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Volume Nr. 7, 9. Juni 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil1 Nr.7 9. Juni 1978 
a 
d) In Vergütungsgruppe V b: 
Angestellte, denen mindestens drei Angestellte 
mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungs- 
gruppe VIb Fallgruppen 1, 2, 3 oder 4 durch 
ausdrückliche Anordnung ständig untersteilt 
sind. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 
Angestelite, denen mindestens vier Angestellte 
mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungs- 
gruppe Vc Fallgruppen 1 oder 3 durch aus- 
Arückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 
Leistungen, z. B. Kindergeld, Beitragszuschuß nach 
8 405 RVO, vermögenswirksame Leistungen. 
2. 
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unter- 
stellten Angestellten abhängt, 
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn 
im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung 
ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind, 
rechnen hierzu auch Beamte vergleichbarer Be- 
soldungsgruppen, 
zählen Teilbeschäftigte entsprechend dem Ver- 
hältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag verein- 
barten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit 
eines Vollbeschäftigten. 
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus 
der Vergütungsgruppe VIb. Fallgruppe 1 her- 
aushebt, daß sie auf Grund der angegebenen 
tatsächlichen Verhältnisse Vergütungen oder 
Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Ur- 
laubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig 
errechnen. und die damit zusammenhängenden 
Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungs- 
pflicht in der Sozialversicherung und der Zusatz- 
versicherung, Bearbeiten von Abtretungen und 
Pfändungen) selbständig ausführen sowie den 
damit zusammenhängenden Schriftwechsel selb- 
ständig führen, 
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungs- 
gruppe V c Fallgruppe 1. 
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn 
der. Angestellte die Beschäftigungszeit, die 
Dienstzeit sowie die Grundvergütung nach den 
88 27, 28 und die Gesamtvergütung nach 8 30 
bei der Einstellung nicht festzusetzen und Ab- 
tretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten 
hat.) 
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1) 
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus 
der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 3 her- 
aushebt, daß sie auf Grund der angegebenen 
tatsächlichen Verhältnisse die für die Errech- 
nung und Zahlbarmachung der Vergütungen 
oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, 
Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne im DV- 
Verfahren notwendigen Merkmale und die son- 
stigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die 
erforderlichen Arbeiten (z. B. Feststellen der 
Versicherungspflicht in der Sozialversicherung 
und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Ab- 
tretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur 
maschinellen Berechnung verantwortlich vor- 
nehmen sowie den damit zusammenhängenden 
Schriftwechsel selbständig führen, 
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungs- 
gruppe V c Fallgruppe 3. 
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn 
der Angestellte die Beschäftigungszeit, die 
Dienstzeit sowie die Grundvergütung nach den 
38 27, 28 und die Gesamtvergütung nach 8 30 
bei der Einstellung nicht festzusetzen und Ab- 
cretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten 
hat.) 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
3 3 — Übergangsvorschriften für den Bereich des Bundes 
und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher 
Länder 
(1) Die Eingruppierung der unter diesen Tarifvertrag fal- 
lenden Angestellten, die am 30. Juni 1978 günstiger als 
nach diesem Tarifvertrag eingruppiert sind, wird durch 
das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt. 
(2) Bei den Angestellten, die am 30. Juni 1978 in einem 
Arbeitsverhältnis stehen, das am 1.Juli 1978 zu demselben 
Arbeitgeber fortbesteht, werden 
auf die in den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs- 
gruppe Vb Fallgruppen 7a und 7b des Teils I der 
Anlage 1a zum BAT in der Fassung dieses Tarifver- 
trages geforderten Zeiten der Bewährung die Zeiten, 
die vor dem 1. Juli 1978 in der für den Aufstieg maß- 
gebenden Vergütungs- und Fallgruppe mit entspre- 
chenden Tätigkeiten zurückgelegt worden sind, 
zu drei Vierteln, 
auf die in dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungs- 
gruppe Vc Fallgruppe 16a des Teils I der Anlage 1a 
zum BAT in der Fassung dieses Tarifvertrages gefor- 
derte Zeit der Bewährung die Zeiten, die vor dem 1. Juli 
1978 mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIb Fall- 
gruppe 7 c zurückgelegt worden sind, 
in voller Höhe 
angerechnet. 
S 4 -— Übergangsvorschrift für den Bereich der Vereinigung 
der kommunalen Arbeitgeberverbände 
(1) Die Eingruppierung der unter diesen Tarifvertrag fal- 
ienden Angestellten, die am 30. Juni 1978 günstiger als 
nach diesem Tarifvertrag eingruppiert sind, wird durch das 
[nkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt. 
(2) Bei den Angestellten, die am 30.Juni 1978 in einem 
Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Juli 1978 zu demselben 
Arbeitgeber fortbesteht, werden 
a) auf die in den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs- 
gruppe V c Fallgruppen 2 und 4 sowie der Vergütungs- 
gruppe Vb Fallgruppen 3 und 4 der Anlage 1a zum 
BAT in der Fassung dieses Tarifvertrages geforderten 
Zeiten der Bewährung diejenigen Zeiten zu drei Vier- 
teln angerechnet, die vor dem 1. Juli 1978 mit Tätig- 
keiten zurückgelegt worden sind, die denjenigen der für 
den Aufstieg maßgebenden Vergütungs- und Fall- 
gruppe dieses Tarifvertrages entsprechen, 
) 
In Vergütungsgruppe IV b: 
Angestellte, denen mindestens vier Angestellte mit 
Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe Vc 
Fallgruppen 1 oder 3 durch ausdrückliche Anord- 
nung ständig unterstellt sind, 
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungs- 
gruppe V b Fallgruppe 2. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 
0) 
auf die in dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungs- 
gruppe IV b der Anlage 1a zum BAT in der Fassung 
dieses Tarifvertrages geforderte Zeit der Bewährung 
die Zeiten zur Hälfte angerechnet, in denen dem An- 
gestellten vor dem 1. Juli 1978 mindestens drei Ange- 
stellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungs- 
gruppe Vc der Anlage 1a zum BAT in der Fassung 
des Tarifvertrages vom 1. August 1967 durch  aus- 
drückliche Anordnung ständig unterstellt gewesen sind. 
3. 
Nachstehende Protokollerklärungen werden eingefügt: 
Protokollerklärungen: 
Zu den Dienst- oder Versorgungsbezügen, Vergü- 
tungen oder Löhnen im Sinne dieses Tätigkeits- 
merkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige 
3 5 — Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.
	        
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