32
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.4 9. Februar 1978
gen oder eine Zuteilung oder Abfindung zu erhalten hat, so
werden alle Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Sena-
tor für Finanzen — Abteilung IV — getroffen. Die von
dem Bezirksamt, dem Umlegungsausschuß oder dem Obe-
ren Umlegungsausschuß ergehenden Entscheidungen, ins-
besondere der Umlegungsbeschluß, der Umlegungsplan und
die Entscheidung über einen Widerspruch sowie die im
Verfahren eingeholten Wertgutachten, sind dem Senator für
Finanzen — Abteilung IV — unverzüglich zu übersenden.
8 34 Enteignung
(1) Soll ein Grundstück im Wege des Enteignungsverfah-
rens erworben werden, so gelten die Vorschriften des Ab-
schnitts V über den Kauf entsprechend, soweit in den Ab-
sätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Angebote zur Abwendung der. Enteignung müssen bei
Vorliegen der Voraussetzungen die Entschädigungen nach
$ 20 Abs. 4 und 5 enthalten.
(3) Der Senator für Finanzen — Abteilung IV — ent:
scheidet darüber, ob. und mit welchem Inhalt ein Enteig-
nungsantrag gestellt werden soll.. Dem Antrag auf Ent-
scheidung sind außer den in $ 25 Abs.3 Satz 1 genannten
Unterlagen beizufügen
L. ein die Grundlage des Enteignungsverfahrens bildender
Plan (Bebauungsplan, Veranstaltungsplan u.a.),
eine eingehende Begründung dafür, daß das Wohl der
Allgemeinheit die Enteignung erfordert und daß der
Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht
erreicht werden kann,
eine Begründung dafür, daß die Enteignung aus zwin-
genden städtebaulichen Gründen beantragt werden soll,
wenn das möglich ist,
die Grundstücksakten oder die Akten, aus denen sich
die mit dem Eigentümer geführten Kaufverhandlungen
ergeben,
eine eingehende Begründung dafür, daß eine vorzeitige
Besitzeinweisung gerechtfertigt ist, wenn eine solche
beantragt werden soll,
(4) Der Senator für Finanzen — Abteilung IV — über-
trägt die von 'ihm im Enteignungsverfahren wahrzuneh-
menden Aufgaben dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen
(Grundstücksamt). Alle im Enteignungsverfahren vom An-
tragsteller zu treffenden Maßnahmen bedürfen seiner vor.
herigen Zustimmung. Die gegenüber dem Baulandbeschaf-:
fungsamt Berlin oder einem anderen am Enteignungsver-
fahren Beteiligten abzugebenden Erklärungen sind mit dem
Senator für Finanzen — Abteilung IV — abzustimmen.
Alle Entscheidungen des Baulandbeschaffungsamtes Berlin
und die im Verfahren eingeholten Wertgutachten sind ihm
unverzüglich zu übersenden. Eine Einigung nach 88 110
oder 111 BBauG oder der Abschluß eines Kaufvertrages
oder Aufhebungsvertrages während des laufenden Enteig-
hnungsverfahrens bedarf der Zustimmung des Senators für
Finanzen — Abteilung IV —.
(5) Der Senator für Finanzen — Abteilung IV — ist zu-
ständig
1. für Enteignungen im Auftrage des Bundes und
2. für sämtliche gerichtlichen Nachprüfungsverfahren.
(6) Wird gegen Berlin ein Enteignungsverfahren eingelei-
tet, so gelten die Vorschriften des Abschnitts V über den
Verkauf und die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
8 34a Grunderwerbsrecht
(1) Soll ein Grundstück im Wege der Ausübung des ge-
meindlichen Grunderwerbsrechts nach 8& 18 StBauFG. er-
worben werden, so gelten die Vorschriften des Abschnitts V
über den Kauf entsprechend, soweit in den Absätzen 2 bis 4
nichts anderes bestimmt ist.
Grundstücks eintretende Vermögensnachteile des Betroffe-
nen nach $ 18 Abs.4 StBauFG bedürfen der Zustimmung
des Senators für Finanzen — Abteilung IV —
(3) Den Anträgen auf Ermächtigung sind außer den Un-
terlagen nach $ 25 Abs.3 Satz 1 beizufügen:
1. eine Bescheinigung des Bezirksamts, Abteilung Bau-
wesen (Stadtplanungsamt), nach der die Genehmigung
für die Veräußerung des Grundstücks nach 8 15 StBau-
FG unanfechtbar versagt worden ist,
das Gutachten des Gutachterausschusses über den
Wert des Grundstücks und
eine Stellungnahme des Bezirksamts, Abteilung Bau-
wesen (Stadtplanungsamt), aus welchen Gründen der
Erwerb des Grundstücks durch Ausübung ‘des Grund-
erwerbsrechts zur Durchführung der: Sanierung erfor.
derlich ist.
(4) Für das gerichtliche Nachprüfungsverfahren ist aus-
schließlich der Senator für Finanzen — Abteilung IV — zu-
ständig. -
8 35 Zwangsversteigerung
(1) Soll ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung
erworben werden, so gelten die Vorschriften des Abschnitts
V über den Kauf entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Dem Antrag auf Ermächtigung sind die in $ 25 Abs. 3
Nr. 1 bis 5 genannten Unterlagen beizufügen. Die Zustim-
mung ist in jedem Fall zusammen mit der Ermächtigung
zu erteilen.
8 36 Aneignung
! (1) Kann Berlin sich ein herrenloses Grundstück aneignen,
so gelten die Vorschriften des Abschnitts V über den Kauf
entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt
ist.
A
(2) Die Vorbereitung und die Durchführung der Aneignung
eines herrenlosen Grundstücks obliegen dem Bezirksamt,
Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), in dessen Bereich
das Grundstück liegt. Als Kaufpreis sind die zu überneh-
menden Belastungen anzusehen.
837 Unentgeltlicher Erwerb
(1) Soll ein Grundstück unentgeltlich erworben werden, so
gelten die Vorschriften des Abschnitts V über den Kauf
entsprechend, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts ande-
res bestimmt ist.
(2) Die Vorbereitung und die Durchführung des unentgelt-
lichen Erwerbs eines Grundstücks für das Verwaltungs-
vermögen, Stiftungsvermögen oder allgemeine Grundver-
mögen obliegen dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen
(Grundstücksamt), in dessen Bereich das Grundstück liegt
(3) Soll ein Grundstück als Vorausleistung auf den Er-
schließungsbeitrag nach $ 133 Abs.3 BBauG erworben
werden, so tritt. an die Stelle’ des Bezirksamts, Abteilung
Finanzen (Grundstücksamt), das Bezirksamt, Abteilung
Bauwesen (Tiefbauamt). Der Erwerb ist in jedem Fall nach
$ 24 anzumelden.
838 Veräußerung von entbehrlichem Straßenland
und von Baumasken
(1) Soll entbehrliches Straßenland oder eine Baumaske
veräußert werden, so gelten die Vorschriften des Ab-
schnitts V über den Verkauf entsprechend, soweit in den
Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. )
(2) Die Vorbereitung und die Durchführung der Veräuße-
rung entbehrlichen Straßenlandes oder einer Baumaske
obliegen dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grund-
stücksamt), in dessen Bereich das Straßenland oder die
Baumaske liegt.
(3) Entbehrliches Straßenland oder eine Baumaske ist un-
entgeltlich zu übereignen, wenn Berlin das Eigentum daran
unentgeltlich oder gegen Befreiung vom ortsgesetzlichen
Bauverbot oder in Erfüllung einer Auflage nach 8 7 Wohn-
SiedlG durch den Veräußerer erworben hat und an den
Veräußerer oder eine Person, die ihren Anspruch auf un-
entgeltliche Übereignung aus einer zusammenhängenden,
auf den Veräußerer zurückführenden Reihe von Abtretun-
(2) Die Vorbereitung und die Durchführung des Erwerbs
obliegen dem -Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grund-
stücksamt). Die Ausübung des gemeindlichen Grunder-
werbsrechts durch Einigung oder durch Bescheid nach 8 18
Abs.2 und 7 StBauFG und die Einigung über die Höhe
einer Entschädigung für andere durch den Erwerb des