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Volume Nr. 21, 29. Dezember 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI 
409 
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Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der 
einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in 
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. 
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, 
Jer einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit 
in Wechselschichten, bei denen der Angestellte durchschnitt- 
lich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nacht- 
schicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird, vorsieht. 
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen 
ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und 
Feiertags gearbeitet wird. 
(3) Die Höhe der Schichtzulage und der Wechselschicht- 
zulage wird bezirklich vereinbart. . 
Protokollerklärung zu Absatz 2: 
Der Feuerwehr- und Sanitätsdienst gilt nicht als 
Schicht- oder Wechselschichtarbeit. 
Anlage ? x 
Sonderegelungen 
für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst 
(SR 2 x BAT) 
Nr. 1 
Zu 88 1 und 2 — Geltungsbereich — 
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte, die haupt- 
amtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst be- 
schäftigt werden. 
Nr. 2 
Zu 88 15 bis 17 und 35 — Arbeitszeit — Zeitzuschläge, Über: 
stundenvergütung — 
Die 88 15 bis 17 und 35 finden keine Anwendung. Es gelten 
die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. 
Nr. 3 
Zu 8 55 — Unkündbare Angestellte — 
Den Angestellten, die länger als 15 Jahre bei demselben 
Arbeitgeber Feuerwehrdienst geleistet haben, kann auch 
Jann nicht zum Zwecke der Herabgruppierung gekündigt 
werden, wenn sie ohne ihr Verschulden feuerwehrdienst- 
ıntauglich geworden sind oder das 60. Lebensjahr vollendet 
haben und nach den landesrechtlichen Bestimmungen aus 
Jiesem Grunde die Feuerwehrtätigkeit nicht mehr ausüben 
können. Diesen Angestellten dürfen keine Arbeiten über- 
tragen werden, die ihnen mit Rücksicht auf ihre bisherige 
Tätigkeit nicht zugemutet werden können. 
Nr. 4 
Zu 8 46 — Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversor- 
gung — 
(1) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Nr. 5 
geendet hat und der zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit im 
Sinne der dem 8 20 Abs. 1 VersTV-G entsprechende Vor- 
schrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung er- 
füllt hat, erhält bis zum Beginn der Versorgungsrente der 
Zusatzversorgungseinrichtung, längstens jedoch bis zum 
Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, 
eine Übergangsversorgung nach Maßgabe der folgenden 
Vorschriften. 
Der Anspruch auf Übergangsversorgung ruht, wenn und 
solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus 
der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zusätz- 
lichen Alter- und Hinterbliebenenversorgung der Zusatz- 
versorgungseinrichtung nicht geltend macht. 
Soweit Übergangsversorgung über den Zeitpunkt hinaus ge- 
zahlt worden ist, von dem an Leistungen der Zusatzversor- 
gungseinrichtung zustehen, ist sie zurückzuzahlen. 
(2) Die Übergangsversorgung ist wie eine Versorgungs- 
rente in entsprechender Anwendung der Vorschriften der 
Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung und der dem 8 3 
des Neunten Änderungstarifvertrages vom 9. November 1973 
zum VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der 
Zusatzversorgungseinrichtung mit folgenden Maßgaben zu 
berechnen und zu zahlen: 
a) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 5 gilt 
als Versicherungsfall im Sinne der dem 8.21 Abs. 1 
Buchst. £ VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Sat- 
zung der Zusatzversorgungseinrichtung. 
Monatlicher Betrag der Übergangsversorgung ist der 
Betrag; der sich als Gesamtversorgung ergeben würde. 
Bei der Anwendung der dem $ 24 VersTV-G entsprechen- 
den Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungsein- 
richtung ist der Angestellte wie ein Versorgungsrenten- 
berechtigter zu behandeln, der eine Rente aus der ge- 
setzlichen Rentenversicherung erhält. 
Die Übergangsversorgung wird auf schriftlichen Antrag 
gewährt. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, der 
auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf: das Arbeitsver- 
hältnis nach Nr. 5 geendet hat. 
Die Übergangsversorgung ruht, soweit sie zusammen 
mit Arbeitseinkünften jeglicher Art das ihr zugrunde 
liegende geamtversorgsungsfähige Entgelt übersteigt. 
Die dem 8 41 VersTV-G entsprechende Vorschrift der 
Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung findet keine 
Anwendung. 
(3) Beantragt der Übergangsversorgungsberechtigte die 
Erstattung der zur Zusatzversorgungseinrichtung entrich- 
teten Beiträge und führt der Antrag zur Erstattung von 
Beiträgen, erlischt der Anspruch auf Übergangsversorgung 
mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt worden 
ist. 
(4) Stirbt der Übergangsversorgungsberechtigte, wird 
Sterbegeld in entsprechender Anwendung der dem 8 36 
VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zu- 
satzversorgungseinrichtung mit der Maßgabe gewährt, daß 
sich das Sterbegeld um den Betrag verringert, der als 
Sterbegeld aus einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeit- 
geber gezahlt wird, der diesen Tarifvertrag, den BMT-G II, 
den MTB II, den MTL II oder einen Tarifvertrag wesentlich 
gleichen Inhalts anwendet. 
(5) Die Übergangsversorgung und das Sterbegeld werden 
von der Zusatzversorgungseinrichtung, soweit nichts an- 
deres vereinbart ist, aus Mitteln des Arbeitgebers gezahlt. 
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Angestellte der 
Freien und Hansestadt Hamburg. 
Nr. 5 
Zu 8 60 — Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Er- 
reichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung — 
Das Arbeitsverhältnis des Angestellten, der im Einsatz- 
dienst tätig ist, endet vor Vollendung des 65. Lebensjahres 
auf schriftlichen Antrag, ohne daß es einer Kündigung be- 
darf, in demselben Zeitpunkt, in dem ein entsprechender 
vergleichbarer Beamter im Einsatzdienst der Berufsfeuer- 
wehr aufgrund der Vorschriften des jeweiligen Landes- 
beamtengesetzes über die besondere Altersgrenze für Be- 
amte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren in den Ruhe- 
stand tritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalender- 
monats, der auf den Monat folgt; in dem der Antrag gestellt 
worden ist. Eine für Beamte im Einsatzdienst der Berufs- 
feuerwehren vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung des 
Dienstverhältnisses gilt für das Arbeitsverhältnis des An- 
gestellten entsprechend. 
Protokollerklärung zu Satz 1: 
Zu den Angestellten im Einsatzdienst rechnen nicht die 
nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst gehörenden 
Angestellten, wie z.B. Angestellte im Verwaltungs- 
dienst, im Telefondienst, im Krankentransportdienst, 
sowie die mit der Wartung von Fahrzeugen und Ge- 
räten betrauten Angestellten. 
Nr. 6 
Zu Abschnitt XII — Übergangsgeld — 
Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach Nr. 55 geendet 
haben erhalten neben der Übergangsversorgung nach Nr. 4
	        
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