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Volume Nr. 12, 26. Juli 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 12 26. Juli 1978 
151 
überwiegende ;Unterhaltsgewährung beruht. 
Evtl. sind Ablichtungen von Erklärungen der E!- 
ternteile beizu ügen. 
Hat der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber bzw. 
Dienstherr das Kindergeld für den Antragsmo- 
nat oder noch einen weiteren Monat an den bis- 
herigen Berechtigten ausgezahlt, muß der durch 
den Wechsel in der Rangfolge vorrangig gewor- 
dene Berechtigte die Zahlung insoweit gegen 
sich gelten lassen. Hierbei ist Nr. 3.32 sinn- 
gemäß anzuwenden. Dem nunmehr vorrangig 
Berechtigten ist ein Bescheid über Beginn’ und 
‘.Jöhe der Kindergeldzahlung zu erteilen.‘ 
Die Grenze von 580 DM monatlich ist im Kalenderjahr 
1978 erreicht: 
der | Arbeitslosengeld  Arbeitslosenhilte‘ | 
Leistungs- | Bei einem wöchentlichen Zahlbetrag von 
LA / DM | DM 
A 133,85 133,85 
RR 144,60 ' 143,55 
C 147,25 145,95 
=D 133,85 
LE 13585 
44... In Nr. 48.13 SB I wurde das Beispiel wie folgt geändert: 
Der Klammertext ‚‚(240,— DM : 3 = 80,— DM)“ wurde 
durch „(280, — DM : 3 = 93,— DM)” und der Betrag „80,— 
DM” durch ‚93, —— DM" ersetzt. 
In Nr. 53.3 SGB I Satz 4 wurde vor dem Wort „‚Verpfän- 
dung‘ eingefügt „Übertragung Dzw. 
46... In Nr. 54.32 S3B I Abs. ? Satz 2 muß es statt „‚z. B. wem' 
richtig heißen „zZ. B. wenn“. 
Durch die Differenzierung nach Leistungsgruppen ($ 111 
Abs. 2 und 8 136 Abs..3 Satz 2 i. V. mit 8 111 Abs. 2 AFG) 
wird sichergestellt, daß Ehegatten- und Kinderzuschläge 
äußer Betracht bleiben. 
Die Leistungsart (Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen- 
hilfe), die Leistungsgruppe sowie die Höhe der wöchent- 
lich zu zahlenden Leistung ergeben sich aus dem vom 
Kindergeld-Antragsteller oder -Bezieher vorzulegenden 
Bewilligungs-/Änderungs-Bescheid des Arbeitsamtes. 
Fallen in den Kalendermonat Zeiten des Bezuges von 
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und Zeiten einer 
Erwerbstätigkeit, sind das Arbeitslosengeld oder die 
Arbeitslosenhilfe und das Netto-Einkommen aus der Er- 
werbstätigkeit zusammenzurechnen und ist die Einkom- 
mensgrenze von 580 DM nach 8 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 
BKGG maßgeblich. 
Zu Nr. 2.427 Abs. 1 
Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung 1.5. des $ 2 
Abs. 4a BKGG ist auch dann anzuerkennen, wenn das 
Kind sich deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Ver- 
fügung gestellt hat, weil es schon in dem Zeitpunkt, in 
dem die sonstigen Voraussetzungen des $ 2 Abs. 4a 
BKGG erstmalig erfüllt waren, arbeitsunfähig erkrankt 
war oder einem Beschäftigungsverbot nach $8& 3{ff. des 
Mutterschutzgesetzes unterlag. 
Endet die Erkrankung oder das Beschäftigungsverbot im 
Laufe eines Kalendermonats, so ist das Kind für diesen 
Monat nach $.2 Abs. 4a BKGG nur dann zu berücksich- 
igen, wenn es sich noch vor Ablauf dieses Monats beim 
Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet hat. 
