HR
Dienstblatt des Senats von Berlin TeillI
In Sammelnachweisen zusammengefaßte Aus-
gaben; gegenseitige oder einseitige Deckungs-
fähigkeit bei den Personalausgaben der Dek-
kungsvermerke, die sich auf der Ausgaben-
seite auf nur zwei Haushaltsstellen beschrän-
ken);
Führen oder Verwalten von Konten für den Ab-
rechnungsverkehr mit Kassen oder Zahlstellen;
selbständiges Bearbeiten der Abrechnung mit
Gerichtsvollziehern;
Führen oder Verwalten schwieriger Konten der
Vermögensrechnung bei gleichzeitigem selb-
ständigem Berechnen von Abschreibungen auf-
grund allgemeiner — betraglich nicht festgeleg-
ter — Kassen- oder Buchungsanweisungen.
Fallgruppen 2 bis 12 des Teils III Abschn. G
Unterabschn. I,
alle Fallgruppen des Teils III Abschn. G
Unterabschn. II,
alle Fallgruppen des Teils III Abschn. L
Unterabschn. X,
alle Fallgruppen des Teils III Abschn. L
Unterabschn. XI,
Fallgruppen 1 bis 4 des Teils IV Abschn. C,
Fallgruppen 2 bis 6 des Teils IV Abschn. D,
alle Fallgruppen des Teils IV Abschn. E
Unterabschn. I Nr. 2.
Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen
der Angestellte bei einem in 8 23a Satz 2 Nr. 3
Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechen-
den Vergütungsgruppe und nach einem entspre-
chenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen
ist.
h)
i)
j)
Nr. 11c Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kas-
siere für unbaren Zahlungsverkehr.
Nr. 11d Auf die Bewährungszeit werden Zeiten angerech-
net, in denen der Angestellte
a) in anderen Kassen, in Zahlstellen oder in Bu-
chungsstellen verantwortlich Personen- oder
Sachkonten geführt oder verwaltet
oder
b) aus dienstlichen Gründen vorübergehend eine
andere Tätigkeit ausgeübt
hat.
Nr. 14
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewäh-
rungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe
bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der An-
gestellte in einer im Wege eines Bewährungsauf-
stiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe
der Vergütungsgruppe VII eingruppiert gewesen
ist.
Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen
der Angestellte bei einem in 8 23a Satz 2 Nr. 3
Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechen-
den Vergütungsgruppe und auch einem entspre-
chenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen
ist.
Nr. 12
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewäh-
nungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe
bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Ange-
stellte
a) in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs
oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der
Vergütungsgruppe II a oder
in einer der folgenden Fallgruppen der Vergü-
tungsgruppe II a eingruppiert gewesen ist:
Fallgruppen 8 und 9 des Teils I,
alle Fallgruppe des Teils II Abschn. E,
alle Fallgruppen des Teils III Abschn.B, C, G
und I,
einzige Fallgruppe des Teils III Abschn. L
Unterabschn. X,
Fallgruppe 5 des Teils III Abschn. L Unter-
abschn. XII.
Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen
der Angestellte bei einem in 8 23a Satz 2 Nr. 3
Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechen-
den Vergütungsgruppe und nach einem entspre-
chenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen
ist.
Nr. 15
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewäh-
rungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe
bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der An-
gestellte in einer im Wege eines Bewährungs-
aufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fall-
gruppe der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert
gewesen ist.
Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen
der Angestellte bei einem in $ 23a Satz 2 Nr. 3
Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechen-
den Vergütungsgruppe und nach einem entspre-
chenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen
ist.
Nr. 16
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewäh-
rungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe
bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der An-
gestellte in einer im Wege eines Bewährungsauf-
stiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe
der Vergütungsgruppe IX b eingruppiert gewesen
ist.
Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
Arbeitnehmer, die
a) eine angestelltenrentenversicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben
und
b) auf handwerklichem Gebiete tätig sind.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Meister,
die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit
tätig sind (z. B. Platzmeister, Lagermeister, Haus-
meister, Verkehrsmeister).
Nr. 17
Nr. 138
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewäh-
rungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe
bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Ange-
stellte
a) in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs
oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der
Vergütungsgruppen V a und V b oder
in den Fallgruppen 1 und 3 der Vergütungs-
gruppe Va des Teils III Abschn. E Unter-
abschn. II bzw.
in einer der folgenden Fallgruppen der Ver
gütungsgruppe V b eingruppiert gewesen ist:
Fallgruppen 29 bis 32, 34 und 35 des Teils I
Fallgruppen 1, 2 und 4 des Teils II Abschn. H
Fallgruppen 2 und 6-des Teils II Abschn. J
einzige Fallgruppe des Teils II Abschn. L
Unterabschn. I,
alle Fallgruppen des Teils III Abschn. B
Unterabschn. I,
h
bh)
Nr. 18
Gärtnermeister und Meister im: Sinne dieses Tä-
tigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die eine an-
gestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit
in folgenden Fachgebieten ausüben: Blumen- und
Zierpflanzenanbau, Obstbau, gärtnerischer Gemü-
sebau, Baumschulen, gärtnerischer Samenbau,
Landschaftsgärtnerei, Friedhofsgärtnerei.
Nr. 19
Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerk-
mals sind z. B. Reviere (Bezirke), Betriebsstätten,
Friedhöfe.