Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 12 26. Juli 1978
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überwiegende ;Unterhaltsgewährung beruht.
Evtl. sind Ablichtungen von Erklärungen der E!-
ternteile beizu ügen.
Hat der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber bzw.
Dienstherr das Kindergeld für den Antragsmo-
nat oder noch einen weiteren Monat an den bis-
herigen Berechtigten ausgezahlt, muß der durch
den Wechsel in der Rangfolge vorrangig gewor-
dene Berechtigte die Zahlung insoweit gegen
sich gelten lassen. Hierbei ist Nr. 3.32 sinn-
gemäß anzuwenden. Dem nunmehr vorrangig
Berechtigten ist ein Bescheid über Beginn’ und
‘.Jöhe der Kindergeldzahlung zu erteilen.‘
Die Grenze von 580 DM monatlich ist im Kalenderjahr
1978 erreicht:
der | Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilte‘ |
Leistungs- | Bei einem wöchentlichen Zahlbetrag von
LA / DM | DM
A 133,85 133,85
RR 144,60 ' 143,55
C 147,25 145,95
=D 133,85
LE 13585
44... In Nr. 48.13 SB I wurde das Beispiel wie folgt geändert:
Der Klammertext ‚‚(240,— DM : 3 = 80,— DM)“ wurde
durch „(280, — DM : 3 = 93,— DM)” und der Betrag „80,—
DM” durch ‚93, —— DM" ersetzt.
In Nr. 53.3 SGB I Satz 4 wurde vor dem Wort „‚Verpfän-
dung‘ eingefügt „Übertragung Dzw.
46... In Nr. 54.32 S3B I Abs. ? Satz 2 muß es statt „‚z. B. wem'
richtig heißen „zZ. B. wenn“.
Durch die Differenzierung nach Leistungsgruppen ($ 111
Abs. 2 und 8 136 Abs..3 Satz 2 i. V. mit 8 111 Abs. 2 AFG)
wird sichergestellt, daß Ehegatten- und Kinderzuschläge
äußer Betracht bleiben.
Die Leistungsart (Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-
hilfe), die Leistungsgruppe sowie die Höhe der wöchent-
lich zu zahlenden Leistung ergeben sich aus dem vom
Kindergeld-Antragsteller oder -Bezieher vorzulegenden
Bewilligungs-/Änderungs-Bescheid des Arbeitsamtes.
Fallen in den Kalendermonat Zeiten des Bezuges von
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und Zeiten einer
Erwerbstätigkeit, sind das Arbeitslosengeld oder die
Arbeitslosenhilfe und das Netto-Einkommen aus der Er-
werbstätigkeit zusammenzurechnen und ist die Einkom-
mensgrenze von 580 DM nach 8 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
BKGG maßgeblich.
Zu Nr. 2.427 Abs. 1
Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung 1.5. des $ 2
Abs. 4a BKGG ist auch dann anzuerkennen, wenn das
Kind sich deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Ver-
fügung gestellt hat, weil es schon in dem Zeitpunkt, in
dem die sonstigen Voraussetzungen des $ 2 Abs. 4a
BKGG erstmalig erfüllt waren, arbeitsunfähig erkrankt
war oder einem Beschäftigungsverbot nach $8& 3{ff. des
Mutterschutzgesetzes unterlag.
Endet die Erkrankung oder das Beschäftigungsverbot im
Laufe eines Kalendermonats, so ist das Kind für diesen
Monat nach $.2 Abs. 4a BKGG nur dann zu berücksich-
igen, wenn es sich noch vor Ablauf dieses Monats beim
Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet hat.
Zu Nr. 8.14
Bei Personen, die bei einer zwischen- oder überstaat:
lichen Einrichtung beschäftigt sind, kann grundsätzlich
davon ausgegangen werden, däß sie für ihre Kinder eine
dem Kindergeld vergleichbare Leistung i. S. des 8 8 Abs. 1
Nr. 4 BKGG erhalten. Für die Kinder solcher Personen ist
Kindergeld daher nur zu gewähren, wenn durch eine
Bescheinigung der zwischen- oder überstaatlichen Be-
schäftigungsbehörde nachgewiesen wird, daß nach den
für sie geltenden Vorschriften für die Kinder, für die
Kindergeld beantragt wird, kein Anspruch auf eine dem
Kindergeld vergleichbare Leistung besteht.
47.
Neu aufgenommen wurden die beigefügten Anlagen 26,
27 und 28.
Al.
Weitere Hinweise zum Runderlaß 375/74. 4 der
Bundesanstalt für Arbeit
Zu Nr. 1.3 — Anlage 1
Die in der Anlage 1 unter Nr. 191.2 getroffene Ausnahme-
regelung wird dahin erweitert, daß auch die .in einem
Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten von Mitgliedern
der Truppe oder des zivilen Gefolges der NATO-Streit-
kräfte nicht durch Art. 13 Abs. 1 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut als Kindergeldberechtigte
ausgeschlossen sind.
Zu Nr. 2.217
Die Ausbildung zum Arzt ist nach der geltenden Appro-
bationsordnung für Ärzte mit der Ablegung des letzten
Abschnitts der Ärztlichen Prüfung beendet. Eine Medi-
zinalassistentenzeit, die sich an eine solche Prüfung an-
schließt, wird nur noch in bestimmten Übergangsfällen
verlangt; in diesen Fällen endet die Ausbildung mit Ab-
lauf der Medizinalassistentenzeit. Nach diesen Zeitpunk-
ten findet keine weitere ärztliche Ausbildung mehr statt.
Die Erteilung der Approbation als Arzt ist kein Akt im
Rahmen der ärztlichen Ausbildung. Die Zeit zwischen
dem Ende der ärztlichen Ausbildung und der Erteilung
der Approbation als Arzt ist daher keine Ausbildung im
Sinne des $ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG.
Die in Nr. 2.216 Abs. 5 getroffene Regelung gibt keinen
Anlaß zu einer anderen Bewertung, da sie sich auf Fälle
bezieht, in denen die Ausbildung nach der vorzeitig ab-
gelegten Abschlußprüfung bis zum Ablauf der ursprüng-
lich vereinbarten Ausbildungszeit fortgeführt wird.
Zu Nr. 2.218
Bei Anwendung des Buchstaben h) Abs. 1 steht den Be-
zügen aus einer Erwerbstätigkeit oder aus einer für die
angestrebte. Ausbildung förderlichen oder nützlichen
Tätigkeit der Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeits-
losenhilfe mit folgender Maßgabe gleich: Da diese Lei-
stungen zu ihrem Nennwert, also ohne Abzug von öffent-
lichen Abgaben, ausgezahlt werden, gilt hier als monat-
liche Einkommensgrenze nicht der Bruttobetrag von 750
DM(8 2 Abs. 2 Satz 2 BKGS), sondern der Nettobetrag von
580 DM (; 2 Abs..2 Satz 3. Nr. 1 BKGS).
k
).
HE.
Aufhebung und Änderung von Rundschreiben
Abschnitt V unseres Rundschreibens vom 24. Juni 1977
(GMBI S. 306) wird aufgehoben, weil der inhaltsgleiche
Erlaß des BMA vom 28. Juni 1977 als Anlage 27 zum
Runderlaß 375/74.4 abgedruckt ist.
2.
in Abschnitt IV.Nr. 1 Buchstabe k). unseres Rundschrei-
bens vom 10. November 1977 (GMBI S. 458) werden die
Worte „mit Ausnahme des Abschnitts V““ gestrichen.