Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.14 8. September 1978
sprechende Sanatoriumsbehandlung eine Begleitung not:
wendig ist.
(3) Ist die Beihilfefähigkeit der Kosten eines Sanatoriums-
aufenthaltes nicht anerkannt worden (Absatzıl Ziff. 1 und
2, Nr. 14 Abs. 3), so sind nur die notwendigen Aufwendun-
gen nach Nummer 4 Ziff. 1, 6 und 8 beihilfefähig.
(4) Ein Sanatorium im Sinne dieser Vorschriften ist eine
Krankenanstalt,
L. die die zur Durchführung einer besonderen Heilbe-
handlung erforderlichen Einrichtungen und Pflegeper-
sonen besitzt,
in der die Behandlung durch einen dafür vorgebildeten
Arzt geregelt und überwacht wird und
die der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes
untersteht ($47 der Durchführungsverordnung zum
Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswe-
sens vom 30. März 1935 -— Reichsministerialblatt
S.2327 —; vgl. hierzu das vom Statistischen Bundesamt
herausgegebene Verzeichnis der Krankenanstalten).
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festgestellt ist, auch die Kosten für Unterkunft einer Be-
gleitperson bis zum Höchstbetrag von 8,— DM täglich und
die Kurtaxe für die Begleitperson; die Verpflegungskosten
sind bis zum Höchstbetrag von 15,— DM, bei Begleitperso-
nen bis 10,— DM täglich beihilfefähig, wenn der Beihilfe-
berechtigte versichert, daß ihm bzw. der Begleitperson
Aufwendungen mindestens in der genannten Höhe entstan-
den sind. Bei Vollpension sind die Aufwendungen für Un-
terkunft und Verpflegung bis zum Höchstbetrag von 25,—
DM täglich, bei Begleitpersonen bis zu 18,— DM täglich
beihilfefähig.
(5) Ist die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Heilkur nicht
anerkannt worden, so sind nur die notwendigen Aufwen-
dungen nach Nummer 4 Ziff. 1, 6 und 8 beihilfefähig,
Nr. 8 — Beihilfefähige Aufwendungen bei bestimmten zahn-
ärztlichen Sonderleistungen und bei kieferortho-
pädischer Behandlung
(1) Aufwendungen für die in Absatz 2 bezeichneten zahn-
ärztlichen Sonderleistungen sind nur beihilfefähig, wenn
bei Beginn der Behandlung
i. der Beihilfeberechtigte
a) mindestens ein Jahr ununterbrochen oder
b) insgesamt mindestens zehn Jahre
dem öffentlichen Dienst angehört und
nicht feststeht, daß er in den nächsten drei Monaten
aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet.
Die Beschränkungen des Satzes 1 gelten nicht für Versor-
gungsberechtigte, die als solche oder auf Grund einer Be-
schäftigung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt sind,
sowie für Beihilfeberechtigte, die ohne ihre Tätigkeit im
öffentlichen Dienst berücksichtigungsfähige Angehörige
eines Beihilfeberechtigten wären. Die Beschränkung dcs
Satzes 1 Ziff. 2 gilt nicht, wenn der Beihilfeberechtigte
nach seinem Ausscheilen zum Personenkreis nach Num-
mer 1 Abs.1 Ziff. 2 gehören wird. Bei Anwendung des Sat-
zes 1 steht der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich Z
a) die Zeit der Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen
Bundestages und der Landtage,
die Zeit der Tätigkeit bei Zuwendungsempfängern, die
zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln
unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes
oder eines Landes anwenden, nicht jedoch in den Fällen
der Ziffer 1 Buchst. b.
)
Nr. 7 — Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren *
(1) Beamten und Richtern (Nummer 1 Abs.1 Ziff. 1) wer-
den Beihilfen gewährt zu den Aufwendungen für eine plan-
mäßige Heilkur unter ärztlicher Leitung in einem inländi-
schen Mineral-, Moor- oder Seeheilbad oder in einem für
Klimaheilkuren oder Kneippheilkuren geeigneten Ort, wenn
diese in dem vom Bundesminister des Innern auf Grund
von Vorschlägen der Länder herausgegebenen Verzeichnis
enthalten sind. Beihilfefähig sind Aufwendungen für höch-
stens 30 Kalendertage einschließlich der Reisetage; Vor-
aussetzung ist, daß die nach Nummer 14 Abs. 1 zuständige
Stelle die Beihilfefähigkeit auf Grund des Gutachtens eines
von ihr bezeichneten Amts- oder Vertrauensarztes vor Be-
ginn der Kur anerkannt hat, weil sie als Heilmaßnahme
zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
notwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine andere
Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umge-
bung nicht erwartet werden. kann.
(2) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten
einer Heilkur ist nicht zulässig,
1. wenn der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmo-
nat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbro-
chen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist,
nach Stellung des Antrags auf Entlassung,
wenn bekannt ist, daß das Dienstverhältnis vor‘ Ab-
lauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur en-
den wird, es sei denn, daß die Heilkur wegen der Fol-
gen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,
solange der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes
enthoben ist.
Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann zurückgenom-
men werden, wenn vor Gewährung der Beihilfe bekannt
wird, daß das Dienstverhältnis des Beihilfeberechtigten vor
Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur endet.
(2a) Bei Anwendung des Absatzes 2 Ziff. 1 steht die Zeit
der Tätigkeit bei
1. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Land.
tage,
Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 vom Hun-
dert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und
das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes an-
wenden
der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.
(3) Beihilfen für Nachkuren werden nicht gewährt. Heil-
kuren in den Seeheilbädern sind in der Zeit vom 15. Juni
bis 15. September nur dann beihilfefähig, wenn der Amts-
oder Vertrauensarzt bestätigt, daß ein Heilerfolg aus me-
dizinischen Gründen nur in dieser Zeit zu erwarten ist.
(4) Beihilfefähig sind neben Aufwendungen nach Num-
mer 4 Ziff. 1, 6, 8 und 10 die Kosten für
1. die Kurtaxe und den Schlußbericht des Kurarztes,
2. die Unterkunft bis zum Höchstbetrag von 10,— DM
täglich,
bei schwerbehinderten Beihilfeberechtigten, für die die
Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich
(2) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nach den
Nummern 6, 7, 14 bis 24, 89 bis 104 der Anlage zur Ge-
bührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBIl.I
S.123) sind einschließlich der in 85 Abs.2 der Gebühren-
ordnung für Zahnärzte aufgeführten Kosten höchstens bis
zum Vierfachen der, Sätze des. Gebührenverzeichnisses bei-
hilfefähig.
(3) Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behand-
lung oder für die Beseitigung von Kiefermißbildungen sind
nur beihilfefähig, wenn der behandelnde Arzt bescheinigt,
daß die Behandlung in dem vorgesehenen Umfang zur Her-
stellung der Kaufähigkeit oder zur Verhütung einer Krank-
heit notwendig ist.
Nr. 9 — Beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur
Früherkennung von Krankheiten
Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen bei
1. Kindern bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres
die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung
von Krankheiten, die eine normale körperliche oder
geistige Entwicklung des Kindes in besonderem Maße
gefährden,
Frauen vom Beginn des dreißigsten Lebensjahres an
einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur
Früherkennung von Krebserkrankungen,
Männern vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebens-
jahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersu-
chüng zur Früherkennung von Krebserkrankungen
nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bun-
desausschusses der Ärzte und Krankenkassen.