Dienstblatt des Senats von Berlin TeilL_ Nr.4 9. Februar 1978
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S 20 Kaufpreis
(1). Der Kaufpreis soll dem Verkehrswert des Grundstücks
entsprechen. Dabei ist die für Berlin günstigste Regelung
anzustreben.
821 Ausgaben für den Kauf
(1) Zu den Ausgaben für den Kauf des Grundstücks ge-
hören neben dem Kaufpreis einschließlich etwaiger Ent-
schädigung. nach den 88 28. und 96 BBauG auch Neben-
kosten (Grunderwerbsteuer, etwaig®@- Vermessungskosten,
Maklerprovision, Beurkundungskosten u.ä.), soweit sie
Berlin zu tragen hat, Beträge für eine unmittelbar im Zu-
sammenhang mit dem Kauf vorgenommene Ablösung der
Hypothekengewinnabgabe und gegebenenfalls auch Be-
‘'räge für Zubehör. Erschließungskosten, Freimachungs-
zosten, soweit sie nicht in der Entschädigung nach 8 96
BBauG enthalten sind, und Entschädigungen nach $ 20
Abs. 5 gehören nicht zu. den Ausgaben für den Kauf.
(2) Ist der Verkauf eines bebauten Grundstücks einer Ge-
oührenanstalt, des Stiftungsvermögens oder des: allgemei-
aen. Grundvermögens erforderlich, .um ‚ein für öffentliche
Zwecke benötigtes Grundstück zu kaufen, und müssen vor
jem Verkauf des Grundstücks die darauf befindlichen bau-
lichen Anlagen ganz oder teilweise abgerissen werden, so
arhöhen sich die Ausgaben für den Kauf um eine durch den
Abriß verursachte Wertminderung.
822 Vorbereitung und Durchführung
(1) Dem Senator für Finanzen — Abteilung IV — oblie-
zen für das Verwaltungsvermögen, das Stiftungsvermögen,
das allgemeine Grundvermögen und die Eigenbetriebe .die
Vorbereitung und die Durchführung
1. des Kaufs und des Verkaufs von Grundstücken gegen-
über dem Bund (Reich), einem Sondervermögen des
Bundes (Reiches), einer bundesunmittelbaren Körper-
schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
oder einem ausländischen Staat,
des Kaufs und des Verkaufs von Grundstücken, an
denen die DDR, Berlin (Ost) oder deren Rechtsträger
beteiligt sind,
des Verkaufs von Grundstücken für die Gewerbe- und
Industrieansiedlung, die in einem Bebauungsplan als
Gewerbegebiet oder Industriegebiet festgesetzt oder
im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet oder Indu-
striegebiet vorgesehen sind,
des Kaufs von Grundstücken, wenn die Vorbereitung
und die Durchführung durch den Senator für Finan-
zen — Abteilung IV -— dringend erforderlich und das
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt),
damit einverstanden ist.
(2) Dem Senator für Finanzen — Abteilung IV — oblie-
gen ferner
1. für das Verwaltungsvermögen der Hauptverwaltung
und für das allgemeine Grundvermögen, soweit das
Grundstücksgeschäft von übergeordneter Bedeutung
ist, die Vorbereitung und die Durchführung des Kaufs
und des Verkaufs außerhalb von Berlin (West) gele-
gener Grundstücke,
die Vorbereitung und die Durchführung des Kaufs von
Grundstücken im Auftrage des Bundes.
(3) Dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks-
amt), obliegen für das Verwaltungsvermögen, das Stif-
tungsvermögen ‚und das allgemeine Grundvermögen die
Vorbereitung. und die Durchführung des Kaufs und des
Verkaufs der übrigen Grundstücke und des Kaufs von
Grundstücken für den Bau der U-Bahn für den Eigenbe-
trieb. Zuständig ist das Grundstücksamt des Bezirksamts,
in dessen Bereich das Grundstück liegt.
