Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.7 9. Juni 1978
EA En
„Die Schülerinnen und Schüler erhalten folgendes monat- 8 3 — Ausnahmen vom Geltungsbereich
liches Ausbildungsgeld:
Im ersten Ausbildungsjahr ............
im zweiten Ausbildungsjahr ...........
im dritten Ausbildungsjahr ...........
ENTE EN
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schülerin-
hen und Schüler, die spätestens mit Ablauf des 31. März
1978 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus
dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt
auf Antrag nicht für Schülerinnen und Schüler, die in un-
mittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete
Ausbildungsverhältnis wieder in den Öffentlichen‘ Dienst
eingetreten sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäf-
tigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit-
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öf-
fentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifver-
trag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
8 2 — Änderung des Tarifvertrages vom 16. März 1977
In $ 2 des Tarifvertrages vom 16. März 1977 zur Änderung
des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Lernschwestern und Lernpfleger werden die Zahl
„745,88“ durch die Zahl „779,44“, die Zahl „834,87“ durch
lie‘ Zahl „872,23“ und die Zahl „981,48“ durch die Zahl
„1025,65“ ersetzt.
S 3 —- Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schüle-
rinnen und Schüler, die spätestens mit Ablauf des 31. März
1978 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus
dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt
auf Antrag nicht für Schülerinnen und Schüler, die in
unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch be-
endete Ausbildungsverhältnis wieder in den Öfentlichen
Dienst eingetreten sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäf-
tigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit-
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öf-
fentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifver-
trag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
8 4 — Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.März 1978
in Kraft.
Der Senator für Inneres
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
hachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
S 4 — Inkrafttreten
Dieser‘ Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1: März 1978
in Kraft.
Anlage F
Tarifvertrag
vom 28. April 1978
zur Änderung des Tarifvertrages
zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen und Schüler
in der Krankenpflegehilfe
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, '
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.
vertreten durch den Vorstand,
und
wird folgendes vereinbart:
Rundschreiben
über die Bekanntgabe
des Dreiundvierzigsten Tarifvertrages
zur Änderung und Ergänzung
des Bundes-Angestelltentarifvertrages
Vom 28. April 1978
Inn II B 4 — Fernruf:
Durchw.: 8 67 4135, Vermittl.: 867 - 1, intern: (95) 4135
einerseits
andererseits
8 1 -— Änderung des Tarifvertrages
8 5 Abs.1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Kranken-
pflegehilfe vom 1. Januar 1967, zuletzt geändert durch den
Tarifvertrag vom 16. März 1977, erhält folgende Fassung:
„(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein monat-
liches Ausbildungsgeld von 604,30 DM.“
Li
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat mit der Ge-
werkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
und
mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen
Dienst — Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) —-
Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des
öffentlichen Dienstes (GGVöD) — Marburger Bund (MB) —-
jeweils getrennt, jedoch gleichlautend, den Dreiundvier-
zigsten Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des
Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 28. April 1978 ge-
schlossen.
8 2? — Änderung des Tarifvertrages vom 16. März 1977
In $ 2 des Tarifvertrages vom 16. März 1977 zur Änderung
des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe
wird die Zahl „650,56“ durch die Zahl „679,84“ ersetzt.
Als Anlage gebe ich den Wortlaut dieser Tarifverträge
bekannt.
Über die Unterzeichnung der Tarifverträge werden Sie
ebenfalls im Dienstblatt unterrichtet.
Dienstblatt des Senats von Berlin Teill1 Nr.7 9. Juni 1978
81
—_-.
RC
den Erholungsurlaub der Beamten und Richter Winter-
zusatzurlaub‘ zu gewähren ist, da weitere Zusatz-
urlaubsregelungen im Land Berlin nicht bestehen.
Nach 8 49 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT gelten die Erhö-
hungs- bzw. Kürzungsvorschriften des $ 48 Abs. 4 BAT
und das Zwölftelungsprinzip des $ 48 Abs. 5 BAT für
die Anwendung des $ 49 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ent-
sprechend.
