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Volume Nr. 7, 9. Juni 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

4 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.7 9. Juni 1978 
S 6 - Aufhebung des Tarifvertrages vom 1. Dezember 1976 | 
Der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den 
Sicherheitsdiensten der Länder vom 1. Dezember 1976 wird 
aufgehoben. 
Tarifstelle mit Gebührentatbestand und errech- 
neten Gebühren 
Berechnungsgrundlagen für die Gebührenhöhe 
zu erwartende haushaltsmäßige Auswirkungen 
Bezeichnung der Rechtsvorschriften mit. Datum 
und Fundstelle entsprechend 8 53 Nr. 2 GGO II, 
die die Änderung bedingen 
für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen zu- 
ständige Verwaltungsstellen. 
S 7 — Inkrafttreten, Laufzeit 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978 
in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum 
Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt 
werden, 
In Vertretung 
Heubaum 
Anlage 
Der Senator für Finanzen 
An die Mitglieder des Senats 
Aie Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
äes Öffentlichen Rechts 
Rundschreiben 
zu den Verwaltungsvorschriften 
zur Verlängerung der Geltungsdauer 
der Ausführungsvorschriften 
zum Gesetz über Gebühren und Beiträge 
und zur Verwaltungsgebührenordnung 
Vom 26. April 1978 
Fin II B 31 — Fernruf: 
Durchw.: 21 23 2320, Vermittl.: 21 23 — 1, intern: (982) 2320 
Ich habe am 26. April 1978 die nachstehenden Ver- 
waltungsvorschriften erlassen, die ich hiermit bekannt- 
gebe. 
Bei der Anwendung der Ausführungsvorschriften zum 
Gesetz über Gebühren und Beiträge und zur Verwal- 
tungsgebührenordnung bitte ich folgendes zu beachten: 
Die in den Ausführungsvorschriften angegebenen 
Vorschriften der Abgabenordnung sind seit dem In- 
krafttreten der neuen Abgabenordnung (AO 1977) 
am 1.Januar 1977 überholt. Der Anwendung von 
Vorschriften der neuen Abgabenordnung ist mein 
Rundschreiben vom 2. Dezember 1976 — II B 31 - 
zugrunde zu legen. 
Die in Ziffer 17 Abs. 3 AVGebG/VGebO vorgesehe- 
nen Termine haben sich in der Praxis nicht be- 
währt und sind insofern gegenstandslos geworden. 
Vorschläge zur Änderung der Verwaltungsgebüh- 
renordnung sind mir rechtzeitig unter Beachtung 
von Ziffer 17 Abs.1 und 2 AVGebG/VGebO zuzu- 
leiten. 
In vielen bisher bei mir eingereichten Änderungs- 
vorschlägen fehlten ausreichende Begründungen 
und Angaben über die haushaltsmäßigen Auswir- 
kungen, die für die Erarbeitung eines dem Senat 
zur Beschlußfassung vorzulegenden Entwurfs einer 
Änderungsverordnung unbedingt erforderlich sind. 
Die deshalb oftmals langwierigen Ermittlungen ver- 
ursachen einen erheblichen Verwaltungsaufwand, 
der die Beschlußfassung durch den Senat beträcht- 
lich verzögert und letztlich zu Einnahmeverlusten 
führt. Um dies zu vermeiden, sind in den Ände- 
rungsvorschlägen künftig folgende Angaben vor- 
zusehen: 
Begründung der Änderung (einschließlich. etwai- 
ger Gebührenbefreiungen) 
Verwaltungsvorschriften 
zur Verlängerung der Geltungsdauer 
der Ausführungsvorschriften 
zum Gesetz über Gebühren und Beiträge 
und zur Verwaltungsgebührenordnung 
Vom 26. April 1978 
Auf Grund des $ 7 des Gesetzes über das Verfahren der 
Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl.-S. 2735) 
wird die Geltungsdauer der Ausführungsvorschriften zum 
Gesetz über Gebühren und Beiträge und zur Verwaltungs- 
zebührenordnung (AVGebG/VGebO) vom 4. Juni 1973 
(DBl.I/1973 Nr. 35) bis zum 31. Dezember 1981 verlängert. 
Der Senator für Inneres 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden X 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Rundschreiben 
betreffend Unterzeichnung von Tarifverträgen 
Vom 7. April 1978 
Inn II B 21 —- Fernruf: 
Durchw.: 8 67 4576, Vermittl.: 8 67 - 1, intern: (95) 4576 
Folgende Tarifverträge sind zwischenzeitlich unterzeichnet 
worden und damit rechtswirksam: 
Tarifverträge vom 14. November 1977 zur. Änderung 
des Tarifvertrages über die Bewertung der Personal- 
unterkünfte für Angestellte (DBl. 1978 I S. 35). 
Diese Tarifverträge wurden getrennt — jedoch inhaltsgleich — 
wie folgt vereinbart: 
a) mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport 
und Verkehr —- Hauptvorstand — 
b) mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffent- 
lichen Dienst (DAG/GGVÖD/MB). 
Im Auftrag 
‚Preuße
	        
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