Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI
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gen würden, ist auch dann verpflichtet, darüber Verschwie- '
genheit zu wahren, wenn er nicht im Sinne des Strafrechts
zu den Hilfspersonen des Arztes rechnet.
Nr. 5
Zu 8 15 — Regelmäßige Arbeitszeit —
(1) Angestellte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen
arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei
arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen
Sonntag fallen.
(2) Von der regelmäßigen Arbeitszeit darf im Jahres-
durchschnitt nur ein Viertel, bei Schichtdienst ein Drittel,
auf Nachtdienst entfallen. Der Angestellte darf nicht länger
als vier zusammenhängende Wochen mit Nachtdienst be-
schäftigt werden. Diese Dauer kann nur auf eigenen
Wunsch des Angestellten überschritten werden.
Nr. 6
Zu 8 17 — Überstunden —
A. Überstunden
Für die Angestellten im Pflegedienst, die unter Abschnitt A
der Anlage 1b zum BAT fallen, die Angestellten im Wirt-
schaftsdienst (z.B. im Küchenwirtschaftsdienst, Wäsche-
reidienst und in der Materialverwaltung der Hauswirt-
schaft), die Angestellten im Diätküchendienst (z.B. Diät-
assistentinnen) sowie die Angestellten im Erziehungsdienst
gilt $ 17 mit folgenden Maßgaben:
Anstelle des Absatzes 1 Unterabs. 2 gilt der folgende
Satz:
Überstunden dürfen nur in dringenden Fällen ange-
ordnet werden.
Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
Anstelle des Absatzes 5 Satz 1 gelten die folgenden
Sätze:
Überstunden sollen möglichst im Laufe eines Monats,
spätestens innerhalb von drei Monaten, durch ent-
sprechende Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden.
Bei Notständen (z.B. Epidemien) kann der Zeitraum
auf sechs Monate ausgedehnt werden.
B. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1) Angestellte im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der
Anlage 1b zum BAT fallen, Angestellte im medizinisch-
technischen Dienst (z.B. medizinisch-technische Laborato-
riumsassistenten, medizinisch-technische Radiologieassisten-
ten, Arzthelferinnen, medizinisch-technische Gehilfen) und
Angestellte im pharmazeutisch-technischen Dienst (z.B.
pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenhelfer)
sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Ar-
beitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfs-
fall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der
Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn
zu erwarten ist, daß zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß
aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit
des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Ar-
beit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes
erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeits-
leistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie
folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe Arbeitsleistung inner- - Bewertung
halb des Bereit- als Arbeitszeit
schaftsdienstes
0 bis 10 v. H. 15V...
mehr als 10 bis 25 v. H. 25 v.H.
mehr als 25 bis 40 v. H. 40 v. H.
mehr als 40 bis 49 v. H. 55 v.H.
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschafts-
dienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Angestellte
während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis
6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als drei-
mal dienstlich in Anspruch genommen wird.
Entsprechend der Zahl der vom Angestellten je Kalender-
monat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit
eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als
Arbeitszeit gewertet:
Zahl der Bereitschaftsdienste
im Kalendermonat
1.bis 8. Bereitschaftsdienst
9. bis 12. Bereitschaftsdienst
13. und folgende Bereitschaftsdienste
{3) Für die nach Absatz 2 errechnete Arbeitszeit wird die
Überstundenvergütung gezahlt.
(4) Die nach Absatz 2 Buchst. a errechnete Arbeitszeit
kann auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden;
dabei wird eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde
gerechnet. Bei der Berechnung der Vergütung nach Ab-
satz 3 ist in diesem Falle nur die nach Absatz 2 Buchst. b
errechnete Arbeitszeit zu berücksichtigen.
(5) Die Bereitschaftsdienste werden den einzelnen Stufen
aufgrund bezirklicher oder örtlicher Vereinbarung zuge-
wiesen. Die Zuweisung gilt für alle geleisteten Bereit-
schaftsdienste ohne Rücksicht auf die im Einzelfalle ange-
fallene Arbeit.
Die bezirkliche oder örtliche Vereinbarung über die Zu-
weisung der Bereitschaftsdienste ist mit einer Frist von
drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres künd-
bar. Die erstmalige Vereinbarung kann jedoch mit einer
Frist von einem Monat nach Ablauf von sechs Monaten ge-
kündigt werden.
(6) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung
des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten,
um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft).
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn
orfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit an-
alt.
Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 12,5 v. H. als Arbeits-
zeit gewertet und mit der Überstundenvergütung vergütet.
Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wege-
zeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt; sie
entfällt, soweit entsprechender Freizeitausgleich gewährt
wird.
Die Vergütung kann durch Nebenabrede zum Arbeitsver-
trag pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer
Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündhar.
(7) Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sollen auch
zusammen --—, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht mehr
als achtmal im Kalendermonat angeordnet werden.
Ein Wochenendbereitschaftsdienst soll in den Stufen C und
D nicht zusammenhängend von demselben Angestellten ahb-
geleistet werden. Nach einem zusammenhängenden Wochen-
endbereitschaftsdienst oder einem anderen entsprechend
langen Bereitschaftsdienst ist eine Ruhezeit von mindestens
zwölf Stunden dienstplanmäßig vorzuschen; diese Ruhezeit
kann auch mit einem dienstplanmäßig freien Tag zusam-
menfallen.
Auf Verlangen ist dem Angestellten im Anschluß an einen
Bereitschaftsdienst Freizeitabgeltung für diesen Bereit-
schaftsdienst nach Absatz 4 — mindestens nach der Stufe B
— zu gewähren, wenn er sich nach dem Bereitschaftsdienst
übermüdet fühlt, weil seine Inanspruchnahme während des
Bereitschaftsdienstes erheblich über die für die Zuordnung
zur Stufe D maßgebende Inanspruchnahme hinausgegangen
ist.
(8) Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste
im Sinne der Absätze 2 Buchst. b und 7 rechnen die inner-
halb von 24 Stunden vom Dienstbeginn des einen bis zum
Dienstbeginn des folgenden Tages oder innerhalb eines an-
ders eingeteilten gleichlangen Zeitraumes (24-Stundenwech-
sel) vor, zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Ar-
beitszeit- geleisteten Bereitschaftszeiten zusammen als ein
Bereitschaftsdienst. Werden die innerhalb des 24-Stunden-
wechsels anfallenden Bereitschaftszeiten nicht von demsel-