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Volume Nr. 10, 20. Juli 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.10 20. Juli 1978 
reichlich bemessen, um allen Behörden genügend Zeit für die Umstellung und für die 
notwendigen Verhandlungen mit den Personalräten (siehe dazu unten Absatz 5) zu 
lassen. Ich bitte, sie nur auszuschöpfen, wenn dies unumgänglich notwendig ist. 
Mit den neuen Sprechstundenregelungen folgt der Senat der Ankündigung im Bericht 
über Maßnahmen zur Verbesserung der Bürgerfreundlichkeit der Verwaltung (Abge- 
ordnetenhaus-Drucksache Nr. 7/1066), die Sprechzeiten der Berliner Verwaltung zu 
verbessern durch 
Ausdehnung der Sprechzeiten, 
Vereinheitlichung der Sprechzeiten und 
— Einführung einer generellen Abendsprechstunde. 
Bei der Festsetzung anderer als der in 8 22 Abs. 1 GGO | vorgesehenen Sprechzeiten 
darf, wie bisher, von den Sprechstunden am Dienstag nicht abgewichen werden. 
Dasselbe gilt für die Abendsprechstunden am Donnerstag in den Behörden oder 
Behördenteilen, die mehr als selten von Berufstätigen aufgesucht werden. Die GGO | 
will damit gewährleisten, daß die im Rahmen der Mindestregelung abzuhaltenden 
Abendsprechstunden möglichst überall am selben Wochentage und zur gleichen Zeit 
angeboten werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß Abendsprechstunden von 
der Bevölkerung besser genutzt werden, wenn sie nicht mehr punktuell von einigen 
Behörden zu verschiedenen Zeitpunkten angeboten werden, sondern wenn weithin 
damit gerechnet werden kann, daß die Berliner Behörden an einem bestimmten 
Wochentag abends geöffnet haben. 
Abweichungen von den Sprechstunden am Dienstag und den Abendsprechstunder 
für Berufstätige am Donnerstag müssen danach Ausnahmen bleiben. 8 22 Abs. 2 
Satz 2 GGO I legt ausdrücklich fest, unter welchen Voraussetzungen solche Aus- 
nahmen zulässig sind, und gibt den Behörden auf, in jedem Fall zunächst nach 
Mitteln und Wegen zu suchen, die es ermöglichen, an den Sprechstunden am Diens- 
ag und den Abendsprechstunden am Donnerstag festzuhalten. 
Die Vorschriften des 8 22 Abs. 1 und 2 GGO | sind im Einvernehmen mit dem Haupt- 
personalrat für die Behörden, Gerichte, nichtrechtsfähigen Anstalten und Eigen- 
betriebe des Landes Berlin neugefaßt worden. Sie enthalten keine arbeitszeitrecht- 
lichen Regelungen. Es ist den zuständigen Behörden überlassen, die erforderlichen 
arbeitszeitrechtlichen Regelungen zu treffen; diese unterliegen, worauf 8 22 Abs. 1 
Satz 3 GGO | hinweist, der Mitbestimmung der Personalvertretungen. In einigen 
Bereichen der Berliner Verwaltung bestehen bereits Dienstvereinbarungen, die es 
ermöglichen, Abendsprechstunden abzuhalten. Soweit dies nicht der Fall ist, müssen 
sich die Behörden um die Zustimmung der örtlichen Personalvertretungen zu den 
erforderlichen arbeitszeitrechtlichen Maßnahmen oder um die Änderung von. Dienst- 
vereinbarungen bemühen. Ich vertraue darauf, daß die Personalvertretungen Rege- 
lungen, die im Interesse der arbeitenden Bevölkerung liegen und die Mitarbeiter der 
Berliner Verwaltung nicht über Gebühr belasten, ihre Zustimmung nicht versagen 
werden. 
S. 
Ich bitte, mich — jeweils zusammengefaßt für den Geschäftsbereich eines Senats- 
mitgliedes oder für den Bereich einer Bezirksverwaltung - zum 31. Dezember 1978 
über den Stand der Einführung der Abendsprechstunden zu unterrichten. 
Ulrich
	        
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