Dienstblatt des Senats von Berlin - Teil! Nr. 6 10. April 1978
& 38 — Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung a) der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen
Stelle unverzüglich die Umstände mitzuteilen, unter denen
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungs- die. Arbeitsunfähigkeit oder der Tod herbeigeführt worden ist,
bezüge erlischt sich jeder Verfügung über die Ansprüche auf Schadensersatz
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er wegen der Arbeitsunfähigkeit oder des Todes zu enthalten
stirbt, und
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem die Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Arbeits-
sie sich verheiratet, unfähigkeit oder des Todes an das Land Berlin abzutreten
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem und zu erklären, daß er über sie noch nicht verfügt hat.
sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet, Bis zur Abtretung ist das Land Berlin berechtigt, die Leistungen
durch Verlust des Versorgungsanspruches (8 34 Abs. 2); aus dieser Vereinbarung zurückzubehalten.
durch Entziehung der Versorgungsbezüge (88 34 Abs. 3, (2) Übersteigt der erlangte Schadensersatz die Leistungen des
37, 39 Abs. 2), Landes Berlin nach dieser Vereinbarung, so erhält der Berechtigte
durch Verzicht. den Unterschiedsbetrag. Bei der Verfolgung der Schadensersatz-
Der Verzicht wird wirksam mit Ablauf des Monats, in dem ansprüche durch das Land Berlin darf ein über den Anspruch des
die Verzichterklärung bei der die Versorgungsbezüge fest- Landes Berlin hinausgehender nicht offensichtlich ungerechtfertig-
setzenden Stelle eingeht. Sind mehrere Berechtigte vorhan- ter Anspruch des Versorgungsberechtigten nicht vernachlässigt
den, so wird der Verzicht nur dann wirksam, wenn jeder von werden.
ihnen eine Verzichterklärung abgibt, und zwar mit Ablauf des
Monats, in dem die letzte Verzichterklärung eingeht. Die
Verzichterklärungen sind unwiderruflich.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in 8 2 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraus-
setzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung im Sinne des 8 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
des Bundeskindergeldgesetzes wird das Waisengeld ungeachtet
der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt;
soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des
Mindestvollwaisengeldes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das
Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach 8 26 Abs. 1
bzw. des Sozialzuschlages nach & 26 Abs. 1a angerechnet. Das
Waisengeld nach Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste
Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn die Behinderung bei Voll-
endung ‚des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat
oder bis zu dem sich nach 8 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Bundes-
kindergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn
die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung be-
Funden hat.
(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe auf-
gelöst, so lebt das Witwengeld wieder auf. Ein von der Witwe
infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Renten-
oder Unterhaltsanspruch ist auf das Witwengeld und den Unter-
schiedsbetrag nach 8 26 Abs. 1 bzw. den Sozialzuschlag nach
8 26.Abs. 1a in voller Höhe anzurechnen. Der Auflösung der Ehe
steht die Nichtigerklärung gleich.
63
1
Auf die laufenden Unterstützungen und ihre Empfänger finden die
Vorschriften des dritten Unterabschnitts entsprechende Anwen-
dung. Dabei gelten
1. eine laufende Unterstützung nach 8 17 als Witwengeld,
2. eine laufende Unterstützung nach & 18 Abs. 2 als Waisen-
geld,
eine laufende Unterstützung nach & 36 in Verbindung mit
8 34 als Ruhegeld, Witwen- oder Waisengeld und
Bezüge nach 8 23 als Witwengeld
und die Empfänger dieser Versorgungsbezüge als Ruhegeld-
empfänger, Witwen oder Waisen.
Ehemalige Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Ruhegeld
haben oder deren Versorgungsbezüge zusammen mit den sonsti-
gen Einkünften unter den Sätzen der öffentlichen Fürsorge liegen,
und ihre Hinterbliebenen können in besonderen Härtefällen lau-
fende Unterstützung erhalten.
*) Val. 8 53 Satz 1
& 39 — Anzeigepflicht
Abschnitt HM
8& 42 a — Versorgungszusicherungen
(1) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der für die
Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle alle Um-
stände unverzüglich mitzuteilen, die zum Ruhen, zur Nichtzahlung,
zu einer Verminderung oder zum Wegfall der Versorgungsbezüge
oder: zur. Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten‘ führen
können (88 12 a, 24, 26, 28 bis 31, 33 bis 38).
(2) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm im Absatz 1
auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach oder gibt er sein
Einkommen, seine Versorgungsbezüge oder seine Renten vorsätz-
lich oder grobfahrlässig zu niedrig an, so kann ihm die Versorgung
ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim
Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder
teilweise wieder zuerkannt werden.
8 40 — Schadensersatzansprüche gegen Dritte
(1) Ist die Arbeitsunfähigkeit oder der Tod des Arbeitnehmers,
ehemaligen Arbeitnehmers oder Ruhegeldempfängers durch einen
von einem Dritten zu vertretenden Umstand herbeigeführt worden,
so hat der Versorgungsberechtigte
(1)*) Wird ein Arbeitnehmer, der die Wartezeit (8 2 Abs. 1 Nr. 1)
arfüllt hat, bei dem aber die sonstigen Voraussetzungen für die
Gewährung von Ruhegeld noch nicht vorliegen, gegen seinen
Willen aus Gründen aus dem Dienst des Landes Berlin entlassen,
die weder in seiner Person noch in seinem Verhalten, sondern in
den Verhältnissen der Verwaltung oder des Betriebes liegen, so ist
hm an Stelle der Nachversicherung gemäß 8 18 Abs. 6 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für
den Fall seiner späteren dauernden Arbeitsunfähigkeit, der Ge-
währung von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung gemäß .den Absätzen 1, 2 oder 3 der 88 1248 RVO, 25 AVG
oder 48 RKG oder der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-
jahres Ruhegeld sowie für den Fall seines Todes Hinterbliebenen-
versorgung zuzusichern. Das gleiche gilt auf Grund eines bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu stellenden Antrags —
nach erfüllter. Wartezeit (8 2 Abs. 1 Nr. 1) im Zeitpunkt der
Beeendigung des Arbeitsverhältnisses —
*) Vgl. Übergangsvorschrift des 8 5 Abs. 1 der Zehnten Änderung der VVA