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Volume Nr. 8, 10. April 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979 
dem Geltungsbereich der Vorschriften, die für ihren 
nachfolgenden Aufenthalt in dem jeweiligen Staats- 
gebiet gelten. Der Nachweis für die Anwesenheit 
des Kindes in der Bundesrepublik als Voraussetzung 
für den höheren Kindergeldanspruch ist durch eine 
Haushaltsbescheinigung zu führen. Ausnahmsweise 
kann der Nachweis auch durch andere amtliche 
Urkunden geführt werden. 
Handelt es sich bei dem im Geltungsbereich des 
BKGG lebenden Kind um ein Kind aus einer Mehr- 
lingsgeburt (z. B. Zwillinge), so ist anzunehmen, daß 
es das jüngere Kind aus dieser Geburt ist, Von Anfra- 
gen an die zuständigen ausländischen Verbindungs- 
stellen für Familienbeihilfen über die tatsächliche 
Geburtenfolge ist abzusehen, da diese Stellen. keine 
Auskunft über die Reihenfolge der Geburt erteilen 
können. 
Zu 8 12: 
12.1 Höhe des auf ein Kind entfallenden Kindergeldes 
Der auf ein Kind entfallende Kindergeldanteil ergibt 
sich, wenn der gesamte betragsmäßige Kindergeld- 
anspruch des Berechtigten durch die Zahl der Kin- 
der, für die Kindergeld geleistet wird, geteilt wird. 
Kinder, die nur als sogenannte ‚„Zählkinder‘ zur 
Begründung des Anspruchs beitragen, bleiben bei 
der Aufteilung des Kindergeldanspruches außer Be- 
tracht. 
12.2 Wird für ein Kind nur Teilkindergeld nach $ 8 
Abs. 2 BKGG gewährt, so ist es bei der Feststel- 
lung seines anteiligen Kindergeldes mit dem 
prozentualen Anteil zu berücksichtigen, der 
dem Verhältnis des Teilkindergeldes zu dem 
für dieses Kind ohne Anwendung des $ 8 Abs. 2 
BKGG zustehenden Kindergeldes entspricht. 
Der Prozentsatz ist auf eine Stelle hinter dem 
Komma zu berechnen und anschließend zu run- 
den. Kinder, für die das volle Kindergeld zu- 
steht, sind bei der Berechnung mit 100 Prozent 
anzusetzen. Der auf das einzelne Kind entfal- 
lende Anteil ergibt sich, wenn das dem Berech- 
tigten insgesamt zustehende Kindergeld durch 
die Summe der Prozentsätze für alle Kinder 
geteilt und das auf drei Stellen hinter dem 
Komma ermittelte Ergebnis mit dem für das 
jeweilige Kind festgestellten Prozentsatz ver- 
vielfältigt wird. 
Beispiel 1: 
Ein Berechtigter hat drei eheliche Kinder (er- 
stes, viertes und fünftes Kind) und zwei Stief- 
kinder (zweites und drittes Kind). Für die letz- 
teren erhält der leibliche Vater zu seiner Versi- 
chertenrente einen Kinderzuschuß in Höhe von 
je DM 152,90 monatlich. Der Kindergeldanteil 
für die einzelnen Kinder errechnet sich wie 
folgt: 
Anspruch nach Andere Leistung 
$ 10 BKGG (8 8 Abs. 1 Nr. 1 
BKGG) 
Anspruch nach 
Anwendung von 
$ 8 Abs. 2 BKGG 
Vomhundertsatz Anteiliges 
der Berücksich- Kindergeld nach 
tigung im Rahmen $ 12 Abs. 4 BKGG 
von $ 12 Abs. 4 
BKGG 
1. ehel. Kind 50,— 
2. Stiefkind 80,— 
3. Stiefkind 200,— 
4. ehel. Kind 200,— 
5. ehel. Kind 200,— 
152,90 
152,90 
50,— 153,— 
47,10 24 v.H. 37,— 
200,— 100 v. H. 153,— 
200,— 100 v. H. 153,— 
497 ,— 324 v. H. 
Summe der Prozentsätze zu teilen; das Ergebnis ist mit 
der Zahl für den jeweiligen Vomhundertsatz zu multi- 
plizieren: 
497:324 = 1,533 
1,533X 100 = DM 153,30 = gerundet DM 153,— für 
die ehelichen Kinder ) . 
1,533Xx24 = DM 36,79 = gerundet DM 37,— für 
das dritte Kind. 
insgesamt 
Für die Feststellung aes prozentualen Anteils des Teil- 
kindergeldes für das dritte Kind nach $12 Abs.4 
BKGG ist der Betrag des Teilkindergeldes zu dem 
Betrag von 1 v. H. des Kindergeldes nach $ 10 BKGG 
in ein Verhältnis zu setzen: 
47,10:2 =.23,5 = gerundet 24 v. H. 
Für die Feststellung des anteiligen Kindergeldes nach 
$ 12 Abs. 4 BKGG ist das Gesamtkindergeld durch die 
Beispiel 2: 
Ein Berechtigter hat vier Kinder. Er bezieht zu seiner 
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversiche- 
rung Kinderzulage in Höhe der Mindestkinderzulage 
für seine drei jüngsten Kinder. Sein ältestes in Berufs- 
ausbildung stehendes Kind ist 26 Jahre alt und be- 
gründet.nach $ 583 Abs. 3 RVO keinen Anspruch auf 
eine Kinderzulage. Bei Berechnung des Kindergeldan- 
teiles ist wie folgt zu verfahren: 
Anspruch nach 
$ 10 BKGG 
Andere Leistung Anspruch nach 
($ 8 Abs. 1 Nr. 1 Anwendung von 
BKGG, 8 8 Abs. 2BKGG 
Bemessungs- 
grundlage) 
Vomhundertsatz Anteiliges 
der Berücksich- Kindergeld nach 
tigung im $ 12 Abs. 4 BKGG 
Rahmen von $ 12 
Abs. 4 BKGG 
L. Kind. 50,— 
2. Kind 80,— 
3. Kind 200,— 
A. Kind 200 — 
50,— 100 v. H. 
30,— 38 v.H. 
120,— 60 v. H. 
200,— 198 v. H. 
50,— 
80,— 
200,— 
101,— 
38,— 
61,— 
insgesamt 
10;
	        
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