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Volume Nr. 7, 9. Juni 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.7 9. Juni 1978 
sowie die Berufszeit nach 8 27 Abschn. B nicht fest- 
setzt.) 
Angestellte, die nach vorliegenden Angaben über 
die tatsächlichen Verhältnisse die für die Errech- 
nung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Ver- 
sorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne im voll- 
maschinellen Verfahren mittels elektronischer 
programmgesteuerter Datenverarbeitungsanlagen 
notwendigen Merkmale und die sonstigen An: 
spruchsvoraussetzungen feststellen, die erforder- 
lichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen 
Berechnung verantwortlich vornehmen und den mit 
dem Arbeitsgebiet zusammenhängenden Schrift- 
wechsel erledigen. 
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der 
Angestellte das Besoldungsdienstalter erstmals, die 
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erstmals, die ruhe- 
gehaltfähige Dienstzeit, die Beschäftigungszeit, die 
Dienstzeit sowie die Berufszeit nach 8 27 Abschn. B 
nicht festsetzt, keine Widerspruchsbescheide erteilt 
und Abtretungen und Pfändungen nicht bearbeitet. 
Unter „elektronischen programmgesteuerten Daten- 
verarbeitungsanlagen‘“ werden vollautomatisch ar- 
beitende Rechenmaschinen mit Speicher für Infor- 
mationen verstanden, bei denen der Arbeitsablauf 
durch ein. Befehlsprogramm . gesteuert wird, das 
gemeinsam mit Daten im Speicher untergebracht 
werden muß. Wesentlich ist, daß eine solche Ma- 
schine die Möglichkeit bieten muß, durch das Pro- 
gramm Teile des Programms zu verändern, d.h. die 
Befehle gegebenenfalls wie Daten zu verarbeiten.) 
i) In Vergütungsgruppe V b: 
Angestellte, denen mindestens drei Angestellte 
unterstellt sind, die auf Grund der ihnen angegebe- 
nen Merkmale selbständig Dienst- oder Versor- 
gungsbezüge, Vergütungen oder Löhne errechnen. 
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löhne' im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten 
und Kontrollen zur maschinellen Berechnung 
verantwortlich vornehmen und den damit zu- 
sammenhängenden Schriftwechsel selbständig 
führen. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
In Vergütungsgruppe V c: 
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus 
der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 her- 
aushebt, daß sie auf Grund: der. angegebenen 
tatsächlichen Verhältnisse Vergütungen oder 
Löhne ' einschließlich der Krankenbezüge, Ur- 
laubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig 
errechnen und die damit zusammenhängenden 
Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungs- 
pflicht in der Sozialversicherung und der Zusatz- 
versicherung, Bearbeiten von Abtretungen und 
Pfändungen) selbständig ausführen sowie. den 
damit zusammenhängenden Schriftwechsel selb- 
ständig führen. 
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn 
der Angestellte die Beschäftigungszeit, die 
Dienstzeit sowie die Grundvergütung nach den 
88 27, 28 und die Gesamtvergütung nach 8 30 
bei der Einstellung nicht festzusetzen und Ab- 
tretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten 
hat.) 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus 
der Vergütungsgruppe VII heraushebt, daß sie 
auf Grund der angegebenen Merkmale Vergü- 
tungen oder Löhne einschließlich der Kranken- 
bezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne 
selbständig errechnen und den damit zusammen- 
hängenden Schriftwechsel selbständig führen. 
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungs- 
gruppe VI b Fallgruppe 2. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus 
der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 3 her- 
aushebt, daß sie auf Grund der angegebenen 
tatsächlichen Verhältnisse die für die Errech- 
nung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Ver- 
sorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne ein- 
schließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergü- 
tungen oder Urlaubslöhne im DV-Verfahren 
notwendigen Merkmale und die sonstigen An- 
spruchsvoraussetzungen feststellen, die erfor- 
derlichen Arbeiten (z.B. Feststellen der Ver- 
sicherungspflicht in der Sozialversicherung und 
der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtre- 
tungen und Pfändungen) und Kontrollen zur 
maschinellen Berechnung verantwortlich vor- 
nehmen sowie den damit zusammenhängenden 
Schriftwechsel selbständig führen. 
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn 
der Angestellte das Besoldungsdienstalter erst- 
mals, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erst- 
mals, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die 
Beschäftigungszeit, die Dienstzeit sowie die 
Grundvergütung nach den 88 27, 28 und die Ge- 
samtvergütung nach $ 30 bei der Einstellung 
nicht festzusetzen, keine Widerspruchsbescheide 
zu erteilen und Abtretungen und Pfändungen 
nicht zu bearbeiten hat.) 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Angestellte, die auf Grund der angegebenen 
Merkmale die für die Errechnung und Zahlbar- 
machung der Vergütungen oder Löhne ein- 
schließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergü- 
tungen‘. oder Urlaubslöhne im DV-Verfahren 
erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur ma- 
schinellen Berechnung verantwortlich vorneh- 
men und den damit zusammenhängenden Schrift- 
wechsel selbständig führen, 
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungs- 
gruppe VIb Fallgruppe 4. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Nachstehende Tätigkeitsmerkmale werden eingefügt: 
A) In Vergütungsgruppe VII: 
Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, 
von Vergütungen oder Löhnen einschließlich der 
Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubs- 
löhne, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse 
erfordert. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
In Vergütungsgruppe VI b: 
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus 
der Vergütungsgruppe VII heraushebt, daß sie 
auf Grund der angegebenen Merkmale Dienst- 
oder Versorgungsbezüge, Vergütungen oder 
Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Ur- 
laubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig 
errechnen. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus 
der Vergütungsgruppe VII heraushebt, daß sie 
auf Grund der angegebenen Merkmale Vergü- 
tungen oder Löhne einschließlich der Kranken- 
bezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne 
selbständig errechnen und den damit zusammen- 
hängenden Schriftwechsel selbständig führen. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Angestellte, die auf Grund der angegebenen 
Merkmale die für die Errechnung und Zahlbar- 
machung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, 
Vergütungen oder Löhne einschließlich der Kran- 
kenbezüge, Urlaubsvergütungen ‚oder Urlaubs- 
löhne im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten 
und Kontrollen zur maschinellen Berechnung 
verantwortlich vornehmen. ? 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Angestellte, die auf Grund der angegebenen 
Merkmale die für die Errechnung und Zahlbar- 
machung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, 
Vergütungen oder Löhne einschließlich der Kran- 
kenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubs-
	        
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