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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.11 21. Juli 1978
Anlage 1
SAU
3a
Der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse
der Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinen-
Schauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1. April
1969, zuletzt geändert durch den Zehnten Änderungstarif-
vertrag vom 28. März 1977, wird wie folgt geändert:
$ 12 wird mit folgenden Maßgaben wieder in Kraft
gesetzt:
a) In Absatz 1 Unterabs. 2 wird die Zahl „0,83“ durch
die Zahl „0,87“ ersetzt. ;
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Unterabsatz 1 werden
- in Satz 1 die Zahl „17,17“ durch die Zahl
„17,91“ und
in Satz 2 die Zahl „11,05“ durch die Zahl
„41,53“
ersetzt.
bb). In Unterabsatz 2 werden die Zahl „11,90“ durch
die Zahl „12,41“ und die Zahl „7,73“ durch die
Zahl „8,06“ ersetzt.
In Unterabsatz 3 werden die Zahl „15,45“ durch
die Zahl „16,11“, die Zahl „9,94“ durch die Zahl
„10,37“ und die Zahl „6,96‘“ durch. die Zahl
„7,26“ ersetzt.
5) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Zahl „3917“ durch die
Zahl „4085“, die Zahl „2586‘“ durch die Zahl
„2697‘“ und die Zahl „2194“ durch die Zahl
„2288“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Zahl „3473“ durch die
Zahl „3525“, die Zahl „2292“ durch die Zahl
‚2326‘ und die Zahl „2094“ durch die Zahl
‚2132“ ersetzt.
In $ 25 Satz 2 wird die Zahl „1978“ durch die Zahl
„1979“ ersetzt.
Tabelle
der Stückvergütungen in DM
für Fleischbeschautierärzte ( FIbTA),
Fleischbeschauer (Flb.) und Trichinenschauer
gemäß 8 12 Abs. 1 Unterabs. 1
Rind Kind unter Schaf,
Einhufer 6 Wochen Ziege,
FIbTA Flb. FIbTA Flb. Lamm
14,78 10,34 9,61 5,53 5,09 3,42
EAST erKel jerkerpep nam
(ohne Trichinenschau) Tierkörper- Wildschwein
FIbTA Flb. teile
4,52 4,08
a 57
4.16
Anlage 2
Tabelle
der Stückvergütungen in DM
für Fleischbeschautierärzte (FIbTA),
Fleischbeschauer (Flb.) und Trichinenschauer
gemäß 8 12 Abs. 1 Unterabs. 3
Binü Rind unter Schaf,
Einhufer 6 Wochen Ziege,
FIbTA Flb. FIbTA Flb. Lamm
9,36 6,33 5,91 3,38 3,17 2,11
Schwein, Ferkel Trichinenschau-
(ohne Trichinenschau) Tierkörper,
FIbTA Flb. Tierkörperteile
3.
Die Anlagen 1 und 2 werden durch die diesem Tarif,
vertrag beigefügten Anlagen 1 und 2 ersetzt.
2,74
2,54
2,28
82
Für die Berechnung der Krankenbezüge und der Urlaubs-
vergütung sind gemäß 8 13 Abs.4 und $ 17 Abs. 3 des
Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse
der Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichi-
nenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1. April
1969 die Bezüge, die der Angestellte für die Beschau außer-
halb von Großbetrieben im Sinne des $ 12 Abs.1 Unter-
Absatz 4 dieses Tarifvertrages in der Zeit
vom 1. Januar 1977 bis 31. März 1977 erhalten hat,
um 9,75 v. H.,
vom 1. April 1977 bis 31. März 1978 erhalten hat,
um 4,30 v. H.
zu erhöhen. Die Bezüge, die der Angestellte in Groß-
betrieben
a) für die Beschau mit Ausnahme der Trichinenschau in
der Zeit
vom 1. Januar 1977 bis 31. März 1977 erhalten hat,
; sind um 3,50 v. H.,
vom 1. April 1977 bis 31. März 1978 erhalten hat,
sind um 1,50 v. H.
5) für wi“ "richinenschau in der Zeit
vom 1. Januar 1977 bis 31. März 1977 erhalten hat,
sind um 4,08 v. H.,
vom 1. April 1977 bis 31. März 1978 erhalten hat,
sind um 1,80 v. H.
zu erhöhen.
83
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1978
in Kraft.
Zur Durchführung der Tarifverträge bemerke ich folgendes:
I — Allgemeines
Die Tarifverträge sind mit Wirkung vom -1. April 1978 in
Kraft getreten. Die neuen Vergütungsregelungen haben eine
Mindestlaufzeit von 12 Monaten.
II
Elfter Änderungstarifvertrag vom 38.Mai 1978 zum
Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse
der nicht vollbeschäftigten Fleischbeschautierärzte,
Fleischbeschauer und Trichinenschauer in öffentlichen
Schlachthöfen
Die Stundenvergütungen des $ 13 Abs. 2 wurden unter
Berücksichtigung der zwischen den Tarifpartnern fest-
gelegten Grundsätze entsprechend der allgemeinen Ver-
gütungserhöhung um 4,5 v. H. angehoben. Von der An-
hebung wurde der in der Stundenvergütung enthaltene
Anteil der allgemeinen Zulage und des Urlaubsgeldes
ausgenommen. Unter Berücksichtigung dieser ausge-
klammerten Beträge ergibt sich eine durchschnittliche
Erhöhung der bisherigen Stundenvergütungen um etwa
4.30 v. H.
3.
Die Zeitzuschläge des 8 13 Abs. 2 Satz 3 wurden in der
Weise festgelegt, daß auf die für die Vgrn.IIa, VIII
und IX b BAT festgesetzten Stundenvergütungen nach
$ 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 16 zum BAT die
in $ 35 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. c Doppelbuchst. aa
BAT festgelegten Vomhundertsätze angewandt wurden.
Beim Vollzug des $ 14 Abs.4 und des $ 16 Abs. 3 des
Tarifvertrages ist wie folgt zu verfahren:
a) Besteht im Jahre 1978 Anspruch auf Kranken-
bezüge oder Urlaubsvergütung, so sind bei Ange-
3.