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Volume Nr. 7, 9. Juni 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.7 9. Juni 1978 
EA En 
„Die Schülerinnen und Schüler erhalten folgendes monat- 8 3 — Ausnahmen vom Geltungsbereich 
liches Ausbildungsgeld: 
Im ersten Ausbildungsjahr ............ 
im zweiten Ausbildungsjahr ........... 
im dritten Ausbildungsjahr ........... 
ENTE EN 
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schülerin- 
hen und Schüler, die spätestens mit Ablauf des 31. März 
1978 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus 
dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt 
auf Antrag nicht für Schülerinnen und Schüler, die in un- 
mittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete 
Ausbildungsverhältnis wieder in den Öffentlichen‘ Dienst 
eingetreten sind. 
Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäf- 
tigung 
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei 
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit- 
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung 
der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, 
b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öf- 
fentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifver- 
trag wesentlich gleichen Inhalts anwendet. 
8 2 — Änderung des Tarifvertrages vom 16. März 1977 
In $ 2 des Tarifvertrages vom 16. März 1977 zur Änderung 
des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse 
der Lernschwestern und Lernpfleger werden die Zahl 
„745,88“ durch die Zahl „779,44“, die Zahl „834,87“ durch 
lie‘ Zahl „872,23“ und die Zahl „981,48“ durch die Zahl 
„1025,65“ ersetzt. 
S 3 —- Ausnahmen vom Geltungsbereich 
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schüle- 
rinnen und Schüler, die spätestens mit Ablauf des 31. März 
1978 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus 
dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt 
auf Antrag nicht für Schülerinnen und Schüler, die in 
unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch be- 
endete Ausbildungsverhältnis wieder in den Öfentlichen 
Dienst eingetreten sind. 
Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäf- 
tigung 
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei 
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit- 
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung 
der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, 
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öf- 
fentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifver- 
trag wesentlich gleichen Inhalts anwendet. 
8 4 — Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.März 1978 
in Kraft. 
Der Senator für Inneres 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
hachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
S 4 — Inkrafttreten 
Dieser‘ Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1: März 1978 
in Kraft. 
Anlage F 
Tarifvertrag 
vom 28. April 1978 
zur Änderung des Tarifvertrages 
zur Regelung der Rechtsverhältnisse 
der Schülerinnen und Schüler 
in der Krankenpflegehilfe 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, ' 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. 
vertreten durch den Vorstand, 
und 
wird folgendes vereinbart: 
Rundschreiben 
über die Bekanntgabe 
des Dreiundvierzigsten Tarifvertrages 
zur Änderung und Ergänzung 
des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
Vom 28. April 1978 
Inn II B 4 — Fernruf: 
Durchw.: 8 67 4135, Vermittl.: 867 - 1, intern: (95) 4135 
einerseits 
andererseits 
8 1 -— Änderung des Tarifvertrages 
8 5 Abs.1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechts- 
verhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Kranken- 
pflegehilfe vom 1. Januar 1967, zuletzt geändert durch den 
Tarifvertrag vom 16. März 1977, erhält folgende Fassung: 
„(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein monat- 
liches Ausbildungsgeld von 604,30 DM.“ 
Li 
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat mit der Ge- 
werkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
und 
mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen 
Dienst — Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) —- 
Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des 
öffentlichen Dienstes (GGVöD) — Marburger Bund (MB) —- 
jeweils getrennt, jedoch gleichlautend, den Dreiundvier- 
zigsten Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des 
Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 28. April 1978 ge- 
schlossen. 
8 2? — Änderung des Tarifvertrages vom 16. März 1977 
In $ 2 des Tarifvertrages vom 16. März 1977 zur Änderung 
des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse 
der Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe 
wird die Zahl „650,56“ durch die Zahl „679,84“ ersetzt. 
Als Anlage gebe ich den Wortlaut dieser Tarifverträge 
bekannt. 
Über die Unterzeichnung der Tarifverträge werden Sie 
ebenfalls im Dienstblatt unterrichtet.
