Senatsbibliotk“*
BERLIN
Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil L Inneres - Finanzen - Justiz
Nr. 10
Berlin, den 20. Juli 1978
inhalt
30. 06. 1978 Rundschreiben über Verwaltungsvorschriften zur Änderung der GGO | .......
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Der Senator für Inneres
ABI. S. 1175
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
nachrichtlich
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftunger
des öffentlichen Rechts
Rundschreiben
über Verwaitungsvorschriften zur Änderung der GGO |
Vom 30. Juni 1978
Inn ! B 1- Fernruf:
Durchw.: 8 67 4059, Vermittl.: 8 67 - 1, intern: (95) 4059
Der Senat hat am 27. Juni 1978 mit Beschluß Nr. 2456/1978 die nachstehenden Ver-
waltunasvorschriften erlassen, die ich hiermit bekanntgebe.
2
Diese Verwaltungsvorschriften werden auch im Amtsblatt für Berlin Teil | veröffent-
licht.
3
Ich werde zur Berichtigung der in Gebrauch befindlichen Textausgaben der GGO |
Deckblätter herstellen lassen. Die Deckblätter werden den Behörden, die die Text-
ausgaben bezogen haben, zu gegebener Zeit in der erforderlichen Anzahl übersandt
werden.
Die neuen Vorschriften über Visitenkarten (8 20 Abs. 5 Alternative 2 und Abs. 6 GGO |)
treten am 1. Oktober 1978 in Kraft. Sie enthalten einige Bestimmungen über die in die
Visitenkarten aufzunehmenden Angaben. Einheitliche Muster sind nicht vorgesehen,
um die Gestaltungsfreiheit der einzelnen Behörden nicht unnötig einzuengen.
Soweit nicht besondere Gründe für eine andere Form sprechen, empfehle ich, Klapp-
karten im Kleinformat zu verwenden. Solche Karten sind teilweise bereits in Gebrauch.
Sie sollten auf der Vorderseite nach dem „Berlin-Layout‘“ gestaltet werden und auf
den Innenseiten die vorgeschriebenen und gegebenenfalls weitere notwendige An-
Jyaben enthalten.
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Die neuen Vorschriften über Behördensprechzeiten (8 22 Abs. 1 und 2 GGO |) treten
mit dieser Bekanntmachung im Dienstblatt in Kraft. Dies gilt auch für die Verpflich-
tung, Abendsprechstunden einzurichten, der die Behörden im Laufe der nächsten
Zeit, spätestens-bis zum 30. Juni 1979, nachzukommen-haben. Die Einführungsfrist ist