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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI
ten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie einge- 118
setzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerken- |
nung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vb!19.
Fallgruppe 4 oder 6 nach zweijähriger Bewährung in
einer dieser Tätigkeiten.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die
als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehr-
anstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in
einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vb Fall-
gruppe 8, 9 oder 10 nach zweijähriger Bewährung in
einer dieser Tätigkeiten.
Leitende Krankengymnasten, denen mindestens 16
Krankengymnasten oder Angestellte in der Tätigkeit
von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anord-
nung ständig unterstellt sind. .
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staat-
lich anerkannten Lehranstalten für Krankengymnasten
eigesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungs-
gruppe Vb Fallgruppe 14, 15 oder 16 nach zweijähri-
ger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit min-
destens zweijähriger Fachausbildung an Universitäts-
kliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung,
die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Logo-
päden eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit min-
destens zweijähriger Fachausbildung an Universitäts-
kliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vb Fall-
gruppe 19 oder 20 nach zweijähriger Bewährung in
einer dieser Tätigkeiten.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in
einer Tätigkeit der WVergütungsgruppe Vb Fall-
gruppe 22 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tä-
tigkeit. .
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen, denen
mindestens 16 medizinisch-technische Assistentinnen,
medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige An-
gestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
Medizinisch-technische Assistentinnen, die als Erste
Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für
medizinisch-technische Assistentinnen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätig-
keit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 24, 26 oder
27 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätig-
keiten.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit
mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universi-
tätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prü-
fung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für
Orthoptistinnen eingesetzt sind.
Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3 und 4)
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit
mindestens zweijähriger Faehausbildung an Universi-
tätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prü-
fung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vb
Fallgruppe 28, 30 oder 31 nach zweijähriger Bewäh-
rung in einer dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
Pharmazeutisch-technische Assistenten, die als Erste
Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für
pharmazeutisch-technische Assistenten eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätig-
keit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 32, 33 oder
34 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätig-
keiten.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheits-
kontrolleure) mit Prüfung in einer Tätigkeit der Ver-
gütungsgruppe Vb Fallgruppe 36 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 9)
Zahntechnikermeister, denen mindestens 16 Zahntech-
nikermeister oder Zahntechniker durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind.
Zahntechnikermeister oder Zahntechniker mit Ab-
Sschlußprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungs-
gruppe Vb Fallgruppe 38 oder 40 nach zweijähriger
Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
Vergütungsgruppe Vb
1. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit
mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universi-
tätskliniken oder medizinischen Akademien in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 nach
dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit
mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universi-
tätskliniken oder medizinischen Akademien, die als
Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen ein-
gesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit
mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universi-
tätskliniken oder medizinischen Akademien, die als
Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsauf-
gaben mit einem besonders hohen Maß von Verant:
wortlichkeit tätig sind.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerken-
nung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens
zwei Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Aner-
kennung oder Angestellte in der Tätigkeit von Be-
schäftigungstherapeuten durch ausdrückliche Anord-
nung ständig unterstellt sind.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerken-
nung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc
Fallgruppe 3 nach dreijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerken-
nung, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten
Lehranstalten für Beschäftigungstherapie eingesetzt
sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Ver-
gütungsgruppe Vc Fallgruppe 6 nach dreijähriger Be-
währung in dieser Tätigkeit.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als
Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich
mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt
werden.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung sowie
mit zusätzlicher Ausbildung als Ernährungsberaterin
und mit entsprechender Tätigkeit.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die
als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten
für Diätassistentinnen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in
einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc Fall-
gruppe 8, 9 oder 10 nach dreijähriger Bewährung in
einer dieser Tätigkeiten.
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