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Volume Nr. 16, 29. September 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.16 29. September 1978 
(7) Der Arbeiter ist verpflichtet, einen wahrgenommenen 
Sachverhalt, der zu einer Schädigung der Verwaltung oder 
des Betriebes führen kann, dem Arbeitgeber unverzüglich 
zur Kenntnis zu bringen. 
8 10 — Ärztliche Untersuchungen 
(1) Der Arbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor 
der Einstellung körperliche Eignung, Gesundheitszustand 
und Arbeitsfähigkeit durch Zeugnis eines vom Arbeitgeber 
bestimmten Arztes nachzuweisen. 
(2) Der Arbeitgeber kann den Arbeiter jederzeit ver- 
trauensärztlich untersuchen lassen. 
(3) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber. 
a) durch Zeitablauf oder Kündigung des Arbeitgebers be- 
endet wurde und die Kündigung nicht auf ein Ver- 
schulden des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, 
wegen einer Kriegsbeschädigung oder einer während 
der früheren Tätigkeit erlittenen Gesundheitsschädi- 
gung beendet wurde. 
Frühere Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber 
werden ferner angerechnet, wenn die Nichtanrechnung aus 
anderen Gründen offenbar unbillig wäre. 
5) 
S$ 7 — Dienstzeit 
(1) Die Dienstzeit umfaßt die Beschäftigungszeit und 
solche Zeiten, die nach den Absätzen 2 und 3 angerechnet 
werden, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der 
Beschäftigungszeit berücksichtigt sind. 
(2) Die Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen 
Dienst oder in der Privatwirtschaft können ganz oder teil- 
weise angerechnet werden, wenn diese Tätigkeit Voraus 
setzung für die Einstellung war. 
(3) Anzurechnen sind ferner 
a) die Zeiten erfüllter Wehrdienst- und Reichsarbeits- 
dienstpflicht (aktive Dienstpflicht und Übungen), 
b) die Kriegsdienstzeit, 
c) die Zeit einer Kriegsgefangenschaft, 
d) die Zeit einer auf dem Kriegszustand beruhenden Zivil 
internierung oder Gefangenschaft als Geisel nach Voll- 
endung des 16. Lebensjahres. n 
8 11 — Nebenbeschäftigungen 
Nebenbeschäftigungen gegen Entgelt darf der Arbeiter nur 
mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers ausüben. 
S 11a — Personalakten 
(1) Der Arbeiter hat ein Recht auf Einsicht in seine voll- 
ständigen Personalakten. Er kann das Recht auf Einsicht 
auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten aus- 
üben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. 
Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückwei- 
sen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen 
geboten ist. 
(2) Der Arbeiter muß über Beschwerden und Behauptun- 
gen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm 
nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personal- 
akten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personal- 
akten zu nehmen. 
(4) Für bereits beschäftigte Arbeiter verbleibt es bei der 
Dienstzeitberechnung nach bisherigem Recht, falls dies. für 
den Arbeiter günstiger ist. 
S$ 8 —- Ausschlußfrist 
Der Arbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- 
und Dienstzeiten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei 
Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nach. 
zuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß 
erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nach- 
weis aus einem vom Arbeiter nicht zu vertretenden Grunde 
innerhalb der Ausschlußfrist nicht erbracht werden, so ist 
die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlußfrist zu stel- 
lenden Antrag angemessen zu verlängern. 
Protokollerklärung zu Absatz 1: 
Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Ab- 
schriften aus den Personalakten zu fertigen. 
8 12 — Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung 
Der Arbeiter hat Anspruch auf Versicherung unter eigener 
Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und 
Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen 
Tarifvertrages. 
MI. Allgemeine Arbeitsbedingungen 
8 9 —- Allgemeine Pflichten 
8 13 — Arbeitsordnung 
(1) In den Verwaltungen und Betrieben ist unter Beach- 
tung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften 
eine Arbeitsordnung zu vereinbaren. 
(2) Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen beteiligten 
Arbeitern zugänglicher Stelle aufzulegen. Änderungen der 
Arbeitsordnung sind rechtzeitig bekanntzugeben. 
(1) Der Arbeiter hat die ihm übertragenen Arbeiten ge: 
wissenhaft und ordnungsmäßig auszuführen. 
(2) Diese Arbeiten haben sich ihrer Art nach grundsätzlich 
in dem Rahmen zu halten, der bei Abschluß des Arbeits: 
vertrages ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wor- 
den ist. Sofern es ihm billigerweise zugemutet werden kann 
und sein allgemeiner Lohnstand dadurch nicht verschlech. 
tert wird, hat der Arbeiter auch jede andere, seinen Kräften 
und Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen. In Not- 
fällen sowie aus dringenden Gründen des Gemeinwohls hat 
er vorübergehend jede ihm übertragene Arbeit zu verrich- 
ten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet fällt. 
IV. Arbeitszeit 
8 14 — Regelmäßige Arbeitszeit 
(3) Der Arbeiter hat Arbeiten Beurlaubter oder Erkrankter 
in den üblichen Grenzen mitzuübernehmen. Die Entlohnung 
in Vertretungsfällen bleibt bezirklicher Regelung über- 
lassen. - 
(4) Bei Kurzarbeit bleibt der Arbeiter zur Arbeitsleistung 
im Rahmen der sonst üblichen regelmäßigen oder dienst- 
planmäßigen Arbeitszeit verpflichtet. 
(5) Im Bedarfsfall hat der Arbeiter Überstunden in den 
gesetzlich zugelassenen Grenzen zu leisten. 
(6) Der Arbeiter kann abgeordnet oder versetzt werden, 
wenn dienstliche oder betriebliche Gründe es erfordern. 
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der 
Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Hat in 
Wechselschichtbetrieben die regelmäßige Arbeitszeit bis 
zum 30. September 1974 durchschnittlich mindestens 42 
und höchstens 45 Stunden wöchentlich betragen, so beträgt 
sie vom 1. Oktober 1974 an nach Maßgabe betrieblicher 
Regelung durchschnittlich mindestens 40 und höchstens 
43 Stunden wöchentlich. 
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen 
wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 
acht Wochen zugrunde zu legen. 
| (2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden 
|bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden
	        
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