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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.16 29. September 1978
(7) Der Arbeiter ist verpflichtet, einen wahrgenommenen
Sachverhalt, der zu einer Schädigung der Verwaltung oder
des Betriebes führen kann, dem Arbeitgeber unverzüglich
zur Kenntnis zu bringen.
8 10 — Ärztliche Untersuchungen
(1) Der Arbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor
der Einstellung körperliche Eignung, Gesundheitszustand
und Arbeitsfähigkeit durch Zeugnis eines vom Arbeitgeber
bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber kann den Arbeiter jederzeit ver-
trauensärztlich untersuchen lassen.
(3) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.
a) durch Zeitablauf oder Kündigung des Arbeitgebers be-
endet wurde und die Kündigung nicht auf ein Ver-
schulden des Arbeitnehmers zurückzuführen ist,
wegen einer Kriegsbeschädigung oder einer während
der früheren Tätigkeit erlittenen Gesundheitsschädi-
gung beendet wurde.
Frühere Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber
werden ferner angerechnet, wenn die Nichtanrechnung aus
anderen Gründen offenbar unbillig wäre.
5)
S$ 7 — Dienstzeit
(1) Die Dienstzeit umfaßt die Beschäftigungszeit und
solche Zeiten, die nach den Absätzen 2 und 3 angerechnet
werden, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der
Beschäftigungszeit berücksichtigt sind.
(2) Die Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen
Dienst oder in der Privatwirtschaft können ganz oder teil-
weise angerechnet werden, wenn diese Tätigkeit Voraus
setzung für die Einstellung war.
(3) Anzurechnen sind ferner
a) die Zeiten erfüllter Wehrdienst- und Reichsarbeits-
dienstpflicht (aktive Dienstpflicht und Übungen),
b) die Kriegsdienstzeit,
c) die Zeit einer Kriegsgefangenschaft,
d) die Zeit einer auf dem Kriegszustand beruhenden Zivil
internierung oder Gefangenschaft als Geisel nach Voll-
endung des 16. Lebensjahres. n
8 11 — Nebenbeschäftigungen
Nebenbeschäftigungen gegen Entgelt darf der Arbeiter nur
mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers ausüben.
S 11a — Personalakten
(1) Der Arbeiter hat ein Recht auf Einsicht in seine voll-
ständigen Personalakten. Er kann das Recht auf Einsicht
auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten aus-
üben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen.
Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückwei-
sen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen
geboten ist.
(2) Der Arbeiter muß über Beschwerden und Behauptun-
gen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm
nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personal-
akten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personal-
akten zu nehmen.
(4) Für bereits beschäftigte Arbeiter verbleibt es bei der
Dienstzeitberechnung nach bisherigem Recht, falls dies. für
den Arbeiter günstiger ist.
S$ 8 —- Ausschlußfrist
Der Arbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs-
und Dienstzeiten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei
Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nach.
zuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß
erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nach-
weis aus einem vom Arbeiter nicht zu vertretenden Grunde
innerhalb der Ausschlußfrist nicht erbracht werden, so ist
die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlußfrist zu stel-
lenden Antrag angemessen zu verlängern.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Ab-
schriften aus den Personalakten zu fertigen.
8 12 — Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Der Arbeiter hat Anspruch auf Versicherung unter eigener
Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen
Tarifvertrages.
MI. Allgemeine Arbeitsbedingungen
8 9 —- Allgemeine Pflichten
8 13 — Arbeitsordnung
(1) In den Verwaltungen und Betrieben ist unter Beach-
tung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften
eine Arbeitsordnung zu vereinbaren.
(2) Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen beteiligten
Arbeitern zugänglicher Stelle aufzulegen. Änderungen der
Arbeitsordnung sind rechtzeitig bekanntzugeben.
(1) Der Arbeiter hat die ihm übertragenen Arbeiten ge:
wissenhaft und ordnungsmäßig auszuführen.
(2) Diese Arbeiten haben sich ihrer Art nach grundsätzlich
in dem Rahmen zu halten, der bei Abschluß des Arbeits:
vertrages ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wor-
den ist. Sofern es ihm billigerweise zugemutet werden kann
und sein allgemeiner Lohnstand dadurch nicht verschlech.
tert wird, hat der Arbeiter auch jede andere, seinen Kräften
und Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen. In Not-
fällen sowie aus dringenden Gründen des Gemeinwohls hat
er vorübergehend jede ihm übertragene Arbeit zu verrich-
ten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet fällt.
IV. Arbeitszeit
8 14 — Regelmäßige Arbeitszeit
(3) Der Arbeiter hat Arbeiten Beurlaubter oder Erkrankter
in den üblichen Grenzen mitzuübernehmen. Die Entlohnung
in Vertretungsfällen bleibt bezirklicher Regelung über-
lassen. -
(4) Bei Kurzarbeit bleibt der Arbeiter zur Arbeitsleistung
im Rahmen der sonst üblichen regelmäßigen oder dienst-
planmäßigen Arbeitszeit verpflichtet.
(5) Im Bedarfsfall hat der Arbeiter Überstunden in den
gesetzlich zugelassenen Grenzen zu leisten.
(6) Der Arbeiter kann abgeordnet oder versetzt werden,
wenn dienstliche oder betriebliche Gründe es erfordern.
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der
Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Hat in
Wechselschichtbetrieben die regelmäßige Arbeitszeit bis
zum 30. September 1974 durchschnittlich mindestens 42
und höchstens 45 Stunden wöchentlich betragen, so beträgt
sie vom 1. Oktober 1974 an nach Maßgabe betrieblicher
Regelung durchschnittlich mindestens 40 und höchstens
43 Stunden wöchentlich.
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von
acht Wochen zugrunde zu legen.
| (2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
|bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden