Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.10 20. Juli 1978
nat alt des Don EEE
i2F
Anlage
Verwaltungsvorschriften
zur Anderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung,
Allgemeiner Teil (GGO I)
Vom 27. Juni 1978
Inn 1 B 1— Fernruf:
Durchw.: 8 67 4059, Vermittl.: 8 67 - 1, intern: (95) 4059
Auf Grund des 86 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
$ 1
Die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil (GGO 1),
vom 18. Februar 1975 (ABl. S. 573 - DBlI. | S. 55) wird wie folgt geändert:
1.820 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„An Wartende sind bei größerem Andrang Marken oder Karten mit Nummern; nach
denen sich die Reihenfolge des Aufrufs richtet, auszugeben.“
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Jede Dienstkraft hat auf Verlangen von Besuchern ihren Namen und ihre Funk-
tion zu nennen oder ihre Visitenkarte (Absatz 6) zu übergeben.“
c) Es wird der folgende neue Absatz 6 angefügt:
„(6) Dienstkräfte, die nicht nur gelegentlich Besucher empfangen, erhalten Visiten-
karten, die mindestens Namen, Anschrift, Fernsprechanschluß sowie Sprechzeiten
der Behörde nennen und Raum für die Eintragung des Namens, der Zimmernummer
und ‚der Apparatnummer des Bearbeiters enthalten. Die Visitenkarten sind Be-
suchern, die sich in derselben Angelegenheit voraussichtlich wieder an die Be-
hörde wenden werden, versehen mit den erforderlichen Eintragungen unaufgefor-
dert zu übergeben.“
2.8922 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Behörden sind allgemein mindestens montags, dienstags und freitags von
9.00 bis 12.00 Uhr für Besucher geöffnet. Außerdem haben sie mindestens eine
Abendsprechstunde für Berufstätige am Donnerstag von 16.00 bis 18.00 Uhr ein-
zurichten, in der die Beratung der Besucher und die Bearbeitung der Anliegen in
gleicher Weise wie in den übrigen Sprechstunden angeboten werden. Das Mit-
bestimmungsrecht der Personalräte nach 8 85 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 PersVG bleibt
unberührt.
(2) Soweit notwendig, sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölke-
rung andere Sprechzeiten festzusetzen. Dabei darf von den Sprechzeiten am
Dienstag und Donnerstag (Absatz 1 Sätze 1 und 2) nur abgewichen werden, wenn
anders
1. der Eigenart des Aufgabengebiets oder personellen oder organisatorischen
Besonderheiten nicht Rechnung getragen oder
2, die zügige und ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gewährleistet
werden kann. Die Abendsprechstunde darf auch ohne diese Voraussetzungen für
Behörden oder Behördenteile aufgehoben werden, die nicht oder nur selten von
Berufstätigen aufgesucht werden.“
3.8 24 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Behörden erteilen, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten
im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten
(88 9, 25 Satz 2 VwVfG). Im übrigen erteilen sie, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, Privatpersonen in Angelegenheiten, an denen sie ein berechtigtes
Interesse haben, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Auskünfte,
(2) Soweit die Behörden nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind, sind sie im Rahmen
Ihrer Zuständigkeit berechtigt, ratsuchende Bürger zu beraten. Bei Vorliegen be-
sonderer Umstände sollen die Behörden auch von sich aus Rat erteilen. Insbeson-
dere sollen sie die Abgabe. von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die
Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich
nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder
gestellt worden sind (8 25 Satz 1 VWwVfG).“