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Volume Nr. 4, 9. Februar 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilL_ Nr.4 9. Februar 1978 
28 
S 20 Kaufpreis 
(1). Der Kaufpreis soll dem Verkehrswert des Grundstücks 
entsprechen. Dabei ist die für Berlin günstigste Regelung 
anzustreben. 
821 Ausgaben für den Kauf 
(1) Zu den Ausgaben für den Kauf des Grundstücks ge- 
hören neben dem Kaufpreis einschließlich etwaiger Ent- 
schädigung. nach den 88 28. und 96 BBauG auch Neben- 
kosten (Grunderwerbsteuer, etwaig®@- Vermessungskosten, 
Maklerprovision, Beurkundungskosten u.ä.), soweit sie 
Berlin zu tragen hat, Beträge für eine unmittelbar im Zu- 
sammenhang mit dem Kauf vorgenommene Ablösung der 
Hypothekengewinnabgabe und gegebenenfalls auch Be- 
‘'räge für Zubehör. Erschließungskosten, Freimachungs- 
zosten, soweit sie nicht in der Entschädigung nach 8 96 
BBauG enthalten sind, und Entschädigungen nach $ 20 
Abs. 5 gehören nicht zu. den Ausgaben für den Kauf. 
(2) Ist der Verkauf eines bebauten Grundstücks einer Ge- 
oührenanstalt, des Stiftungsvermögens oder des: allgemei- 
aen. Grundvermögens erforderlich, .um ‚ein für öffentliche 
Zwecke benötigtes Grundstück zu kaufen, und müssen vor 
jem Verkauf des Grundstücks die darauf befindlichen bau- 
lichen Anlagen ganz oder teilweise abgerissen werden, so 
arhöhen sich die Ausgaben für den Kauf um eine durch den 
Abriß verursachte Wertminderung. 
822 Vorbereitung und Durchführung 
(1) Dem Senator für Finanzen — Abteilung IV — oblie- 
zen für das Verwaltungsvermögen, das Stiftungsvermögen, 
das allgemeine Grundvermögen und die Eigenbetriebe .die 
Vorbereitung und die Durchführung 
1. des Kaufs und des Verkaufs von Grundstücken gegen- 
über dem Bund (Reich), einem Sondervermögen des 
Bundes (Reiches), einer bundesunmittelbaren Körper- 
schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts 
oder einem ausländischen Staat, 
des Kaufs und des Verkaufs von Grundstücken, an 
denen die DDR, Berlin (Ost) oder deren Rechtsträger 
beteiligt sind, 
des Verkaufs von Grundstücken für die Gewerbe- und 
Industrieansiedlung, die in einem Bebauungsplan als 
Gewerbegebiet oder Industriegebiet festgesetzt oder 
im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet oder Indu- 
striegebiet vorgesehen sind, 
des Kaufs von Grundstücken, wenn die Vorbereitung 
und die Durchführung durch den Senator für Finan- 
zen — Abteilung IV -— dringend erforderlich und das 
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), 
damit einverstanden ist. 
(2) Dem Senator für Finanzen — Abteilung IV — oblie- 
gen ferner 
1. für das Verwaltungsvermögen der Hauptverwaltung 
und für das allgemeine Grundvermögen, soweit das 
Grundstücksgeschäft von übergeordneter Bedeutung 
ist, die Vorbereitung und die Durchführung des Kaufs 
und des Verkaufs außerhalb von Berlin (West) gele- 
gener Grundstücke, 
die Vorbereitung und die Durchführung des Kaufs von 
Grundstücken im Auftrage des Bundes. 
(3) Dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks- 
amt), obliegen für das Verwaltungsvermögen, das Stif- 
tungsvermögen ‚und das allgemeine Grundvermögen die 
Vorbereitung. und die Durchführung des Kaufs und des 
Verkaufs der übrigen Grundstücke und des Kaufs von 
Grundstücken für den Bau der U-Bahn für den Eigenbe- 
trieb. Zuständig ist das Grundstücksamt des Bezirksamts, 
in dessen Bereich das Grundstück liegt. 
