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Volume Nr. 7, 9. Juni 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.7 9. Juni 1978 
EA En 
„Die Schülerinnen und Schüler erhalten folgendes monat- 8 3 — Ausnahmen vom Geltungsbereich 
liches Ausbildungsgeld: 
Im ersten Ausbildungsjahr ............ 
im zweiten Ausbildungsjahr ........... 
im dritten Ausbildungsjahr ........... 
ENTE EN 
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schülerin- 
hen und Schüler, die spätestens mit Ablauf des 31. März 
1978 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus 
dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt 
auf Antrag nicht für Schülerinnen und Schüler, die in un- 
mittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete 
Ausbildungsverhältnis wieder in den Öffentlichen‘ Dienst 
eingetreten sind. 
Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäf- 
tigung 
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei 
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit- 
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung 
der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, 
b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öf- 
fentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifver- 
trag wesentlich gleichen Inhalts anwendet. 
8 2 — Änderung des Tarifvertrages vom 16. März 1977 
In $ 2 des Tarifvertrages vom 16. März 1977 zur Änderung 
des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse 
der Lernschwestern und Lernpfleger werden die Zahl 
„745,88“ durch die Zahl „779,44“, die Zahl „834,87“ durch 
lie‘ Zahl „872,23“ und die Zahl „981,48“ durch die Zahl 
„1025,65“ ersetzt. 
S 3 —- Ausnahmen vom Geltungsbereich 
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schüle- 
rinnen und Schüler, die spätestens mit Ablauf des 31. März 
1978 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus 
dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt 
auf Antrag nicht für Schülerinnen und Schüler, die in 
unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch be- 
endete Ausbildungsverhältnis wieder in den Öfentlichen 
Dienst eingetreten sind. 
Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäf- 
tigung 
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei 
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit- 
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung 
der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, 
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öf- 
fentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifver- 
trag wesentlich gleichen Inhalts anwendet. 
8 4 — Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.März 1978 
in Kraft. 
Der Senator für Inneres 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
hachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
S 4 — Inkrafttreten 
Dieser‘ Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1: März 1978 
in Kraft. 
Anlage F 
Tarifvertrag 
vom 28. April 1978 
zur Änderung des Tarifvertrages 
zur Regelung der Rechtsverhältnisse 
der Schülerinnen und Schüler 
in der Krankenpflegehilfe 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, ' 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. 
vertreten durch den Vorstand, 
und 
wird folgendes vereinbart: 
Rundschreiben 
über die Bekanntgabe 
des Dreiundvierzigsten Tarifvertrages 
zur Änderung und Ergänzung 
des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
Vom 28. April 1978 
Inn II B 4 — Fernruf: 
Durchw.: 8 67 4135, Vermittl.: 867 - 1, intern: (95) 4135 
einerseits 
andererseits 
8 1 -— Änderung des Tarifvertrages 
8 5 Abs.1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechts- 
verhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Kranken- 
pflegehilfe vom 1. Januar 1967, zuletzt geändert durch den 
Tarifvertrag vom 16. März 1977, erhält folgende Fassung: 
„(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein monat- 
liches Ausbildungsgeld von 604,30 DM.“ 
Li 
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat mit der Ge- 
werkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
und 
mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen 
Dienst — Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) —- 
Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des 
öffentlichen Dienstes (GGVöD) — Marburger Bund (MB) —- 
jeweils getrennt, jedoch gleichlautend, den Dreiundvier- 
zigsten Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des 
Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 28. April 1978 ge- 
schlossen. 
8 2? — Änderung des Tarifvertrages vom 16. März 1977 
In $ 2 des Tarifvertrages vom 16. März 1977 zur Änderung 
des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse 
der Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe 
wird die Zahl „650,56“ durch die Zahl „679,84“ ersetzt. 
Als Anlage gebe ich den Wortlaut dieser Tarifverträge 
bekannt. 
Über die Unterzeichnung der Tarifverträge werden Sie 
ebenfalls im Dienstblatt unterrichtet.
	        
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