„Mir ist bekannt, daß ich die vorstehenden Erklärun-
gen über die Adoptionsvermittlungsstelle dem
Arbeitsamt gegenüber abgebe, daß meine Erklärun-
gen für den Kindergeldanspruch einer anderen Per-
son von Bedeutung sind und ich ordnungswidrig
handle, wenn ich sie vorsätzlich oder fahrlässig nicht
richtig oder nicht vollständig abgebe ($ 29 BKGG).”
Ist die in Betracht kommende Adoptionsvermitt-
lungsstelle im Ausnahmefall nicht bereit, das Ver-
tahren nach Abs. 1 bis 3 anzuwenden, so hat das Ar-
beitsamt die : erforderlichen . Feststellungen wie
bisher von Amts wegen zu treffen. Dabei ist beson-
ders darauf zu achten, daß die Namen der leiblichen
Eltern oder der Pflege-.bzw. künftigen Adoptiveltern
den anderen Elternteilen nicht preisgegeben werden
dürfen (vgl. Nr. 19.15).
Zum Nachweis der Adoption vgl. Nr. 2.13.
Anmerkung des BMJFG/BMI zu Nr. 19.16:
Für die nach $ 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG zuständigen Stellen tritt an die Stelle
des Vordrucks KG 13a der unserem Rundschreiben vom 27. November 1974
(GMBI 1975 S. 16) als Anlage beigefügte Vordruck „Auskunftsersuchen‘‘. Der
Frage 4 des Vordrucks KG 13a entspricht. in dem genannten Vordruck die
Frage Ze
19.17 Auf besondere Feststellungen kann verzichtet wer-
den, wenn der geschiedene oder dauernd getrennt
lebende Ehegatte des Antragstellers zum Zwecke
der. Bestimmung des Berechtigten ($ 3 Abs. 3 BKGG)
den Antrag mitunterschrieben und damit von den
Angaben des Antragstellers Kenntnis genommen hat
und diese als seine eigenen verstanden wissen will.
Amtshilfe — Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Bei der Durchführung des Bundeskindergeldgeset-
zes kommt der engen Zusammenarbeit mit den Trä-
gern_der Sozialhilfe und den Jugendämtern beson-
dere Bedeutung zu.
Da von der Bearbeitung von Vorgängen, durch die
eine Auszahlung von Kindergeld an eine andere Per-
son oder Stelle bewirkt werden soll ($$ 48 ff. SGB ]),
der Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes ab-
hängig sein kann, sind solche Vorgänge als Sofort-
sache zu behandeln und bevorzugt zu bearbeiten.
Durch Absprache mit den örtlich zuständigen Ju-
gendämtern ist sicherzustellen, daß die Antragsbe-
rechtigung des Jugendamtes ($ 3 Abs. 4 Satz 3, $ 17
Abs. 1 Satz 3 BKGG) im Einzelfall möglichst rechtzei-
tig und zweckentsprechend ausgeübt wird und dem
Anhörungsgebot ($ 3 Abs. 4 letzt. Satz BKGG) in
möglichst einfacher Form Rechnung getragen
werden kann.
Mitteilungen des Jugendamtes über eine Amtsvor-
mundschaft oder Pflegschaft (vgl. Nr. 3.36) werden
von unerfahrenen Antragstellern häufig als gericht-
liche Entscheidungen zum Sorgerecht angesehen.
Wird im Antrag angegeben, daß eine gerichtliche
Entscheidung zum Sorgerecht vorliegt, ist daher
grundsätzlich eine Ausfertigung dieser Entschei-
dung zu verlangen. Die Amtshilfe des Jugendamtes
ist nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn Zweifel
zum Personensorgerecht nicht anders zu beheben
sind.
Auskunftspflicht
Personen, bei denen ein Kind nach $ 2 Abs. 1 BKGG
berücksichtigt wird, sowie ihre Arbeitgeber und
Dienstherren sind zur Auskunft verpflichtet, soweit
dies für die Entscheidung über den Anspruch auf
Kindergeld erforderlich ist. Die Regelung des $ 19
Abs. 3 BKGG bezieht sich auf andere Personen oder
Stellen als den Antragsteller selbst. Dessen Mitwir-
kungspflicht ergibt sich aus $ 60 SGB I (vgl.
Nr. 17.2 ff.).
19.3
19.31
19.32
Die nach $ 19 Abs. 3 BKGG verpflichteten Personen
und Stellen haben die Auskünfte richtig und voll-
ständig zu erteilen und die erforderlichen und ver-
langten Beweisurkunden vorzulegen, soweit sie
dazu ohne unzumutbare Schwierigkeiten imstande
sind. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach,
so handeln sie ordnungswidrig und können gem. $ 29
Abs. 2 BKGG mit einer Geldbuße beleat werden.