	            		
Dienstblatt des Senats von Berlin Teill1 Nr.7 9. Juni 1978 81 —_-. RC den Erholungsurlaub der Beamten und Richter Winter- zusatzurlaub‘ zu gewähren ist, da weitere Zusatz- urlaubsregelungen im Land Berlin nicht bestehen. Nach 8 49 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT gelten die Erhö- hungs- bzw. Kürzungsvorschriften des $ 48 Abs. 4 BAT und das Zwölftelungsprinzip des $ 48 Abs. 5 BAT für die Anwendung des $ 49 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ent- sprechend. Nach 8 49 Abs.2 Unterabs. 3 BAT gilt 8 49 Abs.2 Unterabs. 1 BAT nicht für Zusatzurlaub nach $ 44 des Schwerbehindertengesetzes und für Zusatzurlaub nach Vorschriften für politisch Verfolgte, d. h. neben dem Gesamturlaub im Sinne des $ 49 Abs. 2. Unterabs. 1 BAT ist gegebenenfalls Zusatzurlaub nach 8 44 des Schwerbehindertengesetzes und Zusatzurlaub in sinn- gemäßer. Anwendung des 8 13 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter zu ge- währen, und zwar an alle Angestellten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen als politisch rassisch_ oder religiös Verfolgte anerkannt oder die nach dem Häft- lingshilfegesetz anspruchsberechtigt sind — solange die für die Beamten-des Landes Berlin geltenden beamten- rechtlichen Vorschriften eine entsprechende Regelung enthalten. 5 — Zu81 Nr. 5 (8 74 Abs. ? Unterabs. 2 BAT) ZI, Nachstehend gebe ich die folgenden Durchführungshin- weise: U L —- Allgemeines Der mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft getretene Tarifvertrag regelt insbesondere die Verlängerung des Er- holunzsurlaubs für die Angestellten der Vgrn. Ib bis X und Kr.I 8 Kr. XII BAT. Außerdem begrenzt er die Dauer des Zusatzurlaubs einerseits und die Dauer des Gesamt. urlaubs (Erholungsurlaub und Zusatzurlaub) andererseits 2-— Zu81Nr.2 (8 30 Abs. 1 BAT) 8 30 Abs.1 BAT ist mit Rücksicht auf das Beschäftigungs- verbot in 8 7 Abs. 1 des Jugenderbeitsschutzgesetzes {JArbSchG) geändert worden. Nach dieser Vorschrift ist die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren - von den wenigen Ausnahmefällen des 8 7 Abs.2 Nr.2 JArbSchG abgesehen — grundsätzlich verboten. 3 -— Zu81Nr.3 (848 BAT) a) Die Urlaubstabelle in 8 48 Abs.1 BAT ist auf Grund des Ergebnisses der arifverhandlungen über die Er- höhungen der Löhne und Vergütungen neu gefaßt worden. Die Streichung des $ 48 Abs. 2 BAT bewirkt, daß sich der Urlaub der jugendlichen Angestellten nach $ 48 Abs. 1 BAT richtet, soweit nicht nach 8 19 Abs. 2 JArbSchG ein höherer Urlaub zusteht. Wer im Laufe des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr vollendet, hat demnach gemäß $ 48 Abs. 1 BAT einen Urlaubs- anspruch von 22 Arbeitstagen. Te übrigen jugend- lichen Angesteliten haben nach 8 19 Abs.2 JArbSchG einen Urlaubsanspruch von 27 Werktagen (= 23 Ar- beitstagen) bzw. von 30 Werktagen (==: 25 Arbeits- tagen), wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 bzw. 16 Jahre alt sind. Die Einfügung des neucn Unterabsatzes 2 in $ 48 Abs. 5 BAT stellt klar, daß das in 8 48 Abs. 5 Unter- absatz 1 BAT norımierte Prinzip der Zwölftelung auf den gesamten Urlaubsanspruch ( Erholungsurlaub zu- züglich Zusatzurlaub) des Angestellten anzuwenden ist ı Die Ergänzung des $ 74 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT bewirkt, ‘daß die Vorschriften über die Dauer des Erholungsurlaubs in 8 48 Abs. 1 BAT nicht zu einem Termin vor dem 31. De- zember 1979 gekündigt werden können. 