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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.7 9. Juni 1978
sowie die Berufszeit nach 8 27 Abschn. B nicht fest-
setzt.)
Angestellte, die nach vorliegenden Angaben über
die tatsächlichen Verhältnisse die für die Errech-
nung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Ver-
sorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne im voll-
maschinellen Verfahren mittels elektronischer
programmgesteuerter Datenverarbeitungsanlagen
notwendigen Merkmale und die sonstigen An:
spruchsvoraussetzungen feststellen, die erforder-
lichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen
Berechnung verantwortlich vornehmen und den mit
dem Arbeitsgebiet zusammenhängenden Schrift-
wechsel erledigen.
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der
Angestellte das Besoldungsdienstalter erstmals, die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erstmals, die ruhe-
gehaltfähige Dienstzeit, die Beschäftigungszeit, die
Dienstzeit sowie die Berufszeit nach 8 27 Abschn. B
nicht festsetzt, keine Widerspruchsbescheide erteilt
und Abtretungen und Pfändungen nicht bearbeitet.
Unter „elektronischen programmgesteuerten Daten-
verarbeitungsanlagen‘“ werden vollautomatisch ar-
beitende Rechenmaschinen mit Speicher für Infor-
mationen verstanden, bei denen der Arbeitsablauf
durch ein. Befehlsprogramm . gesteuert wird, das
gemeinsam mit Daten im Speicher untergebracht
werden muß. Wesentlich ist, daß eine solche Ma-
schine die Möglichkeit bieten muß, durch das Pro-
gramm Teile des Programms zu verändern, d.h. die
Befehle gegebenenfalls wie Daten zu verarbeiten.)
i) In Vergütungsgruppe V b:
Angestellte, denen mindestens drei Angestellte
unterstellt sind, die auf Grund der ihnen angegebe-
nen Merkmale selbständig Dienst- oder Versor-
gungsbezüge, Vergütungen oder Löhne errechnen.
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löhne' im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten
und Kontrollen zur maschinellen Berechnung
verantwortlich vornehmen und den damit zu-
sammenhängenden Schriftwechsel selbständig
führen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
In Vergütungsgruppe V c:
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus
der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 her-
aushebt, daß sie auf Grund: der. angegebenen
tatsächlichen Verhältnisse Vergütungen oder
Löhne ' einschließlich der Krankenbezüge, Ur-
laubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig
errechnen und die damit zusammenhängenden
Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungs-
pflicht in der Sozialversicherung und der Zusatz-
versicherung, Bearbeiten von Abtretungen und
Pfändungen) selbständig ausführen sowie. den
damit zusammenhängenden Schriftwechsel selb-
ständig führen.
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn
der Angestellte die Beschäftigungszeit, die
Dienstzeit sowie die Grundvergütung nach den
88 27, 28 und die Gesamtvergütung nach 8 30
bei der Einstellung nicht festzusetzen und Ab-
tretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten
hat.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus
der Vergütungsgruppe VII heraushebt, daß sie
auf Grund der angegebenen Merkmale Vergü-
tungen oder Löhne einschließlich der Kranken-
bezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne
selbständig errechnen und den damit zusammen-
hängenden Schriftwechsel selbständig führen.
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungs-
gruppe VI b Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus
der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 3 her-
aushebt, daß sie auf Grund der angegebenen
tatsächlichen Verhältnisse die für die Errech-
nung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Ver-
sorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne ein-
schließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergü-
tungen oder Urlaubslöhne im DV-Verfahren
notwendigen Merkmale und die sonstigen An-
spruchsvoraussetzungen feststellen, die erfor-
derlichen Arbeiten (z.B. Feststellen der Ver-
sicherungspflicht in der Sozialversicherung und
der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtre-
tungen und Pfändungen) und Kontrollen zur
maschinellen Berechnung verantwortlich vor-
nehmen sowie den damit zusammenhängenden
Schriftwechsel selbständig führen.
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn
der Angestellte das Besoldungsdienstalter erst-
mals, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erst-
mals, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die
Beschäftigungszeit, die Dienstzeit sowie die
Grundvergütung nach den 88 27, 28 und die Ge-
samtvergütung nach $ 30 bei der Einstellung
nicht festzusetzen, keine Widerspruchsbescheide
zu erteilen und Abtretungen und Pfändungen
nicht zu bearbeiten hat.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Angestellte, die auf Grund der angegebenen
Merkmale die für die Errechnung und Zahlbar-
machung der Vergütungen oder Löhne ein-
schließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergü-
tungen‘. oder Urlaubslöhne im DV-Verfahren
erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur ma-
schinellen Berechnung verantwortlich vorneh-
men und den damit zusammenhängenden Schrift-
wechsel selbständig führen,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungs-
gruppe VIb Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Nachstehende Tätigkeitsmerkmale werden eingefügt:
A) In Vergütungsgruppe VII:
Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen,
von Vergütungen oder Löhnen einschließlich der
Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubs-
löhne, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse
erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
In Vergütungsgruppe VI b:
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus
der Vergütungsgruppe VII heraushebt, daß sie
auf Grund der angegebenen Merkmale Dienst-
oder Versorgungsbezüge, Vergütungen oder
Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Ur-
laubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig
errechnen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus
der Vergütungsgruppe VII heraushebt, daß sie
auf Grund der angegebenen Merkmale Vergü-
tungen oder Löhne einschließlich der Kranken-
bezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne
selbständig errechnen und den damit zusammen-
hängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Angestellte, die auf Grund der angegebenen
Merkmale die für die Errechnung und Zahlbar-
machung der Dienst- oder Versorgungsbezüge,
Vergütungen oder Löhne einschließlich der Kran-
kenbezüge, Urlaubsvergütungen ‚oder Urlaubs-
löhne im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten
und Kontrollen zur maschinellen Berechnung
verantwortlich vornehmen. ?
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Angestellte, die auf Grund der angegebenen
Merkmale die für die Errechnung und Zahlbar-
machung der Dienst- oder Versorgungsbezüge,
Vergütungen oder Löhne einschließlich der Kran-
kenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubs-