Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.4. 9. Februar 1978
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gemeine Grundvermögen werden aus dem Nachweis für
Grundstücksgeschäfte der Grundstücksverwaltung geleistet.
Die Erlöse aus dem Verkauf eines Grundstücks des Ver-
waltungsvermögens, des Stiftungsvermögens und des. all-
zemeinen Grundvermögens werden bei dem Nachweis für
Grundstücksgeschäfte der Grundstücksverwaltung verein-
nahmt.
(2) Die geleisteten Ausgaben sind beim Kauf eines Grund-
stücks für das Verwaltungsvermögen und das Stiftungs-
vermögen nachträglich aus dem jeweiligen Abschnitt des
Haushaltsplans zu ersetzen (Ausgabeersatz). Der Ausgabe-
arsatz ist auf volle 10 DM aufzurunden. Er entfällt, wenn
die Ausgaben für den Kauf 1000 DM nicht übersteigen,
Die für die Vorbereitung und die Durchführung des Kaufs
zuständige Verwaltungsstelle übersendet der Verwaltungs-
stelle, für die das Grundstück gekauft wurde, unverzüglich
nach dem Kauf eine Mitteilung. Eine Durchschrift der Mit-
teilung ist dem Senator für Finanzen — Abteilung IV —
zuzuleiten. Der Ausgabeersatz wird im nächsten aufzustel-
jenden Haushaltsplan veranschlagt und nach dessen Fest-
stellung ohne‘ besondere Aufforderung umgehend an den
Nachweis für Grundstücksgeschäfte der Grundstücksver-
waltung abgeführt. ;
(3) Die vereinnahmten Erlöse sind beim Verkauf eines
Grundstücks des Verwaltungsvermögens nachträglich dem
jeweiligen Abschnitt des Haushaltsplans, beim Verkauf
eines Grundstücks des Stiftungsvermögens unverzüglich
dem Abschnitt für das Stiftungsvermögen zuzuführen (Ein-
nahmeersatz). Einnahmeersatz ist auch dann in voller
Höhe zu leisten, wenn der Kaufpreis gestundet ist. Ab-
satz 2 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.
828 Auswirkungen
(1) Das Grundstück und die damit unmittelbar zusammen-
hängenden Schulden und Belastungen sind mit dem Tage
des Eigentumswechsels in den Vermögensverzeichnissen Zzu-
zubuchen oder abzubuchen.
In Anrechnung auf den Kaufpreis übernommene Grund-
pfandrechte und gestundete Kaufpreise werden durch den
Senator für Finanzen — Abteilung IV — beim allgemeinen
Grundvermögen nachgewiesen.
(2) Im Falle des 8 19 Abs.2 Satz 2 kann für die Zubu-
chung von einer vorherigen Vermessung abgesehen wer-
den. $ 16 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
829 Vertragsänderungen
(1) Eine Vertragsänderung oder ein Erlaß einer vertrag-
lich begründeten Schuld gilt als Abschluß eines neuen
Kaufvertrages, wenn nach Rechtswirksamkeit des Ver-
crages
L. der vereinbarte Kaufpreis (auch durch Änderung ver-
traglicher Nebenverpflichtungen) geändert oder der
vereinbarte Kaufpreis oder Schulden aus Nebenver-
pflichtungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind,
ganz oder teilweise erlassen oder
die Vereinbarung über eine Bauverpflichtung oder auf
Zahlung einer Vertragsstrafe oder über die Ausübung
des Rücktrittsrechts aufgehoben oder die Bauverpflich-
tung oder Vertragsstrafe erlassen oder auf die Aus-
übung des Rücktrittsrechts verzichtet oder }
Jie vereinbarte dingliche Sicherung eines Anspruchs
Berlins vor Erfüllung des gesicherten‘ Anspruchs auf-
gegeben
werden soll.
(2) 8 26 gilt entsprechend, wenn das Grundstücksgeschäft
unter . Berücksichtigung‘ der Vertragsänderung/ ‚oder des
Wegfalls der erlassenen Schuld der Zustimmung des Ab-
geordnetenhauses oder des Senators für Finanzen bedurft
hätte.
