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Band Nr. 10, 20. Juli 1978

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.10 20. Juli 1978 
A Da 
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11.8 67 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 wird als Satz 2 eingefügt: 
„Nummer 1 gilt auch, wenn ein Senatsmitglied nach Rücktritt oder Mißtrauensvotum 
die Geschäfte weiterführt.“ 
b) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 1 Satz 3 und erhält folgende Fassung: 
„Auf den Zusatz „Im Auftrag“ kann in den Fällen des 859 Abs. 9 ausnahmsweise 
verzichtet werden.“ 
c) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 
„3. unter dem in 8 59 Abs. 7 vorgesehenen Behördennamen 
a) das zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister gewählte Mitglied des Be- 
zirksamtes ohne Zusatz, jedoch mit seiner Amtsbezeichnung, 
b) ein anderes Bezirksamtsmitglied wie folgt: 
(Unterschrift) 
Bezirksstadtrat 
für den Bezirksbürgermeister,“. 
12.8 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird als Satz 6 angefügt: 
„Der eigenhändigen Unterschrift kann ein Siegelabdruck beigefügt werden.‘ 
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Dem Beglaubigungsvermerk kann ein Siegelabdruck beigefügt werden.“ 
13. In 881 Abs.5 Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und danach als 
neuer Satz 3 eingefügt: 
‚Werden sie den Berliner Stadtreinigungs-Betrieben (Müllverbrennungsanlage Ruh- 
leben) zugeführt, so ist bei der Anlieferung ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß 
es sich um Altakten der Berliner Verwaltung handelt; die Altakten werden dann 
verbrannt oder auf andere Weise vernichtet.“ 
Satz 2 Halbsatz 2 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung: 
„Vorgänge vertraulichen Inhalts dürfen nicht dem Altpapierhandel übergeben wer- 
den.“ 
14. In 883 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „oder nicht eigenhändig vollzogenen Schrei- 
ben“ gestrichen. 
15. 8 84 erhält folgende Fassung: 
„8 84 — Amtliche Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen 
und Negativen : 
(1) Die Behörden können Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt 
haben, beglaubigen (8 33 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Andere Abschriften dürfen nur be- 
glaubigt werden 
1. für den eigenen Bedarf von der Behörde, bei der die Abschrift verbleibt, 
9. von den Bezirksämtern oder von der Polizeibehörde, wenn entweder die Urschrift 
von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer 
Behörde gebraucht wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung be- 
glaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven, z. B. die Erteilung 
von Personenstandsurkunden, anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist 
(8 33 Abs. 1 Satz 2 VWVfG, 8 1 BeglZustVO). 
{2) Ist die angesprochene Behörde zur Beglaubigung nicht befugt, verweist sie auf 
die Zuständigkeiten nach Absatz 1 und auf die Beglaubigungsbefugnis der Notare. 
Die Beglaubigung darf nicht deshalb versagt werden, weil sie auch von einer 
anderen Behörde oder von einem Notar vorgenommen werden kann. 
(3) Abschriften dürfen nicht. beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme 
berechtigen, daß der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift be- 
glaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück 
Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, 
Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen 
enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden 
Schriftstücks aufgehoben ist (8 33 Abs. 2 VWVfG). 
(4) Der Beglaubigungsvermerk (833 Abs. 3 VwVfG) ist auf die Abschrift zu setzen 
oder, wenn der Raum hierzu nicht ausreicht, auf einem besonderen, mit der Ab: 
schrift in der in Absatz 5 bezeichneten Weise zu verbindenden Blatt zu erteilen
	        
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