Zu Nr. 8.14 
Bei Personen, die bei einer zwischen- oder überstaat: 
lichen Einrichtung beschäftigt sind, kann grundsätzlich 
davon ausgegangen werden, däß sie für ihre Kinder eine 
dem Kindergeld vergleichbare Leistung i. S. des 8 8 Abs. 1 
Nr. 4 BKGG erhalten. Für die Kinder solcher Personen ist 
Kindergeld daher nur zu gewähren, wenn durch eine 
Bescheinigung der zwischen- oder überstaatlichen Be- 
schäftigungsbehörde nachgewiesen wird, daß nach den 
für sie geltenden Vorschriften für die Kinder, für die 
Kindergeld beantragt wird, kein Anspruch auf eine dem 
Kindergeld vergleichbare Leistung besteht. 
47. 
Neu aufgenommen wurden die beigefügten Anlagen 26, 
27 und 28. 
Al. 
Weitere Hinweise zum Runderlaß 375/74. 4 der 
Bundesanstalt für Arbeit 
Zu Nr. 1.3 — Anlage 1 
Die in der Anlage 1 unter Nr. 191.2 getroffene Ausnahme- 
regelung wird dahin erweitert, daß auch die .in einem 
Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten von Mitgliedern 
der Truppe oder des zivilen Gefolges der NATO-Streit- 
kräfte nicht durch Art. 13 Abs. 1 des Zusatzabkommens 
zum NATO-Truppenstatut als Kindergeldberechtigte 
ausgeschlossen sind. 
Zu Nr. 2.217 
Die Ausbildung zum Arzt ist nach der geltenden Appro- 
bationsordnung für Ärzte mit der Ablegung des letzten 
Abschnitts der Ärztlichen Prüfung beendet. Eine Medi- 
zinalassistentenzeit, die sich an eine solche Prüfung an- 
schließt, wird nur noch in bestimmten Übergangsfällen 
verlangt; in diesen Fällen endet die Ausbildung mit Ab- 
lauf der Medizinalassistentenzeit. Nach diesen Zeitpunk- 
ten findet keine weitere ärztliche Ausbildung mehr statt. 
Die Erteilung der Approbation als Arzt ist kein Akt im 
Rahmen der ärztlichen Ausbildung. Die Zeit zwischen 
dem Ende der ärztlichen Ausbildung und der Erteilung 
der Approbation als Arzt ist daher keine Ausbildung im 
Sinne des $ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG. 
Die in Nr. 2.216 Abs. 5 getroffene Regelung gibt keinen 
Anlaß zu einer anderen Bewertung, da sie sich auf Fälle 
bezieht, in denen die Ausbildung nach der vorzeitig ab- 
gelegten Abschlußprüfung bis zum Ablauf der ursprüng- 
lich vereinbarten Ausbildungszeit fortgeführt wird. 
Zu Nr. 2.218 
Bei Anwendung des Buchstaben h) Abs. 1 steht den Be- 
zügen aus einer Erwerbstätigkeit oder aus einer für die 
angestrebte. Ausbildung förderlichen oder nützlichen 
Tätigkeit der Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeits- 
losenhilfe mit folgender Maßgabe gleich: Da diese Lei- 
stungen zu ihrem Nennwert, also ohne Abzug von öffent- 
lichen Abgaben, ausgezahlt werden, gilt hier als monat- 
liche Einkommensgrenze nicht der Bruttobetrag von 750 
DM(8 2 Abs. 2 Satz 2 BKGS), sondern der Nettobetrag von 
580 DM (; 2 Abs..2 Satz 3. Nr. 1 BKGS). 
k 
). 
HE. 
Aufhebung und Änderung von Rundschreiben 
Abschnitt V unseres Rundschreibens vom 24. Juni 1977 
(GMBI S. 306) wird aufgehoben, weil der inhaltsgleiche 
Erlaß des BMA vom 28. Juni 1977 als Anlage 27 zum 
Runderlaß 375/74.4 abgedruckt ist. 
2. 
in Abschnitt IV.Nr. 1 Buchstabe k). unseres Rundschrei- 
bens vom 10. November 1977 (GMBI S. 458) werden die 
Worte „mit Ausnahme des Abschnitts V““ gestrichen.
	        
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