(4) Das Bezirksamt, Abteilung: Finanzen (Grundstücks- 
amt), hat dem Senator für Finanzen — Abteilung IV — 
Kaufwünsche anderer. für landeseigene Grundstücke und 
Angebote von Grundstücken anderer, wenn sie sich für die 
Gewerbe- und Industrieansiedlung eignen, unmittelbar 
nach Eingang beim Bezirksamt und vor Aufnahme ent- 
sprechender Verhandlungen mitzuteilen. 825 bleibt un- 
berührt. ; 
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 für die Vorbereitung 
und Durchführung des Kaufs und des Verkaufs zuständige 
Stelle hat angemessene Zeit vor Vertragsabschluß das Be- 
zirksamt, Abteilung Finanzen. (Grundstücksamt), zu un- 
terrichten, in dessen Bezirk das Grundstück liegt: 
(2) Wird ein Grundstück gekauft, das nach der Planung 
nicht für öffentliche Zwecke vorgesehen ist, so bestimmt 
sich der Kaufpreis nach den Wertverhältnissen und der 
Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks im Zeitpunkt des 
Vertragsabschlusses. Ist eine Änderung der Nutzungsmög- 
lichkeit nach der Planung vorgesehen, so ist von der künf- 
tigen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks auszugehen, 
Die Sätze 1. und 2 gelten für den Verkauf eines Grund- 
stücks entsprechend. 
(3) Wird ein Grundstück gekauft, das nach der Planung 
für öffentliche Zwecke vorgesehen ist, so bestimmt sich 
der Kaufpreis nach den Wertverhältnissen und der- Nut- 
zungsmöglichkeit des Grundstücks im Zeitpunkt des Ver- 
tragsabschlusses. Ist das Grundstück durch einen Be- 
bauungsplan für öffentliche Zwecke ausgewiesen, so ist die 
Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks maßgebend, die vor 
Festsetzung : des Bebauungsplans bestand. Wäre ohne die 
Ausweisung des Grundstücks für öffentliche Zwecke dessen 
Nüutzungsmöglichkeit erhöht worden, so ist von der höhe- 
ren Nutzungsmöglichkeit auszugehen. 
(4) Wird ein Grundstück für öffentliche Zwecke gekauft 
und hätte der Eigentümer im Enteignungsverfahren gegen 
Berlin einen Anspruch auf eine Entschädigung nach 8 96 
BBauG, so kann als Kaufpreisteil die Entschädigung ver- 
einbart werden, die nach dieser Vorschrift angemessen 
wäre. 
(5) Hat der Eigentümer gegen Berlin einen Anspruch auf 
Enteignungsentschädigung, der durch einen Eingriff der 
Planung bedingt ist, so kann in dem Kaufvertrag die Zah- 
lung der Entschädigung neben dem Kaufpreis vereinbart 
werden. 
‘6) Wird ein Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt 
und auf Grund einer befristeten oder widerruflichen Ge- 
nehmigung des Bauaufsichtsamtes oder ohne eine solche 
Genehmigung genutzt, so ist diese Nutzung bei der Wert- 
ermittlung nicht zu berücksichtigen, wenn 
1. sie im Zeitpunkt ihres Beginns und im Zeitpunkt des 
Fristablaufs oder des HErlasses der Widerrufs- oder 
Abrißverfügung des Bauaufsichtsamtes oder des Kaufs 
in der Weise dem materiellen Baurecht widersprochen 
hat oder widerspricht, daß die. Widersprüche zum ma- 
‚eriellen Baurecht nicht anders als durch die Beseiti- 
gung der Nutzung (auch Abriß der baulichen Anla- 
gen) behoben werden können, und N 
der öffentliche Zweck nicht ursächlich für das Besei- 
tigungsverlangen ist; diese Voraussetzung entfällt, 
wenn die öffentliche Zweckbestimmung bei dem Beginn 
der Nutzung bekannt war. 
(7) Hat sich der Eigentümer Berlin gegenüber anläßlich 
einer Befreiung von einem gesetzlichen Bauverbot oder 
einer zwingenden‘ Vorschrift der Bauordnung für Berlin 
zu einer Leistung verpflichtet, so ist dies bei der Kauf- 
preisbemessung zu berücksichtigen, wenn der Eigentümer 
bei der Erfüllung seiner Verpflichtung nicht schlechter 
steht als bei einer Enteignung. Diese Voraussetzung ist 
durch einen Vergleich der Vermögenslage, die durch die 
Befreiung vom Bauverbot ‚eingetreten ist, mit der Vermö- 
genslage, die bei Versagung der Genehmigung bestanden 
hätte, zu ermitteln. 
(8) Macht der Verkäufer eines Grundstücks den Abschluß 
eines Kaufvertrags davon abhängig, daß Berlin zusätzlich 
zu dem Kaufpreis eine Maklerprovision übernimmt, so 
kann dies vereinbart werden, wenn das Grundstück 
1. für das allgemeine Grundvermögen erworben, 
2. nicht in einem Bebauungsplan für einen öffentlichen 
Zweck ausgewiesen, 
nicht oder später als drei Jahre nach Vertragsabschluß 
für einen öffentlichen Zweck benötigt und 
4. durch einen Makler angeboten wird. . 
Soll in anderen Fällen“ die Maklerprovision übernommen 
werden, so bedarf der Kaufvertrag der Zustimmung des 
Senators für Finanzen —- Abteilung IV —. 
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