DO
S 30 Kauf durch einen Eigenbetrieb
(1) Der Eigenbetrieb kauft die Grundstücke im Rahmen
der Vorschriften. des‘ Gesetzes über die Eigenbetriebe des
Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz — EigG). Ihm obliegen
die Vorbereitung und die Durchführung, soweit nicht nach
$ 22 Abs.1 der Senator für Finanzen zuständig ist oder
Grundstücke für den Bau der U-Bahn erworben werden,
(2) Ein Grundstück soll regelmäßig nur dann gekauft
werden, wenn kein geeignetes Grundstück Berlins überlas-
sen werden kann.
(3) Der Eigenbetrieb bereitet den Kauf im Benehmen mit
dem Senator für Finanzen — Abteilung IV — vor, das er
so früh wie möglich herbeiführt. $ 29. gilt entsprechend.
Abschnitt VI i
Andere Fälle des Erwerbs, der Veräußerung
und der Belastung von Grundstücken und Rechten
831 Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht
(1) Für die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen
Vorkaufsrechts gelten die Vorschriften über den Kauf von
Grundstücken entsprechend, soweit in den Absätzen-2 bis 4
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach den $$ 24
bis-28a BBauG und nach 8 17 des Städtebauförderungsge-
setzes (StBauFG) sowie die Einigung über eine Entschädi-
zung nach $ 28 BBauG obliegen dem Bezirksamt, Abtei-
lung Finanzen (Grundstücksamt), in dessen Bereich das
Grundstück liegt. Die Einigung bedarf der Zustimmung
des Senators für Finanzen — Abteilung IV —. Kommt eine
Einigung nicht zustande, so entscheidet der Senator für
Finanzen — Abteilung IV — über den Entschädigungs-
anspruch, Entschädigungen nach $ 28 BBauG gehören zu
den Ausgaben für den Kauf. $ 25 findet keine Anwendung.
Den Anträgen auf Zustimmung nach $ 26 sind die Unter-
lagen nach 8 23 Abs.1 Satz 1. beizufügen. Über einen
Widerspruch gegen den Ausübungsbescheid entscheidet der
Senator für Finanzen — Abteilung IV —. Für das Nach-
prüfungsverfahren vor den Baulandgerichten ist ausschließ-
ich der Senator für Finanzen — Abteilung IV —, für das
Nachprüfungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten das
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), zu-
ständig.
(3) Die Ausübung eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts
nach dem Reichssiedlungsgesetz obliegt dem Senator für
Wirtschaft; für die Herbeiführung der Zustimmung des
Senators für Finanzen gilt $ 26 entsprechend.
(4) Die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem Reichs-
heimstättengesetz obliegt dem Senator für Bau- und Woh-
nungswesen; für die Herbeiführung der Zustimmung des
Senators für Finanzen gilt $ 26 entsprechend.
832 Übernahme
(1) Soll ein Grundstück erworben werden, dessen Eigen-
tümer einen Anspruch auf Übernahme nach $ 40 BBauG
oder nach dem Städtebauförderungsgesetz hat, so gelten
die Vorschriften des Abschnitts V über den Kauf entspre-
chend, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes be-
stimmt ist.
(2) Ist der Übernahmeanspruch begründet und besteht
zwischen den Verhandlungspartnern Einigkeit über die Ver-
tragsbedingungen, insbesondere über den Kaufpreis, so ist
das Grundstück anzukaufen. Bei der Prüfung, ob die Preis-
forderung des Antragstellers angemessen ist, sind die An-
sprüche nach $ 20 Abs.4 und 5 zu berücksichtigen.
(3) Soll die Übernahme eines Grundstücks abgelehnt wer-
den, weil der Übernahmeanspruch unbegründet oder weil
die Preisforderung des Eigentümers überhöht ist, so be-
Jarf die Ablehnung der Zustimmung des Senators für Fi-
nanzen — Abteilung IV —.
333 Umlegung und Grenzregelung
{1). Soll ein Grundstück im Wege der,Umlegung nach $ 45
BBauG oder der Grenzregelung nach 8 80 BBauG erworben
oder veräußert werden, so wird Berlin in dem Verfahren
als Grundstückseigentümer oder Bedarfsträger von der
Stelle vertreten, die für den Kauf oder den Verkauf zu-
ständig wäre. Im übrigen gelten die Vorschriften des
Abschnitts V entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts an-
deres bestimmt ist.
(2) Ist anzunehmen, daß Berlin in-dem- Umlegungsver-
fahren eine Ausgleichszahlung zu leisten oder zu empfan-