(4) Das Bezirksamt, Abteilung: Finanzen (Grundstücks-
amt), hat dem Senator für Finanzen — Abteilung IV —
Kaufwünsche anderer. für landeseigene Grundstücke und
Angebote von Grundstücken anderer, wenn sie sich für die
Gewerbe- und Industrieansiedlung eignen, unmittelbar
nach Eingang beim Bezirksamt und vor Aufnahme ent-
sprechender Verhandlungen mitzuteilen. 825 bleibt un-
berührt. ;
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 für die Vorbereitung
und Durchführung des Kaufs und des Verkaufs zuständige
Stelle hat angemessene Zeit vor Vertragsabschluß das Be-
zirksamt, Abteilung Finanzen. (Grundstücksamt), zu un-
terrichten, in dessen Bezirk das Grundstück liegt:
(2) Wird ein Grundstück gekauft, das nach der Planung
nicht für öffentliche Zwecke vorgesehen ist, so bestimmt
sich der Kaufpreis nach den Wertverhältnissen und der
Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses. Ist eine Änderung der Nutzungsmög-
lichkeit nach der Planung vorgesehen, so ist von der künf-
tigen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks auszugehen,
Die Sätze 1. und 2 gelten für den Verkauf eines Grund-
stücks entsprechend.
(3) Wird ein Grundstück gekauft, das nach der Planung
für öffentliche Zwecke vorgesehen ist, so bestimmt sich
der Kaufpreis nach den Wertverhältnissen und der- Nut-
zungsmöglichkeit des Grundstücks im Zeitpunkt des Ver-
tragsabschlusses. Ist das Grundstück durch einen Be-
bauungsplan für öffentliche Zwecke ausgewiesen, so ist die
Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks maßgebend, die vor
Festsetzung : des Bebauungsplans bestand. Wäre ohne die
Ausweisung des Grundstücks für öffentliche Zwecke dessen
Nüutzungsmöglichkeit erhöht worden, so ist von der höhe-
ren Nutzungsmöglichkeit auszugehen.
(4) Wird ein Grundstück für öffentliche Zwecke gekauft
und hätte der Eigentümer im Enteignungsverfahren gegen
Berlin einen Anspruch auf eine Entschädigung nach 8 96
BBauG, so kann als Kaufpreisteil die Entschädigung ver-
einbart werden, die nach dieser Vorschrift angemessen
wäre.
(5) Hat der Eigentümer gegen Berlin einen Anspruch auf
Enteignungsentschädigung, der durch einen Eingriff der
Planung bedingt ist, so kann in dem Kaufvertrag die Zah-
lung der Entschädigung neben dem Kaufpreis vereinbart
werden.
‘6) Wird ein Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt
und auf Grund einer befristeten oder widerruflichen Ge-
nehmigung des Bauaufsichtsamtes oder ohne eine solche
Genehmigung genutzt, so ist diese Nutzung bei der Wert-
ermittlung nicht zu berücksichtigen, wenn
1. sie im Zeitpunkt ihres Beginns und im Zeitpunkt des
Fristablaufs oder des HErlasses der Widerrufs- oder
Abrißverfügung des Bauaufsichtsamtes oder des Kaufs
in der Weise dem materiellen Baurecht widersprochen
hat oder widerspricht, daß die. Widersprüche zum ma-
‚eriellen Baurecht nicht anders als durch die Beseiti-
gung der Nutzung (auch Abriß der baulichen Anla-
gen) behoben werden können, und N
der öffentliche Zweck nicht ursächlich für das Besei-
tigungsverlangen ist; diese Voraussetzung entfällt,
wenn die öffentliche Zweckbestimmung bei dem Beginn
der Nutzung bekannt war.
(7) Hat sich der Eigentümer Berlin gegenüber anläßlich
einer Befreiung von einem gesetzlichen Bauverbot oder
einer zwingenden‘ Vorschrift der Bauordnung für Berlin
zu einer Leistung verpflichtet, so ist dies bei der Kauf-
preisbemessung zu berücksichtigen, wenn der Eigentümer
bei der Erfüllung seiner Verpflichtung nicht schlechter
steht als bei einer Enteignung. Diese Voraussetzung ist
durch einen Vergleich der Vermögenslage, die durch die
Befreiung vom Bauverbot ‚eingetreten ist, mit der Vermö-
genslage, die bei Versagung der Genehmigung bestanden
hätte, zu ermitteln.
(8) Macht der Verkäufer eines Grundstücks den Abschluß
eines Kaufvertrags davon abhängig, daß Berlin zusätzlich
zu dem Kaufpreis eine Maklerprovision übernimmt, so
kann dies vereinbart werden, wenn das Grundstück
1. für das allgemeine Grundvermögen erworben,
2. nicht in einem Bebauungsplan für einen öffentlichen
Zweck ausgewiesen,
nicht oder später als drei Jahre nach Vertragsabschluß
für einen öffentlichen Zweck benötigt und
4. durch einen Makler angeboten wird. .
Soll in anderen Fällen“ die Maklerprovision übernommen
werden, so bedarf der Kaufvertrag der Zustimmung des
Senators für Finanzen —- Abteilung IV —.
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