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Volume Nr. 21, 29. Dezember 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

HR 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeillI 
In Sammelnachweisen zusammengefaßte Aus- 
gaben; gegenseitige oder einseitige Deckungs- 
fähigkeit bei den Personalausgaben der Dek- 
kungsvermerke, die sich auf der Ausgaben- 
seite auf nur zwei Haushaltsstellen beschrän- 
ken); 
Führen oder Verwalten von Konten für den Ab- 
rechnungsverkehr mit Kassen oder Zahlstellen; 
selbständiges Bearbeiten der Abrechnung mit 
Gerichtsvollziehern; 
Führen oder Verwalten schwieriger Konten der 
Vermögensrechnung bei gleichzeitigem selb- 
ständigem Berechnen von Abschreibungen auf- 
grund allgemeiner — betraglich nicht festgeleg- 
ter — Kassen- oder Buchungsanweisungen. 
Fallgruppen 2 bis 12 des Teils III Abschn. G 
Unterabschn. I, 
alle Fallgruppen des Teils III Abschn. G 
Unterabschn. II, 
alle Fallgruppen des Teils III Abschn. L 
Unterabschn. X, 
alle Fallgruppen des Teils III Abschn. L 
Unterabschn. XI, 
Fallgruppen 1 bis 4 des Teils IV Abschn. C, 
Fallgruppen 2 bis 6 des Teils IV Abschn. D, 
alle Fallgruppen des Teils IV Abschn. E 
Unterabschn. I Nr. 2. 
Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen 
der Angestellte bei einem in 8 23a Satz 2 Nr. 3 
Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechen- 
den Vergütungsgruppe und nach einem entspre- 
chenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen 
ist. 
h) 
i) 
j) 
Nr. 11c Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kas- 
siere für unbaren Zahlungsverkehr. 
Nr. 11d Auf die Bewährungszeit werden Zeiten angerech- 
net, in denen der Angestellte 
a) in anderen Kassen, in Zahlstellen oder in Bu- 
chungsstellen verantwortlich Personen- oder 
Sachkonten geführt oder verwaltet 
oder 
b) aus dienstlichen Gründen vorübergehend eine 
andere Tätigkeit ausgeübt 
hat. 
Nr. 14 
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewäh- 
rungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe 
bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der An- 
gestellte in einer im Wege eines Bewährungsauf- 
stiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe 
der Vergütungsgruppe VII eingruppiert gewesen 
ist. 
Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen 
der Angestellte bei einem in 8 23a Satz 2 Nr. 3 
Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechen- 
den Vergütungsgruppe und auch einem entspre- 
chenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen 
ist. 
Nr. 12 
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewäh- 
nungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe 
bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Ange- 
stellte 
a) in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs 
oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der 
Vergütungsgruppe II a oder 
in einer der folgenden Fallgruppen der Vergü- 
tungsgruppe II a eingruppiert gewesen ist: 
Fallgruppen 8 und 9 des Teils I, 
alle Fallgruppe des Teils II Abschn. E, 
alle Fallgruppen des Teils III Abschn.B, C, G 
und I, 
einzige Fallgruppe des Teils III Abschn. L 
Unterabschn. X, 
Fallgruppe 5 des Teils III Abschn. L Unter- 
abschn. XII. 
Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen 
der Angestellte bei einem in 8 23a Satz 2 Nr. 3 
Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechen- 
den Vergütungsgruppe und nach einem entspre- 
chenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen 
ist. 
Nr. 15 
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewäh- 
rungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe 
bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der An- 
gestellte in einer im Wege eines Bewährungs- 
aufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fall- 
gruppe der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert 
gewesen ist. 
Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen 
der Angestellte bei einem in $ 23a Satz 2 Nr. 3 
Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechen- 
den Vergütungsgruppe und nach einem entspre- 
chenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen 
ist. 
Nr. 16 
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewäh- 
rungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe 
bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der An- 
gestellte in einer im Wege eines Bewährungsauf- 
stiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe 
der Vergütungsgruppe IX b eingruppiert gewesen 
ist. 
Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind 
Arbeitnehmer, die 
a) eine angestelltenrentenversicherungspflichtige 
Tätigkeit ausüben 
und 
b) auf handwerklichem Gebiete tätig sind. 
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Meister, 
die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit 
tätig sind (z. B. Platzmeister, Lagermeister, Haus- 
meister, Verkehrsmeister). 
Nr. 17 
Nr. 138 
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewäh- 
rungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe 
bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Ange- 
stellte 
a) in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs 
oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der 
Vergütungsgruppen V a und V b oder 
in den Fallgruppen 1 und 3 der Vergütungs- 
gruppe Va des Teils III Abschn. E Unter- 
abschn. II bzw. 
in einer der folgenden Fallgruppen der Ver 
gütungsgruppe V b eingruppiert gewesen ist: 
Fallgruppen 29 bis 32, 34 und 35 des Teils I 
Fallgruppen 1, 2 und 4 des Teils II Abschn. H 
Fallgruppen 2 und 6-des Teils II Abschn. J 
einzige Fallgruppe des Teils II Abschn. L 
Unterabschn. I, 
alle Fallgruppen des Teils III Abschn. B 
Unterabschn. I, 
h 
bh) 
Nr. 18 
Gärtnermeister und Meister im: Sinne dieses Tä- 
tigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die eine an- 
gestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit 
in folgenden Fachgebieten ausüben: Blumen- und 
Zierpflanzenanbau, Obstbau, gärtnerischer Gemü- 
sebau, Baumschulen, gärtnerischer Samenbau, 
Landschaftsgärtnerei, Friedhofsgärtnerei. 
Nr. 19 
Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerk- 
mals sind z. B. Reviere (Bezirke), Betriebsstätten, 
Friedhöfe.
	        
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