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Volume Nr. 7, 9. Juni 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilX Nr.7 9. Juni 1978 
BEL sans NE — 
„yeah NE S 
Verhältnisse Vergütungen oder Löhne einschließ- 
lich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen 
oder Urlaubslöhne selbständig errechnen und die 
damit zusammenhängenden Arbeiten (z. B. Fest- 
stellen der Versicherungspflicht in der Sozial- 
versicherung und der Zusatzversicherung, Bear- 
beiten von Abtretungen und Pfändungen) selb- 
ständig ausführen sowie den damit zusammen- 
hängenden Schriftwechsel selbständig führen. 
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn 
der Angestellte die Beschäftigungszeit, die Dienst- 
zeit sowie die Grundvergütung. nach den 88 27, 28 
und die Gesamtvergütung nach 8 30 bei der. Ein- 
stellung nicht festzusetzen und Abtretungen und 
Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.) 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8) . 
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der 
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 heraushebt, 
daß sie auf Grund der angegebenen Merkmale 
Vergütungen oder Löhne einschließlich der Kran- 
kenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubs- 
löhne selbständig errechnen und den damit zu- 
sammenhängenden Schriftwechsel selbständig 
führen, 
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungs- 
gruppe VI b Fallgruppe 7 a. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8) 
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der 
Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 7b heraus- 
hebt, daß sie auf Grund der angegebenen tatsäch- 
lichen Verhältnisse die für die Errechnung und 
Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungs- 
bezüge, Vergütungen oder Löhne einschließlich 
der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder 
Urlaubslöhne im DV-Verfahren notwendigen 
Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraus- 
setzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten 
(z. B. Feststellen der Versicherungspflicht in der 
Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, 
Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) 
und Kontrollen zur maschinellen Berechnung ver: 
antwortlich vornehmen sowie den ‘damit zusam- 
menhängenden Schriftwechsel selbständig führen. 
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der 
Angestellte das Besoldungsdienstalter erstmals, 
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erstmals, die 
ruhegehaltfähige Dienstzeit, die Beschäftigungs- 
zeit, die Dienstzeit sowie die Grundvergütung 
nach den $8$ 27, 28 und die Gesamtvergütung nach 
$ 30 bei der Einstellung nicht festzusetzen, keine 
Widerspruüchsbescheide zu erteilen und Abtretun- 
gen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.) 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8) 
Angestellte, die auf Grund der angegebenen Merk- 
male die für die Errechnung und Zahlbarmachung 
der Vergütungen oder Löhne einschließlich der 
Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Ur- 
iaubslöhne im DV-Verfahren erforderlichen Ar- 
beiten und Kontrollen zur maschinellen Berech- 
nung verantwortlich vornehmen und den damit 
zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig 
führen, 
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungs- 
gruppe VIb Fallgruppe 7 c. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)“ 
daß sie auf Grund der angegebenen Merkmale Ver- 
gütungen oder Löhne einschließlich der Kranken- 
bezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne 
selbständig errechnen und den damit zusammen- 
hängenden Schriftwechsel selbständig führen. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8) 
Angestellte, die auf Grund der angegebenen Merk- 
male die für die Errechnung und Zahlbarmachung 
der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen 
oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Ur- 
laubsvergütungen oder Urlaubslöhne im DV-Ver- 
fahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur 
maschinellen Berechnung verantwortlich vorneh- 
men. x 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8) ° 
Angestellte, die auf Grund der angegebenen Merk- 
male die für die Errechnung und Zahlbarmachung 
der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen 
oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Ur- 
laubsvergütungen oder Urlaubslöhne im DV-Ver- 
fahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur 
maschinellen Berechnung verantwortlich vorneh- 
men und den damit zusammenhängenden Schrift- 
wechsel selbständig führen. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)“ 
In Vergütungsgruppe VII erhält die Fallgruppe 5 die 
folgende Fassung: 
„9. Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, 
von Vergütungen oder Löhnen einschließlich der 
Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Ur- 
laubslöhne, deren Tätigkeit gründliche Fachkennt- 
nisse erfordert.* 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)“ 
5. Die Protokollnotiz Nr. 8 erhält die folgende Fassung: 
„Nr. 8 Zu den Dienst- oder Versorgungsbezügen, Ver- 
gütungen oder Löhnen im Sinne dieses Tätig- 
keitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch 
sonstige Leistungen, z. B. Kindergeld, Beitrags- 
zuschuß nach $ 405 RVO, vermögenswirksame 
Leistungen.“ 
5a. 
82 
— Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT 
für den Bereich der Vereinigung der kommunalen 
Arbeitgeberverbände 
Die Anlage 1a zum BAT, zuletzt geändert und ergänzt 
durch den KEinundvierzigsten Tarifvertrag zur Änderung 
und Ergänzung des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
(BAT) vom 1. Dezember 1976, wird wie folgt geändert und 
ergänzt: 
Nachstehende Tätigkeitsmerkmale werden gestrichen: 
a) In Vergütungsgruppe VII: 
Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, 
von Löhnen oder Vergütungen mit gründlichen 
Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit. 
b) In Vergütungsgruppe VI b: 
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs- 
gruppe VII herausheben, daß sie auf Grund der 
ihnen angegebenen Merkmale selbständig Dienst- 
oder Versorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne 
errechnen. 
In Vergütungsgruppe V c: 
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs- 
gruppe VIb herausheben, daß sie auf Grund der 
ihnen angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Ver- 
gütungen oder Löhne einschließlich der Kranken- 
bezüge, Urlaubsvergütungen oder WUrlaubslöhne 
selbständig errechnen und die damit zusammen- 
hängenden Arbeiten selbständig ausführen, z.B. 
Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozial- 
versicherung und der Zusatzversicherung, Bearbei- 
ten von Abtretungen und Pfändungen, Führen des 
anfallenden Schriftwechsels. 
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der 
Angestellte die Beschäftigungszeit, die Dienstzeit 
i6 a. 
[n Vergütungsgruppe VIb wird die Fallgruppe 7 durch 
die folgenden Fallgruppen 7, 7 a, 7b und 7 c ersetzt: 
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der 
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 heraushebt, 
laß sie auf Grund der angegebenen Merkmale 
Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen 
der Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Ur- 
‚aubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig 
errechnen. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8) 
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der 
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 heraushebt, | 
(a.
	        
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