Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.7 9. Juni 1978
EA En
„Die Schülerinnen und Schüler erhalten folgendes monat- 8 3 — Ausnahmen vom Geltungsbereich
liches Ausbildungsgeld:
Im ersten Ausbildungsjahr ............
im zweiten Ausbildungsjahr ...........
im dritten Ausbildungsjahr ...........
ENTE EN
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schülerin-
hen und Schüler, die spätestens mit Ablauf des 31. März
1978 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus
dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt
auf Antrag nicht für Schülerinnen und Schüler, die in un-
mittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete
Ausbildungsverhältnis wieder in den Öffentlichen‘ Dienst
eingetreten sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäf-
tigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit-
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öf-
fentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifver-
trag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
8 2 — Änderung des Tarifvertrages vom 16. März 1977
In $ 2 des Tarifvertrages vom 16. März 1977 zur Änderung
des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Lernschwestern und Lernpfleger werden die Zahl
„745,88“ durch die Zahl „779,44“, die Zahl „834,87“ durch
lie‘ Zahl „872,23“ und die Zahl „981,48“ durch die Zahl
„1025,65“ ersetzt.
S 3 —- Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schüle-
rinnen und Schüler, die spätestens mit Ablauf des 31. März
1978 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus
dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt
auf Antrag nicht für Schülerinnen und Schüler, die in
unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch be-
endete Ausbildungsverhältnis wieder in den Öfentlichen
Dienst eingetreten sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäf-
tigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit-
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öf-
fentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifver-
trag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
8 4 — Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.März 1978
in Kraft.
Der Senator für Inneres
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
hachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
S 4 — Inkrafttreten
Dieser‘ Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1: März 1978
in Kraft.
Anlage F
Tarifvertrag
vom 28. April 1978
zur Änderung des Tarifvertrages
zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen und Schüler
in der Krankenpflegehilfe
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, '
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.
vertreten durch den Vorstand,
und
wird folgendes vereinbart:
Rundschreiben
über die Bekanntgabe
des Dreiundvierzigsten Tarifvertrages
zur Änderung und Ergänzung
des Bundes-Angestelltentarifvertrages
Vom 28. April 1978
Inn II B 4 — Fernruf:
Durchw.: 8 67 4135, Vermittl.: 867 - 1, intern: (95) 4135
einerseits
andererseits
8 1 -— Änderung des Tarifvertrages
8 5 Abs.1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Kranken-
pflegehilfe vom 1. Januar 1967, zuletzt geändert durch den
Tarifvertrag vom 16. März 1977, erhält folgende Fassung:
„(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein monat-
liches Ausbildungsgeld von 604,30 DM.“
Li
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat mit der Ge-
werkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
und
mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen
Dienst — Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) —-
Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des
öffentlichen Dienstes (GGVöD) — Marburger Bund (MB) —-
jeweils getrennt, jedoch gleichlautend, den Dreiundvier-
zigsten Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des
Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 28. April 1978 ge-
schlossen.
8 2? — Änderung des Tarifvertrages vom 16. März 1977
In $ 2 des Tarifvertrages vom 16. März 1977 zur Änderung
des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe
wird die Zahl „650,56“ durch die Zahl „679,84“ ersetzt.
Als Anlage gebe ich den Wortlaut dieser Tarifverträge
bekannt.
Über die Unterzeichnung der Tarifverträge werden Sie
ebenfalls im Dienstblatt unterrichtet.