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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil1 Nr.7 9. Juni 1978
a
d) In Vergütungsgruppe V b:
Angestellte, denen mindestens drei Angestellte
mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungs-
gruppe VIb Fallgruppen 1, 2, 3 oder 4 durch
ausdrückliche Anordnung ständig untersteilt
sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Angestelite, denen mindestens vier Angestellte
mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungs-
gruppe Vc Fallgruppen 1 oder 3 durch aus-
Arückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Leistungen, z. B. Kindergeld, Beitragszuschuß nach
8 405 RVO, vermögenswirksame Leistungen.
2.
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unter-
stellten Angestellten abhängt,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn
im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung
ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
rechnen hierzu auch Beamte vergleichbarer Be-
soldungsgruppen,
zählen Teilbeschäftigte entsprechend dem Ver-
hältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag verein-
barten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit
eines Vollbeschäftigten.
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus
der Vergütungsgruppe VIb. Fallgruppe 1 her-
aushebt, daß sie auf Grund der angegebenen
tatsächlichen Verhältnisse Vergütungen oder
Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Ur-
laubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig
errechnen. und die damit zusammenhängenden
Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungs-
pflicht in der Sozialversicherung und der Zusatz-
versicherung, Bearbeiten von Abtretungen und
Pfändungen) selbständig ausführen sowie den
damit zusammenhängenden Schriftwechsel selb-
ständig führen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungs-
gruppe V c Fallgruppe 1.
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn
der. Angestellte die Beschäftigungszeit, die
Dienstzeit sowie die Grundvergütung nach den
88 27, 28 und die Gesamtvergütung nach 8 30
bei der Einstellung nicht festzusetzen und Ab-
tretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten
hat.)
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1)
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus
der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 3 her-
aushebt, daß sie auf Grund der angegebenen
tatsächlichen Verhältnisse die für die Errech-
nung und Zahlbarmachung der Vergütungen
oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge,
Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne im DV-
Verfahren notwendigen Merkmale und die son-
stigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die
erforderlichen Arbeiten (z. B. Feststellen der
Versicherungspflicht in der Sozialversicherung
und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Ab-
tretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur
maschinellen Berechnung verantwortlich vor-
nehmen sowie den damit zusammenhängenden
Schriftwechsel selbständig führen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungs-
gruppe V c Fallgruppe 3.
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn
der Angestellte die Beschäftigungszeit, die
Dienstzeit sowie die Grundvergütung nach den
38 27, 28 und die Gesamtvergütung nach 8 30
bei der Einstellung nicht festzusetzen und Ab-
cretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten
hat.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3 3 — Übergangsvorschriften für den Bereich des Bundes
und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder
(1) Die Eingruppierung der unter diesen Tarifvertrag fal-
lenden Angestellten, die am 30. Juni 1978 günstiger als
nach diesem Tarifvertrag eingruppiert sind, wird durch
das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
(2) Bei den Angestellten, die am 30. Juni 1978 in einem
Arbeitsverhältnis stehen, das am 1.Juli 1978 zu demselben
Arbeitgeber fortbesteht, werden
auf die in den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs-
gruppe Vb Fallgruppen 7a und 7b des Teils I der
Anlage 1a zum BAT in der Fassung dieses Tarifver-
trages geforderten Zeiten der Bewährung die Zeiten,
die vor dem 1. Juli 1978 in der für den Aufstieg maß-
gebenden Vergütungs- und Fallgruppe mit entspre-
chenden Tätigkeiten zurückgelegt worden sind,
zu drei Vierteln,
auf die in dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungs-
gruppe Vc Fallgruppe 16a des Teils I der Anlage 1a
zum BAT in der Fassung dieses Tarifvertrages gefor-
derte Zeit der Bewährung die Zeiten, die vor dem 1. Juli
1978 mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIb Fall-
gruppe 7 c zurückgelegt worden sind,
in voller Höhe
angerechnet.
S 4 -— Übergangsvorschrift für den Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände
(1) Die Eingruppierung der unter diesen Tarifvertrag fal-
ienden Angestellten, die am 30. Juni 1978 günstiger als
nach diesem Tarifvertrag eingruppiert sind, wird durch das
[nkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
(2) Bei den Angestellten, die am 30.Juni 1978 in einem
Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Juli 1978 zu demselben
Arbeitgeber fortbesteht, werden
a) auf die in den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs-
gruppe V c Fallgruppen 2 und 4 sowie der Vergütungs-
gruppe Vb Fallgruppen 3 und 4 der Anlage 1a zum
BAT in der Fassung dieses Tarifvertrages geforderten
Zeiten der Bewährung diejenigen Zeiten zu drei Vier-
teln angerechnet, die vor dem 1. Juli 1978 mit Tätig-
keiten zurückgelegt worden sind, die denjenigen der für
den Aufstieg maßgebenden Vergütungs- und Fall-
gruppe dieses Tarifvertrages entsprechen,
)
In Vergütungsgruppe IV b:
Angestellte, denen mindestens vier Angestellte mit
Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe Vc
Fallgruppen 1 oder 3 durch ausdrückliche Anord-
nung ständig unterstellt sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungs-
gruppe V b Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
0)
auf die in dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungs-
gruppe IV b der Anlage 1a zum BAT in der Fassung
dieses Tarifvertrages geforderte Zeit der Bewährung
die Zeiten zur Hälfte angerechnet, in denen dem An-
gestellten vor dem 1. Juli 1978 mindestens drei Ange-
stellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungs-
gruppe Vc der Anlage 1a zum BAT in der Fassung
des Tarifvertrages vom 1. August 1967 durch aus-
drückliche Anordnung ständig unterstellt gewesen sind.
3.
Nachstehende Protokollerklärungen werden eingefügt:
Protokollerklärungen:
Zu den Dienst- oder Versorgungsbezügen, Vergü-
tungen oder Löhnen im Sinne dieses Tätigkeits-
merkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige
3 5 — Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.