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Volume Nr. 21, 29. Dezember 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI 
- WERT SA 
80. 5.3 
A 
5 
88x + 
34. 
35. 
Angestellte in Büchereien in Tätigkeiten, die gründ- 
liche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheks- 
dienst und in nicht unerheblichem Umfange selbstän- 
dige Leistungen erfordern. (Die Klammersätze zu 
Fallgruppe 1 gelten entsprechend.) 
Angestellte in Archiven in Tätigkeiten, die gründliche 
und vielseitige Fachkenntnisse im Archivdienst und 
in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistun- 
gen erfordern. (Die Klammersätze zu Fallgruppe 1 
gelten entsprechend.) 
36. 
37. 
Leiter von Registraturen, denen mindestens zwei Re- 
gistraturangestellte, davon einer mindestens der Ver- 
gütungsgruppe VII Fallgruppe 10, ständig unterstellt 
sind. 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 23 und 24) 
Leiter von Registraturen, denen mindestens fünf Re- 
gistraturangestellte ständig unterstellt sind. 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 23 und 24) 
Registraturangestellte in einer nach Sachgesichts- 
punkten vielfach gegliederten Registratur in Tätig- 
keiten, die gründliche, umfangreiche Fachkenntnisse 
des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des 
verwalteten Schriftgutes erfordern. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 22) 
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerich- 
ten oder Staatsanwaltschaften, die sich dadurch aus 
der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 42b heraus- 
heben, daß sie in nicht unerheblichem Umfang schwie- 
rige Tätigkeiten ausüben. 
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die 
schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbstän- 
digen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen 
mindestens 40 vom Hundert der Gesamttätigkeit aus- 
machen.) 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 25 und 26) 
Protokollführer bei Gerichten, die in Strafsachen In- 
haltsprotokolle selbständig fertigen. (Dieses Tätig- 
keitsmerkmal gilt auch für Protokollführer, die in 
Verfahren bei den Wehrdienstgerichten in gleicher 
Weise wie die Protokollführer in Strafsachen Inhalts- 
protokolle selbständig fertigen.) 
Vorlesekräfte für Blinde mit schwierigerer Tätigkeit. 
Vergütungsgruppe VII 
La. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- 
dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründ- 
liche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. 
(Die gründlichen. und vielseitigen Fachkenntnisse 
brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Ver- 
waltung [des Betriebes], bei der der Angestellte be- 
schäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des An- 
gestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim 
Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fach- 
kenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) * 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- 
dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche 
Fachkenntnisse erfordert. 
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, 
Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. 
des Aufgabenkreises.) * 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 
1c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- 
dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich da- 
durch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a 
heraushebt, daß sie mindestens zu einem. Viertel 
gründliche Fachkenntnisse erfordert, 
nach 2jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 
VIII Fallgruppe 1 b. 
(Der Klammersatz zu Fallgruppe 1 b gilt.) 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 
Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * ge- 
kennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergü- 
tungsgruppe VIII eingruppiert sind, nach 3jähriger 
Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 
VI. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 15) 
Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personen- 
oder Sachkonten führen oder verwalten. * 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10, 11 und 11 a) 
Maschinenbucher auf Arbeitsplätzen mit umfangrei- 
chem und vielfältigem Buchungsanfall. * ı) 
Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von 
Löhnen oder Vergütungen mit gründlichen Fach- 
kenntnissen und entsprechender Tätigkeit. * 
Kassiere in kleineren Kassen. * 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11 c) 
Zahlstellenverwalter größerer Zahlstellen. * 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 
Verwalter von Einmannkassen. * 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 
Angestellte, denen die Eintragungen in das Grund- 
buch oder die Register mit Unterschriftsleistung ob- 
liegen. * 
Registraturangestellte mit gründlichen Fachkennt- 
nissen. 
(Erforderlich sind eingehende Kenntnisse im Ge- 
schäftsbereich, in der Weiterführung und im Ausbau 
einer Registratur.) * 
Angestellte in Büchereien mit gründlichen Fachkennt- 
nissen im Bibliotheksdienst. * 
Angestellte in Archiven, Museen und anderen wissen- 
schaftlichen Anstalten mit gründlichen Fachkenntnis- 
sen. * 
Aufseher mit selbständiger Tätigkeit im Justizvoll- 
zugsdienst (Strafvollzugsdienst) nach mindestens 3- 
jähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe VIII Fall- 
gruppe 15, wenn sie sich durch besondere Erfahrung 
und Zuverlässigkeit aus dieser Vergütungsgruppe her- 
ausheben. 
(Besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit liegen vor, 
wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß be- 
schränkt werden kann.) * 
Angestellte für Rechenarbeiten bei wissenschaftlichen 
Instituten, die sich durch ihre Tätigkeit aus der Ver- 
gütungsgruppe VIII herausheben. * 
). 
8. 
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5. 
6. 
7 
8. 
9. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
Druckereifaktoren im Angestelltenverhältnis und 
Hilfsfaktoren bei der (Reichs-)druckerei und anderen 
großen Druckereien. * 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
1) Vollbeschäftigte Angestellte, die überdurchschnittliche Leistun- 
gen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine 
monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v.H. der Anfangs- 
grundvergütung der Vergütungsgruppe VII. Bei. der Berechnung 
sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzu- 
runden, Bruchteile von 0,5. und mehr sind aufzurunden. Die 
Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (8 41), 
des Übergangsgeldes ($ 63) als Bestandteil der Grundvergütung 
und wird nur neben der Vergütung nach der Vergütungs- 
gruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die 
Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; 
$ 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
	        
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