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Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.16 29. September 1978
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ı 8 50 — Ordentliche Kündigung
Bei Arbeitsverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit abge-
schlossen sind, beträgt die Kündigungsfrist nach Ablauf der
Probezeit zwei Wochen zum Wochenschluß.
Sie beträgt bei einer Beschäftigungszeit
von mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren 4 Wochen
zum Monatsschluß,
von mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren 6 Wochen
zum Monatsschluß,
von mehr als 10 Jahren 3 Monate zum
Vierteljahresschluß.
‚8 51 — Kündigung des Arbeitsverhältnisses
zur Änderung des Arbeitsvertrages
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(2) Der Urlaub kann auf das nächste Urlaubsjahr über-
tragen werden, wenn seit Beginn des Arbeitsverhältnisses
die ununterbrochene Beschäftigung im ersten Urlaubsjahr
höchstens sechs Monate — bei Jugendlichen höchstens drei
Monate — beträgt.
(3) Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu ge-
währen und. zu nehmen. Aus dienstlichen oder betrieb-
lichen Gründen kann er in zwei Teilen gewährt werden;
auch auf Wunsch des Arbeiters ist eine Teilung des Ur-
laubs möglich, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe
nicht entgegenstehen.
(4) Zu welchem Zeitpunkt der Arbeiter seinen Urlaub an-
treten kann, wird durch den Urlaubsplan festgelegt. Der
Urlaubsplan ist zu Beginn eines jeden Urlaubsjahres auf:
zustellen.
(5) Kann der Urlaub nach dem Urlaubsplan wegen Krank-
heit des Arbeiters nicht angetreten werden, so wird er ihm
nach Wiederherstellung seiner Gesundheit gewährt.
Zum Zwecke der Änderung des Arbeitsvertrages kann die-
ser von beiden Teilen unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen gekündigt werden. Lehnt der Arbeiter die
Fortsetzung ‚seiner Tätigkeit zu den ihm angebotenen ge-
änderten Vertragsbedingungen ab, so endet das Arbeits-
verhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist des 8 50.
8 47 — Urlaubsabgeltung
(1) Der Urlaubsanspruch kann grundsätzlich nicht abge:
golten werden. Ausnahmsweise wird ein rechtzeitig, aber
erfolglos erhobener Anspruch abgegolten. Der Urlaubs-
anspruch ist spätestens einen Monat nach Ablauf des Ur:
laubsjahres geltend zu machen, andernfalls ist er verwirkt
8 52 — Ausschluß der Kündigung
(1) Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren
kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur aus
einem wichtigen Grunde gekündigt werden.
(2) Soweit Arbeiter nach bisher geltenden Vorschriften
unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(2) Endet das Arbeitsverhältnis, bevor der Urlaub, Teil.
urlaub oder Zusatzurlaub gewährt und genommen ist, so
wird der Urlaub, Teilurlaub oder Zusatzurlaub ausnahms-
weise durch‘ Zahlung des für die Dauer des Urlaubsan-
spruchs zustehenden Urlaubslohnes abgegolten, es sei denn.
daß der Arbeiter bei demselben Arbeitgeber in einem an-
deren Beschäftigungsverhältnis weiterbeschäftigt wird.
Eine Abgeltung des Urlaubs erfolgt nicht bei fristloser
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Auszahlung
des Urlaubslohnes offenbar unbillig wäre.
8 47 a — Sonderurlaub für Kuren
8 53 — Außerordentliche Kündigung
(1) Der Arbeitgeber und der Arbeiter sind berechtigt, das
Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu
kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbar-
ten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet
werden kann. Ein wichtiger. Grund liegt insbesondere dann
vor, wenn der Arbeiter seine Einstellung oder Weiter-
beschäftigung durch falsche oder gefälschte Urkunden über
seine Person, durch Bestechung oder — auf Befragen —
durch wahrheitswidrige Angaben über nicht getilgte ge-
richtliche Bestrafungen (auch soweit sie amnestiert sind)
erschlichen hat.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen
erfolgen, Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maß-
gebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Kündigt der Arbei-
ter, muß er dem Arbeitgeber auf Verlangen den Kündi-
gungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Dem Arbeiter ist für die Dauer einer von einem Träger der
Sozialversicherung, einer: Verwaltungsbehörde der Kriegs-
opferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger
verordneten Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur ein
Sonderurlaub unter Zahlung des Urlaubslohnes bis zur
Höchstdauer von sechs Wochen zu gewähren.
$ 48 — Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Während des Urlaubs darf eine Erwerbstätigkeit nicht aus-
geübt werden, Die Ausübung einer solchen Tätigkeit zieht
den Verlust des Urlaubslohnes für die Tage dieser Erwerbs-
tätigkeit nach sich.
VIII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
8 54 — Formvorschriften
8 49 — Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch Vertragsaufhebung, während der Probezeit,
durch Zeitablauf oder Beendigung der Arbeit
Kündigung durch den Arbeitgeber nach Ablauf der Probe-
zeit und fristlose Entlassungen bedürfen der Schriftform
unter Angabe des Grundes.
(1) Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einver:
nehmen jederzeit beendet werden ( Auflösungsvertrag).
8 55 — Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch Erreichen der Altersgrenze
(2) Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit
ohne Angabe eines Kündigungsgrundes mit einer Frist von
einer Woche zum Wochenschluß gekündigt werden.
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündi-
gung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeiter
das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Arbeitgeber hat dem
Arbeiter auf Verlangen gegen Abtretung des Anspruchs
auf die Leistungen aus der Sozialversicherung einen Vor-
schuß in der voraussichtlichen Höhe dieser Leistungen bis
zum Beginn der Zahlungen zu gewähren.
(2) Arbeiter, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und
ı deren körperliche und geistige Kräfte noch den Anforde-
(3) Ein Arbeitsverhältnis, dessen Dauer vertraglich odeı
der Natur der Sache nach bestimmt ist, endet durch Zeit-
ablauf oder mit der Beendigung der Arbeit. Im letzterer
Fall hat der Arbeitgeber den Arbeiter angemessene Zeit
vorher auf den Zeitpunkt der Beendigung der Arbeit hinzu:
weisen.