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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilX Nr.7 9. Juni 1978
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Verhältnisse Vergütungen oder Löhne einschließ-
lich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen
oder Urlaubslöhne selbständig errechnen und die
damit zusammenhängenden Arbeiten (z. B. Fest-
stellen der Versicherungspflicht in der Sozial-
versicherung und der Zusatzversicherung, Bear-
beiten von Abtretungen und Pfändungen) selb-
ständig ausführen sowie den damit zusammen-
hängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn
der Angestellte die Beschäftigungszeit, die Dienst-
zeit sowie die Grundvergütung. nach den 88 27, 28
und die Gesamtvergütung nach 8 30 bei der. Ein-
stellung nicht festzusetzen und Abtretungen und
Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8) .
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 heraushebt,
daß sie auf Grund der angegebenen Merkmale
Vergütungen oder Löhne einschließlich der Kran-
kenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubs-
löhne selbständig errechnen und den damit zu-
sammenhängenden Schriftwechsel selbständig
führen,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungs-
gruppe VI b Fallgruppe 7 a.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 7b heraus-
hebt, daß sie auf Grund der angegebenen tatsäch-
lichen Verhältnisse die für die Errechnung und
Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungs-
bezüge, Vergütungen oder Löhne einschließlich
der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder
Urlaubslöhne im DV-Verfahren notwendigen
Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraus-
setzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten
(z. B. Feststellen der Versicherungspflicht in der
Sozialversicherung und der Zusatzversicherung,
Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen)
und Kontrollen zur maschinellen Berechnung ver:
antwortlich vornehmen sowie den ‘damit zusam-
menhängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der
Angestellte das Besoldungsdienstalter erstmals,
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erstmals, die
ruhegehaltfähige Dienstzeit, die Beschäftigungs-
zeit, die Dienstzeit sowie die Grundvergütung
nach den $8$ 27, 28 und die Gesamtvergütung nach
$ 30 bei der Einstellung nicht festzusetzen, keine
Widerspruüchsbescheide zu erteilen und Abtretun-
gen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
Angestellte, die auf Grund der angegebenen Merk-
male die für die Errechnung und Zahlbarmachung
der Vergütungen oder Löhne einschließlich der
Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Ur-
iaubslöhne im DV-Verfahren erforderlichen Ar-
beiten und Kontrollen zur maschinellen Berech-
nung verantwortlich vornehmen und den damit
zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig
führen,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungs-
gruppe VIb Fallgruppe 7 c.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)“
daß sie auf Grund der angegebenen Merkmale Ver-
gütungen oder Löhne einschließlich der Kranken-
bezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne
selbständig errechnen und den damit zusammen-
hängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
Angestellte, die auf Grund der angegebenen Merk-
male die für die Errechnung und Zahlbarmachung
der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen
oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Ur-
laubsvergütungen oder Urlaubslöhne im DV-Ver-
fahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur
maschinellen Berechnung verantwortlich vorneh-
men. x
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8) °
Angestellte, die auf Grund der angegebenen Merk-
male die für die Errechnung und Zahlbarmachung
der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen
oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Ur-
laubsvergütungen oder Urlaubslöhne im DV-Ver-
fahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur
maschinellen Berechnung verantwortlich vorneh-
men und den damit zusammenhängenden Schrift-
wechsel selbständig führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)“
In Vergütungsgruppe VII erhält die Fallgruppe 5 die
folgende Fassung:
„9. Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen,
von Vergütungen oder Löhnen einschließlich der
Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Ur-
laubslöhne, deren Tätigkeit gründliche Fachkennt-
nisse erfordert.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)“
5. Die Protokollnotiz Nr. 8 erhält die folgende Fassung:
„Nr. 8 Zu den Dienst- oder Versorgungsbezügen, Ver-
gütungen oder Löhnen im Sinne dieses Tätig-
keitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch
sonstige Leistungen, z. B. Kindergeld, Beitrags-
zuschuß nach $ 405 RVO, vermögenswirksame
Leistungen.“
5a.
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— Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT
für den Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände
Die Anlage 1a zum BAT, zuletzt geändert und ergänzt
durch den KEinundvierzigsten Tarifvertrag zur Änderung
und Ergänzung des Bundes-Angestelltentarifvertrages
(BAT) vom 1. Dezember 1976, wird wie folgt geändert und
ergänzt:
Nachstehende Tätigkeitsmerkmale werden gestrichen:
a) In Vergütungsgruppe VII:
Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen,
von Löhnen oder Vergütungen mit gründlichen
Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit.
b) In Vergütungsgruppe VI b:
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs-
gruppe VII herausheben, daß sie auf Grund der
ihnen angegebenen Merkmale selbständig Dienst-
oder Versorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne
errechnen.
In Vergütungsgruppe V c:
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs-
gruppe VIb herausheben, daß sie auf Grund der
ihnen angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Ver-
gütungen oder Löhne einschließlich der Kranken-
bezüge, Urlaubsvergütungen oder WUrlaubslöhne
selbständig errechnen und die damit zusammen-
hängenden Arbeiten selbständig ausführen, z.B.
Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozial-
versicherung und der Zusatzversicherung, Bearbei-
ten von Abtretungen und Pfändungen, Führen des
anfallenden Schriftwechsels.
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der
Angestellte die Beschäftigungszeit, die Dienstzeit
i6 a.
[n Vergütungsgruppe VIb wird die Fallgruppe 7 durch
die folgenden Fallgruppen 7, 7 a, 7b und 7 c ersetzt:
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 heraushebt,
laß sie auf Grund der angegebenen Merkmale
Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen
der Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Ur-
‚aubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig
errechnen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 heraushebt, |
(a.