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Volume Nr. 11, 21. Juli 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

36 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.11 21. Juli 1978 
Anlage 1 
SAU 
3a 
Der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse 
der Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinen- 
Schauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1. April 
1969, zuletzt geändert durch den Zehnten Änderungstarif- 
vertrag vom 28. März 1977, wird wie folgt geändert: 
$ 12 wird mit folgenden Maßgaben wieder in Kraft 
gesetzt: 
a) In Absatz 1 Unterabs. 2 wird die Zahl „0,83“ durch 
die Zahl „0,87“ ersetzt. ; 
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) In Unterabsatz 1 werden 
- in Satz 1 die Zahl „17,17“ durch die Zahl 
„17,91“ und 
in Satz 2 die Zahl „11,05“ durch die Zahl 
„41,53“ 
ersetzt. 
bb). In Unterabsatz 2 werden die Zahl „11,90“ durch 
die Zahl „12,41“ und die Zahl „7,73“ durch die 
Zahl „8,06“ ersetzt. 
In Unterabsatz 3 werden die Zahl „15,45“ durch 
die Zahl „16,11“, die Zahl „9,94“ durch die Zahl 
„10,37“ und die Zahl „6,96‘“ durch. die Zahl 
„7,26“ ersetzt. 
5) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 1 werden die Zahl „3917“ durch die 
Zahl „4085“, die Zahl „2586‘“ durch die Zahl 
„2697‘“ und die Zahl „2194“ durch die Zahl 
„2288“ ersetzt. 
In Satz 2 werden die Zahl „3473“ durch die 
Zahl „3525“, die Zahl „2292“ durch die Zahl 
‚2326‘ und die Zahl „2094“ durch die Zahl 
‚2132“ ersetzt. 
In $ 25 Satz 2 wird die Zahl „1978“ durch die Zahl 
„1979“ ersetzt. 
Tabelle 
der Stückvergütungen in DM 
für Fleischbeschautierärzte ( FIbTA), 
Fleischbeschauer (Flb.) und Trichinenschauer 
gemäß 8 12 Abs. 1 Unterabs. 1 
Rind Kind unter Schaf, 
Einhufer 6 Wochen Ziege, 
FIbTA Flb. FIbTA Flb. Lamm 
14,78 10,34 9,61 5,53 5,09 3,42 
EAST erKel  jerkerpep nam 
(ohne Trichinenschau) Tierkörper- Wildschwein 
FIbTA Flb. teile 
4,52 4,08 
a 57 
4.16 
Anlage 2 
Tabelle 
der Stückvergütungen in DM 
für Fleischbeschautierärzte (FIbTA), 
Fleischbeschauer (Flb.) und Trichinenschauer 
gemäß 8 12 Abs. 1 Unterabs. 3 
 Binü Rind unter Schaf, 
Einhufer 6 Wochen Ziege, 
FIbTA Flb. FIbTA Flb. Lamm 
9,36 6,33 5,91 3,38 3,17 2,11 
Schwein, Ferkel Trichinenschau- 
(ohne Trichinenschau) Tierkörper, 
FIbTA Flb. Tierkörperteile 
3. 
Die Anlagen 1 und 2 werden durch die diesem Tarif, 
vertrag beigefügten Anlagen 1 und 2 ersetzt. 
2,74 
2,54 
2,28 
82 
Für die Berechnung der Krankenbezüge und der Urlaubs- 
vergütung sind gemäß 8 13 Abs.4 und $ 17 Abs. 3 des 
Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse 
der Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichi- 
nenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1. April 
1969 die Bezüge, die der Angestellte für die Beschau außer- 
halb von Großbetrieben im Sinne des $ 12 Abs.1 Unter- 
Absatz 4 dieses Tarifvertrages in der Zeit 
vom 1. Januar 1977 bis 31. März 1977 erhalten hat, 
um 9,75 v. H., 
vom 1. April 1977 bis 31. März 1978 erhalten hat, 
um 4,30 v. H. 
zu erhöhen. Die Bezüge, die der Angestellte in Groß- 
betrieben 
a) für die Beschau mit Ausnahme der Trichinenschau in 
der Zeit 
vom 1. Januar 1977 bis 31. März 1977 erhalten hat, 
; sind um 3,50 v. H., 
vom 1. April 1977 bis 31. März 1978 erhalten hat, 
sind um 1,50 v. H. 
5) für wi“ "richinenschau in der Zeit 
vom 1. Januar 1977 bis 31. März 1977 erhalten hat, 
sind um 4,08 v. H., 
vom 1. April 1977 bis 31. März 1978 erhalten hat, 
sind um 1,80 v. H. 
zu erhöhen. 
83 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1978 
in Kraft. 
Zur Durchführung der Tarifverträge bemerke ich folgendes: 
I — Allgemeines 
Die Tarifverträge sind mit Wirkung vom -1. April 1978 in 
Kraft getreten. Die neuen Vergütungsregelungen haben eine 
Mindestlaufzeit von 12 Monaten. 
II 
Elfter Änderungstarifvertrag vom 38.Mai 1978 zum 
Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse 
der nicht vollbeschäftigten Fleischbeschautierärzte, 
Fleischbeschauer und Trichinenschauer in öffentlichen 
Schlachthöfen 
Die Stundenvergütungen des $ 13 Abs. 2 wurden unter 
Berücksichtigung der zwischen den Tarifpartnern fest- 
gelegten Grundsätze entsprechend der allgemeinen Ver- 
gütungserhöhung um 4,5 v. H. angehoben. Von der An- 
hebung wurde der in der Stundenvergütung enthaltene 
Anteil der allgemeinen Zulage und des Urlaubsgeldes 
ausgenommen. Unter Berücksichtigung dieser ausge- 
klammerten Beträge ergibt sich eine durchschnittliche 
Erhöhung der bisherigen Stundenvergütungen um etwa 
4.30 v. H. 
3. 
Die Zeitzuschläge des 8 13 Abs. 2 Satz 3 wurden in der 
Weise festgelegt, daß auf die für die Vgrn.IIa, VIII 
und IX b BAT festgesetzten Stundenvergütungen nach 
$ 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 16 zum BAT die 
in $ 35 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. c Doppelbuchst. aa 
BAT festgelegten Vomhundertsätze angewandt wurden. 
Beim Vollzug des $ 14 Abs.4 und des $ 16 Abs. 3 des 
Tarifvertrages ist wie folgt zu verfahren: 
a) Besteht im Jahre 1978 Anspruch auf Kranken- 
bezüge oder Urlaubsvergütung, so sind bei Ange- 
3.
	        
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