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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I
2. Betriebsgruppenvorsteher.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
Angestellte, die für die Zusammenstellung der Fahr-
pläne und Sondereinsätze für die einem Verkehrsbezirk
zugehörigen Betriebshöfe verantwortlich sind.
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung
nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungs-
gruppen als Betriebswerkstättenleiter Autobus, die für
die Unterhaltung von weniger als 200 Autobussen ver-
antwortlich sind, sowie sonstige Angestellte, die auf-
grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrun-
gen die Tätigkeit als Betriebswerkstättenleiter Auto-
bus ausüben.
Vergütungsgruppe Vb
1. Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als
ständige Vertreter der in Vergütungsgruppen IVa
Fallgruppe 1 oder IVb Fallgruppe 1 eingruppierten
Betriebshofvorsteher oder der in Vergütungsgruppen
IV a Fallgruppe 2 oder IV b Fallgruppe 2 eingruppier-
ten Betriebsgruppenvorsteher bestellt sind. *
Dienstverteiler. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
Angestellte, die Aufsichtsfunktionen gegenüber den
Verkehrsmeistern ausüben, und
a). im Autobusbetrieb für einen bestimmten Bereich
für den wirtschaftlichen Wageneinsatz mitverant-
wortlich sind, den Sonderverkehr regeln sowie die
E-Wagen einsetzen und die Einsatzfahrpläne hier-
für aufstellen *
oder
im U-Bahnbetrieb den gesamten Dienstbetrieb hin-
sichtlich des Zugumlaufs und der Dienstverrichtung
überwachen, die von den Betriebswerkstätten an-
geforderten Revisionszüge bereitstellen sowie die
Behebung von Störungen innerhalb eines Verkehrs-
bezirks leiten. *
4. Personallehrer. *
5. Fahrlehrer im Autobusbetrieb. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
Angestellte, die für die Fahrzeugunterhaltung zustän-
dig sind, nach mehrjähriger Tätigkeit in Vergütungs-
gruppe V c Fallgruppe 9. !)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Angestellte, die für den Bau und die Unterhaltung von
elektrischen Anlagen zuständig sind, nach mehrjähri-
ger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe
LO. 1)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6):
Vergütungsgruppe Vc
l. Fahrmeister im Autobusbetrieb, die Personen zum Er-
werb des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung aus-
bilden.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
Fahrmeister im U-Bahnbetrieb.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
3. Angestellte der Betriebsaufsicht, die in Melde- oder
Funkleitstellen tätig sind.
Verkehrsmeister mit Prüfung für die Tätigkeit nach
Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 3, die in nicht un-
erheblichem Umfang Tätigkeiten jener Fallgruppe aus-
üben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
Fußnote 1)
Die Angestellten erhalten nach 6jähriger Tätigkeit in Fallgrupe 6
bzw. 7 dieser Vergütungsgruppe eine Zulage in Höhe von 9,5 v. H
der Anfangsgrundvergütung ($ 27 Abschn. A Abs.1) der Vergü:-
tungsgruppe V b. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile
eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und
mehr sind aufzurunden. Die Zulage gilt bei der Bemessung des
Sterbegeldes ($ 41), des Übergangsgeldes ($ 63) als Bestandteil der
Grundvergütung. Sie ist nur für die Zeiträume zu zahlen, für die
Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; $ 3€
Abs. 2 gilt entsprechend.
Verkehrsmeister, die Verkehrspersonal ausbilden.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
Stellwerksmeister, die Weichensteller ausbilden.
Dienstzuteiler.
Verkehrssachbearbeiter, die bei Unfällen, Sachbeschä-
digungen und sonstigen Verkehrsvorkommnissen Er-
mittlungen vornehmen und selbständig Sachverhalte
feststellen.
Angestellte, die für die Fahrzeugunterhaltung zustän-
dig sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Angestellte, die für den Bau und die Unterhaltung von
elektrischen Anlagen zuständig sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
Gruppenleiter für den Bau und die Unterhaltung von
elektrischen Anlagen nach mehrjähriger Tätigkeit in
Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 6.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Streckenmeister im U-Bahnbetrieb nach 8jähriger Tä-
tigkeit als solche.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
Vergütungsgruppe VIb
Fahrmeister und Verkehrsmeister mit besonderen Auf-
gaben, z. B. Ausbildung des Verkehrspersonals in nicht
unerheblichem Umfang, Nachschulung des Fahrperso-
nals oder Weisungsbefugnis gegenüber Verkehrs-
meistern. ?)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 7 und 8)
Verkehrsmeister, die ihre Tätigkeit in den Ballungs-
zentren. des Verkehrs mit großer Streckenbelastung
der dort vorhandenen Nahverkehrslinien ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
Stellwerksmeister. ?)
Angestellte, die Teildienstleistungen vergeben und in
der Dienstzuteilung tätig sind.
5. Lehrlingsausbilder in der Lehrwerkstatt.
6. Gruppenleiter für den Bau und die Unterhaltung von
elektrischen Anlagen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Streckenmeister im U-Bahnbetrieb.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
Vergütungsgruppe VII
l. Fahrmeister. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
Verkehrsmeister. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
Fahrscheinverwalter. * 3)
{Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)
4. Tankmeister. * 3)
Fußnote 2)
Die Angestellten erhalten nach langjähriger Tätigkeit in Fall-
gruppe 1 bzw. 3 dieser Vergütungsgruppe eine Zulage in Höhe von
9,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung ($ 27 Abschn. A Abs. 1) der
Vergütungsgruppe VI b. Bei der Berechnung sich ergebende Bruch-
teile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5
und mehr sind aufzurunden. Die Zulage gilt bei der Bemessung des
Sterbegeldes ($ 41), des Übergangsgeldes ($ 63) als Bestandteil der
Grundvergütung. Sie ist nur für die Zeiträume zu zahlen, für die
Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; $ 36
Abs. 2 gilt entsprechend.
Fußnote 3)
Angestellten der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 bzw. 4, die
Vergütung nach Vergütungsgruppe VII erhalten, wird nach 6jäh-
riger Tätigkeit als Fahrscheinverwalter bzw. Tankmeister eine Zu-
lage in Höhe von 9,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung ($ 27 Ab-
schnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII gewährt. Bei der
Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind
abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die
Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes ($ 41), des Über-
gangsgeldes ($ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird
nur neben der Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII gezahlt.
Sie ist nur für die Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubs-
vergütung oder Krankenbezüge zustehen; $ 36 Abs. 2 gilt ent-
sprechend.
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