Nach 8 49 Abs.2 Unterabs. 3 BAT gilt 8 49 Abs.2
Unterabs. 1 BAT nicht für Zusatzurlaub nach $ 44 des
Schwerbehindertengesetzes und für Zusatzurlaub nach
Vorschriften für politisch Verfolgte, d. h. neben dem
Gesamturlaub im Sinne des $ 49 Abs. 2. Unterabs. 1
BAT ist gegebenenfalls Zusatzurlaub nach 8 44 des
Schwerbehindertengesetzes und Zusatzurlaub in sinn-
gemäßer. Anwendung des 8 13 der Verordnung über
den Erholungsurlaub der Beamten und Richter zu ge-
währen, und zwar an alle Angestellten, die nach den
gesetzlichen Bestimmungen als politisch rassisch_ oder
religiös Verfolgte anerkannt oder die nach dem Häft-
lingshilfegesetz anspruchsberechtigt sind — solange die
für die Beamten-des Landes Berlin geltenden beamten-
rechtlichen Vorschriften eine entsprechende Regelung
enthalten.
5 — Zu81 Nr. 5 (8 74 Abs. ? Unterabs. 2 BAT)
ZI,
Nachstehend gebe ich die folgenden Durchführungshin-
weise: U
L —- Allgemeines
Der mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft getretene
Tarifvertrag regelt insbesondere die Verlängerung des Er-
holunzsurlaubs für die Angestellten der Vgrn. Ib bis X und
Kr.I 8 Kr. XII BAT. Außerdem begrenzt er die Dauer
des Zusatzurlaubs einerseits und die Dauer des Gesamt.
urlaubs (Erholungsurlaub und Zusatzurlaub) andererseits
2-— Zu81Nr.2 (8 30 Abs. 1 BAT)
8 30 Abs.1 BAT ist mit Rücksicht auf das Beschäftigungs-
verbot in 8 7 Abs. 1 des Jugenderbeitsschutzgesetzes
{JArbSchG) geändert worden. Nach dieser Vorschrift ist
die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren - von den
wenigen Ausnahmefällen des 8 7 Abs.2 Nr.2 JArbSchG
abgesehen — grundsätzlich verboten.
3 -— Zu81Nr.3 (848 BAT)
a) Die Urlaubstabelle in 8 48 Abs.1 BAT ist auf Grund
des Ergebnisses der arifverhandlungen über die Er-
höhungen der Löhne und Vergütungen neu gefaßt
worden.
Die Streichung des $ 48 Abs. 2 BAT bewirkt, daß sich
der Urlaub der jugendlichen Angestellten nach $ 48
Abs. 1 BAT richtet, soweit nicht nach 8 19 Abs. 2
JArbSchG ein höherer Urlaub zusteht. Wer im Laufe
des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr vollendet, hat
demnach gemäß $ 48 Abs. 1 BAT einen Urlaubs-
anspruch von 22 Arbeitstagen. Te übrigen jugend-
lichen Angesteliten haben nach 8 19 Abs.2 JArbSchG
einen Urlaubsanspruch von 27 Werktagen (= 23 Ar-
beitstagen) bzw. von 30 Werktagen (==: 25 Arbeits-
tagen), wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch
nicht 17 bzw. 16 Jahre alt sind.
Die Einfügung des neucn Unterabsatzes 2 in $ 48
Abs. 5 BAT stellt klar, daß das in 8 48 Abs. 5 Unter-
absatz 1 BAT norımierte Prinzip der Zwölftelung auf
den gesamten Urlaubsanspruch ( Erholungsurlaub zu-
züglich Zusatzurlaub) des Angestellten anzuwenden ist
ı Die Ergänzung des $ 74 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT bewirkt,
‘daß die Vorschriften über die Dauer des Erholungsurlaubs
in 8 48 Abs. 1 BAT nicht zu einem Termin vor dem 31. De-
zember 1979 gekündigt werden können.
6- Zu 81 Nr.6 (Nr. 13 SR Za BAT, Nr. 9 SR 2b BAT,
Nr. 13 5R 2 c BAT)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an
die auf Grund des IV 8 17 Satz 1 Nr. 3 des Sozinlgesetz-
buches ergangene Sachbezugsverordnung (für 1978 vgl.
