Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979
dem Geltungsbereich der Vorschriften, die für ihren
nachfolgenden Aufenthalt in dem jeweiligen Staats-
gebiet gelten. Der Nachweis für die Anwesenheit
des Kindes in der Bundesrepublik als Voraussetzung
für den höheren Kindergeldanspruch ist durch eine
Haushaltsbescheinigung zu führen. Ausnahmsweise
kann der Nachweis auch durch andere amtliche
Urkunden geführt werden.
Handelt es sich bei dem im Geltungsbereich des
BKGG lebenden Kind um ein Kind aus einer Mehr-
lingsgeburt (z. B. Zwillinge), so ist anzunehmen, daß
es das jüngere Kind aus dieser Geburt ist, Von Anfra-
gen an die zuständigen ausländischen Verbindungs-
stellen für Familienbeihilfen über die tatsächliche
Geburtenfolge ist abzusehen, da diese Stellen. keine
Auskunft über die Reihenfolge der Geburt erteilen
können.
Zu 8 12:
12.1 Höhe des auf ein Kind entfallenden Kindergeldes
Der auf ein Kind entfallende Kindergeldanteil ergibt
sich, wenn der gesamte betragsmäßige Kindergeld-
anspruch des Berechtigten durch die Zahl der Kin-
der, für die Kindergeld geleistet wird, geteilt wird.
Kinder, die nur als sogenannte ‚„Zählkinder‘ zur
Begründung des Anspruchs beitragen, bleiben bei
der Aufteilung des Kindergeldanspruches außer Be-
tracht.
12.2 Wird für ein Kind nur Teilkindergeld nach $ 8
Abs. 2 BKGG gewährt, so ist es bei der Feststel-
lung seines anteiligen Kindergeldes mit dem
prozentualen Anteil zu berücksichtigen, der
dem Verhältnis des Teilkindergeldes zu dem
für dieses Kind ohne Anwendung des $ 8 Abs. 2
BKGG zustehenden Kindergeldes entspricht.
Der Prozentsatz ist auf eine Stelle hinter dem
Komma zu berechnen und anschließend zu run-
den. Kinder, für die das volle Kindergeld zu-
steht, sind bei der Berechnung mit 100 Prozent
anzusetzen. Der auf das einzelne Kind entfal-
lende Anteil ergibt sich, wenn das dem Berech-
tigten insgesamt zustehende Kindergeld durch
die Summe der Prozentsätze für alle Kinder
geteilt und das auf drei Stellen hinter dem
Komma ermittelte Ergebnis mit dem für das
jeweilige Kind festgestellten Prozentsatz ver-
vielfältigt wird.
Beispiel 1:
Ein Berechtigter hat drei eheliche Kinder (er-
stes, viertes und fünftes Kind) und zwei Stief-
kinder (zweites und drittes Kind). Für die letz-
teren erhält der leibliche Vater zu seiner Versi-
chertenrente einen Kinderzuschuß in Höhe von
je DM 152,90 monatlich. Der Kindergeldanteil
für die einzelnen Kinder errechnet sich wie
folgt:
Anspruch nach Andere Leistung
$ 10 BKGG (8 8 Abs. 1 Nr. 1
BKGG)
Anspruch nach
Anwendung von
$ 8 Abs. 2 BKGG
Vomhundertsatz Anteiliges
der Berücksich- Kindergeld nach
tigung im Rahmen $ 12 Abs. 4 BKGG
von $ 12 Abs. 4
BKGG
1. ehel. Kind 50,—
2. Stiefkind 80,—
3. Stiefkind 200,—
4. ehel. Kind 200,—
5. ehel. Kind 200,—
152,90
152,90
50,— 153,—
47,10 24 v.H. 37,—
200,— 100 v. H. 153,—
200,— 100 v. H. 153,—
497 ,— 324 v. H.
Summe der Prozentsätze zu teilen; das Ergebnis ist mit
der Zahl für den jeweiligen Vomhundertsatz zu multi-
plizieren:
497:324 = 1,533
1,533X 100 = DM 153,30 = gerundet DM 153,— für
die ehelichen Kinder ) .
1,533Xx24 = DM 36,79 = gerundet DM 37,— für
das dritte Kind.
insgesamt
Für die Feststellung aes prozentualen Anteils des Teil-
kindergeldes für das dritte Kind nach $12 Abs.4
BKGG ist der Betrag des Teilkindergeldes zu dem
Betrag von 1 v. H. des Kindergeldes nach $ 10 BKGG
in ein Verhältnis zu setzen:
47,10:2 =.23,5 = gerundet 24 v. H.
Für die Feststellung des anteiligen Kindergeldes nach
$ 12 Abs. 4 BKGG ist das Gesamtkindergeld durch die
Beispiel 2:
Ein Berechtigter hat vier Kinder. Er bezieht zu seiner
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversiche-
rung Kinderzulage in Höhe der Mindestkinderzulage
für seine drei jüngsten Kinder. Sein ältestes in Berufs-
ausbildung stehendes Kind ist 26 Jahre alt und be-
gründet.nach $ 583 Abs. 3 RVO keinen Anspruch auf
eine Kinderzulage. Bei Berechnung des Kindergeldan-
teiles ist wie folgt zu verfahren:
Anspruch nach
$ 10 BKGG
Andere Leistung Anspruch nach
($ 8 Abs. 1 Nr. 1 Anwendung von
BKGG, 8 8 Abs. 2BKGG
Bemessungs-
grundlage)
Vomhundertsatz Anteiliges
der Berücksich- Kindergeld nach
tigung im $ 12 Abs. 4 BKGG
Rahmen von $ 12
Abs. 4 BKGG
L. Kind. 50,—
2. Kind 80,—
3. Kind 200,—
A. Kind 200 —
50,— 100 v. H.
30,— 38 v.H.
120,— 60 v. H.
200,— 198 v. H.
50,—
80,—
200,—
101,—
38,—
61,—
insgesamt
10;