6- Zu 81 Nr.6 (Nr. 13 SR Za BAT, Nr. 9 SR 2b BAT, Nr. 13 5R 2 c BAT) Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die auf Grund des IV 8 17 Satz 1 Nr. 3 des Sozinlgesetz- buches ergangene Sachbezugsverordnung (für 1978 vgl. Sachbezugsverordnung 1978 vom 28. Dezember 1977 _ GVBL S. 391 -)- 7-— Zu82 (Ubergangsvorschrift zu 8 49 BAT) Die Übergangsvorschrift hat nur Bedeutung für Ange- stellte, a) auf die 8 49 Abs. 2 BAT anzuwenden ist, d.h. bei denen Zusatzurlaub auf 5 Arbeitstage oder der Ge- samturlaub auf 34 Arbeitstage zu begrenzen ist, die in demselben Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr 1977 Anspruch auf Zusatzurlaub — jedoch nicht aus- schließlich auf Winterzusatzurlaub, auf Zusatzurlaub nach 8 44 des Schwerbehindertengescizes oder auf den in 8 13 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter in der Fassung vom 14. Mai 1976 genannten Zusatzurlaub —- gehabt haben, und für die im. jeweiligen Urlaubsjahr die gleichen recht- lichen und. tatsächlichen Voraussetzungen für die Ge- währung eines Zusatzurlaubs im Sinne des Buch- staben. b vorliegen, wie sie im Urlaubsjahr 1977 be- standen haben. Da im Land Berlin neben dem Winterzusatzurlaub, dem Zusatzurlaub nach $ 44 des Schwerbehindertengesetzes und dem in 8 13 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter in der Fassung vom 14. Mai 1976 ge- nannten Zusatzurlaub kein weiterer Zusatzurlaub gewährt wird, hat für Angestellte des Landes Berlin die ÜbergangS- vorschrift keine Bedeutung. 1 -— Zu 81 Nr. 4 (8 49 BAT) Im Zusammenhang mit der Verlängerung des Erholungs- urlaubs sind die Vorschriften über den Zusatzurlaub ge- ändert worden. a) Die Neufassung des Absatzes 1 verdeutlicht zunächst, daß ‚die. Verweisung auf das Beamtenrecht für den Grund und die Dauer des Zusatzurlaubs gilt, daß im übrigen jedoch — was vor allem für die Zwölftelung von Belang ist (vgl. auch Ergänzung des $ 48 Abs. 5 BAT durch 8 1 Nr. 3. Buchst. c des Tarifvertrages) — die tariflichen Vorschriften für den Erholungsurlaub gelten. Den Angesteilten‘ des Landes Berlin ist nach Maßgabe des 8 49 BAT Zusatzurlaub in sinngemäßer Anwen- dung der 88 13 und 14 der Verordnung über den Er- holungsurlaub der Beamten und Richter in der Fas- sung vom 14. Mai 1976 (GVBl. S. 1074) in ihrer je- weiligen Fassung zu gewähren. Durch 8 49 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT wird Zusatz: urlaub auf insgesamt höchstens 5 Arbeitstage (bei der 5-Tage-Woche) im Urlaubsjahr begrenzt. Daneben gilt die Begrenzung nach $ 49 Abs. 2 Unterabs.1 Satz 2 BAT, wonach die Summe aus Erholungsurlaub und Zusatzurlaub, also der Gesamturlaub, im Urlaubsjahr 34 Arbeitstage (bei 5-Tage-Woche) nicht überschreiten darf. Dabei spielt es — von dem in 8 49 Abs. 2 Unter- absatz 3 BAT genannten Zusatzurlaub abgesehen — keine Rolle, auf Grund welcher Rechtsgrundlage der Zusatzurlaub gewährt wird. Wegen 8 49 Abs. 2 Unter- absatz 3 BAT kann sich die Begrenzung gemäß 8 49 Abs.2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT auf Angestellte des Landes Berlin zur Zeit nur dann auswirken, wenn in sinngemäßer Anwendung des 8 14 der Verordnung über 383-Zu 83 (Zusatztarifvertrag zum BAT betr. Zusatz- urlaub) Die Bestimmung ist für das Land Berlin ohne Bedeutung 9 — Zu 8 4 (Inkrafttreten) Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft. Er gilt‘ nicht für Arbeitsverhältnisse, die. vor dem 1. Mai 1978 geendet haben. Ich bitte jedoch, in den Fällen | des 847 Abs.4 BAT — d.h. nach einer Einstellung in den
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