Sachbezugsverordnung 1978 vom 28. Dezember 1977
_ GVBL S. 391 -)-
7-— Zu82 (Ubergangsvorschrift zu 8 49 BAT)
Die Übergangsvorschrift hat nur Bedeutung für Ange-
stellte,
a) auf die 8 49 Abs. 2 BAT anzuwenden ist, d.h. bei
denen Zusatzurlaub auf 5 Arbeitstage oder der Ge-
samturlaub auf 34 Arbeitstage zu begrenzen ist,
die in demselben Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr
1977 Anspruch auf Zusatzurlaub — jedoch nicht aus-
schließlich auf Winterzusatzurlaub, auf Zusatzurlaub
nach 8 44 des Schwerbehindertengescizes oder auf den
in 8 13 der Verordnung über den Erholungsurlaub der
Beamten und Richter in der Fassung vom 14. Mai 1976
genannten Zusatzurlaub —- gehabt haben,
und
für die im. jeweiligen Urlaubsjahr die gleichen recht-
lichen und. tatsächlichen Voraussetzungen für die Ge-
währung eines Zusatzurlaubs im Sinne des Buch-
staben. b vorliegen, wie sie im Urlaubsjahr 1977 be-
standen haben.
Da im Land Berlin neben dem Winterzusatzurlaub, dem
Zusatzurlaub nach $ 44 des Schwerbehindertengesetzes und
dem in 8 13 der Verordnung über den Erholungsurlaub der
Beamten und Richter in der Fassung vom 14. Mai 1976 ge-
nannten Zusatzurlaub kein weiterer Zusatzurlaub gewährt
wird, hat für Angestellte des Landes Berlin die ÜbergangS-
vorschrift keine Bedeutung.
1 -— Zu 81 Nr. 4 (8 49 BAT)
Im Zusammenhang mit der Verlängerung des Erholungs-
urlaubs sind die Vorschriften über den Zusatzurlaub ge-
ändert worden.
a) Die Neufassung des Absatzes 1 verdeutlicht zunächst,
daß ‚die. Verweisung auf das Beamtenrecht für den
Grund und die Dauer des Zusatzurlaubs gilt, daß im
übrigen jedoch — was vor allem für die Zwölftelung
von Belang ist (vgl. auch Ergänzung des $ 48 Abs. 5
BAT durch 8 1 Nr. 3. Buchst. c des Tarifvertrages) —
die tariflichen Vorschriften für den Erholungsurlaub
gelten.
Den Angesteilten‘ des Landes Berlin ist nach Maßgabe
des 8 49 BAT Zusatzurlaub in sinngemäßer Anwen-
dung der 88 13 und 14 der Verordnung über den Er-
holungsurlaub der Beamten und Richter in der Fas-
sung vom 14. Mai 1976 (GVBl. S. 1074) in ihrer je-
weiligen Fassung zu gewähren.
Durch 8 49 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT wird Zusatz:
urlaub auf insgesamt höchstens 5 Arbeitstage (bei der
5-Tage-Woche) im Urlaubsjahr begrenzt. Daneben gilt
die Begrenzung nach $ 49 Abs. 2 Unterabs.1 Satz 2
BAT, wonach die Summe aus Erholungsurlaub und
Zusatzurlaub, also der Gesamturlaub, im Urlaubsjahr
34 Arbeitstage (bei 5-Tage-Woche) nicht überschreiten
darf. Dabei spielt es — von dem in 8 49 Abs. 2 Unter-
absatz 3 BAT genannten Zusatzurlaub abgesehen —
keine Rolle, auf Grund welcher Rechtsgrundlage der
Zusatzurlaub gewährt wird. Wegen 8 49 Abs. 2 Unter-
absatz 3 BAT kann sich die Begrenzung gemäß 8 49
Abs.2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT auf Angestellte des
Landes Berlin zur Zeit nur dann auswirken, wenn in
sinngemäßer Anwendung des 8 14 der Verordnung über
383-Zu 83 (Zusatztarifvertrag zum BAT betr. Zusatz-
urlaub)
Die Bestimmung ist für das Land Berlin ohne Bedeutung
9 — Zu 8 4 (Inkrafttreten)
Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in
Kraft. Er gilt‘ nicht für Arbeitsverhältnisse, die. vor dem
1. Mai 1978 geendet haben. Ich bitte jedoch, in den Fällen
| des 847 Abs.4 BAT — d.h. nach einer Einstellung in den