Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI
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Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der
einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan,
Jer einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit
in Wechselschichten, bei denen der Angestellte durchschnitt-
lich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nacht-
schicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird, vorsieht.
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen
ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und
Feiertags gearbeitet wird.
(3) Die Höhe der Schichtzulage und der Wechselschicht-
zulage wird bezirklich vereinbart. .
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Der Feuerwehr- und Sanitätsdienst gilt nicht als
Schicht- oder Wechselschichtarbeit.
Anlage ? x
Sonderegelungen
für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
(SR 2 x BAT)
Nr. 1
Zu 88 1 und 2 — Geltungsbereich —
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte, die haupt-
amtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst be-
schäftigt werden.
Nr. 2
Zu 88 15 bis 17 und 35 — Arbeitszeit — Zeitzuschläge, Über:
stundenvergütung —
Die 88 15 bis 17 und 35 finden keine Anwendung. Es gelten
die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.
Nr. 3
Zu 8 55 — Unkündbare Angestellte —
Den Angestellten, die länger als 15 Jahre bei demselben
Arbeitgeber Feuerwehrdienst geleistet haben, kann auch
Jann nicht zum Zwecke der Herabgruppierung gekündigt
werden, wenn sie ohne ihr Verschulden feuerwehrdienst-
ıntauglich geworden sind oder das 60. Lebensjahr vollendet
haben und nach den landesrechtlichen Bestimmungen aus
Jiesem Grunde die Feuerwehrtätigkeit nicht mehr ausüben
können. Diesen Angestellten dürfen keine Arbeiten über-
tragen werden, die ihnen mit Rücksicht auf ihre bisherige
Tätigkeit nicht zugemutet werden können.
Nr. 4
Zu 8 46 — Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversor-
gung —
(1) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Nr. 5
geendet hat und der zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit im
Sinne der dem 8 20 Abs. 1 VersTV-G entsprechende Vor-
schrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung er-
füllt hat, erhält bis zum Beginn der Versorgungsrente der
Zusatzversorgungseinrichtung, längstens jedoch bis zum
Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet,
eine Übergangsversorgung nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften.
Der Anspruch auf Übergangsversorgung ruht, wenn und
solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zusätz-
lichen Alter- und Hinterbliebenenversorgung der Zusatz-
versorgungseinrichtung nicht geltend macht.
Soweit Übergangsversorgung über den Zeitpunkt hinaus ge-
zahlt worden ist, von dem an Leistungen der Zusatzversor-
gungseinrichtung zustehen, ist sie zurückzuzahlen.
(2) Die Übergangsversorgung ist wie eine Versorgungs-
rente in entsprechender Anwendung der Vorschriften der
Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung und der dem 8 3
des Neunten Änderungstarifvertrages vom 9. November 1973
zum VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der
Zusatzversorgungseinrichtung mit folgenden Maßgaben zu
berechnen und zu zahlen:
a) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 5 gilt
als Versicherungsfall im Sinne der dem 8.21 Abs. 1
Buchst. £ VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Sat-
zung der Zusatzversorgungseinrichtung.
Monatlicher Betrag der Übergangsversorgung ist der
Betrag; der sich als Gesamtversorgung ergeben würde.
Bei der Anwendung der dem $ 24 VersTV-G entsprechen-
den Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungsein-
richtung ist der Angestellte wie ein Versorgungsrenten-
berechtigter zu behandeln, der eine Rente aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung erhält.
Die Übergangsversorgung wird auf schriftlichen Antrag
gewährt. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, der
auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf: das Arbeitsver-
hältnis nach Nr. 5 geendet hat.
Die Übergangsversorgung ruht, soweit sie zusammen
mit Arbeitseinkünften jeglicher Art das ihr zugrunde
liegende geamtversorgsungsfähige Entgelt übersteigt.
Die dem 8 41 VersTV-G entsprechende Vorschrift der
Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung findet keine
Anwendung.
(3) Beantragt der Übergangsversorgungsberechtigte die
Erstattung der zur Zusatzversorgungseinrichtung entrich-
teten Beiträge und führt der Antrag zur Erstattung von
Beiträgen, erlischt der Anspruch auf Übergangsversorgung
mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt worden
ist.
(4) Stirbt der Übergangsversorgungsberechtigte, wird
Sterbegeld in entsprechender Anwendung der dem 8 36
VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zu-
satzversorgungseinrichtung mit der Maßgabe gewährt, daß
sich das Sterbegeld um den Betrag verringert, der als
Sterbegeld aus einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeit-
geber gezahlt wird, der diesen Tarifvertrag, den BMT-G II,
den MTB II, den MTL II oder einen Tarifvertrag wesentlich
gleichen Inhalts anwendet.
(5) Die Übergangsversorgung und das Sterbegeld werden
von der Zusatzversorgungseinrichtung, soweit nichts an-
deres vereinbart ist, aus Mitteln des Arbeitgebers gezahlt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Angestellte der
Freien und Hansestadt Hamburg.
Nr. 5
Zu 8 60 — Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Er-
reichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung —
Das Arbeitsverhältnis des Angestellten, der im Einsatz-
dienst tätig ist, endet vor Vollendung des 65. Lebensjahres
auf schriftlichen Antrag, ohne daß es einer Kündigung be-
darf, in demselben Zeitpunkt, in dem ein entsprechender
vergleichbarer Beamter im Einsatzdienst der Berufsfeuer-
wehr aufgrund der Vorschriften des jeweiligen Landes-
beamtengesetzes über die besondere Altersgrenze für Be-
amte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren in den Ruhe-
stand tritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalender-
monats, der auf den Monat folgt; in dem der Antrag gestellt
worden ist. Eine für Beamte im Einsatzdienst der Berufs-
feuerwehren vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung des
Dienstverhältnisses gilt für das Arbeitsverhältnis des An-
gestellten entsprechend.
Protokollerklärung zu Satz 1:
Zu den Angestellten im Einsatzdienst rechnen nicht die
nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst gehörenden
Angestellten, wie z.B. Angestellte im Verwaltungs-
dienst, im Telefondienst, im Krankentransportdienst,
sowie die mit der Wartung von Fahrzeugen und Ge-
räten betrauten Angestellten.
Nr. 6
Zu Abschnitt XII — Übergangsgeld —
Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach Nr. 55 geendet
haben erhalten neben der Übergangsversorgung nach Nr. 4