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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I
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22.
Vermessungstechnische und landkartentechnische An-
gestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und
entsprechender‘ Tätigkeit nach 6monatiger Berufs-
ausübung nach Ablegung der Prüfung sowie son-
stige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähig-
keiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei:
ten ausüben, nach 6monatiger Ausübung dieser Tätig-
keiten.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.: Ausführung
oder Auswertung von trigonometrischen oder topo-
graphischen Messungen nach Lage und Höhe nicht
nur einfacher Art, von Katastermessungen oder von
bautechnischen Messungen nicht nur einfacher Art;
photogrammetrische Auswertungen und Entzerrun-
gen; kartographische Entwurfs- und Fortführungs-
arbeiten.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 31)
c) Angestellte des Küstenfunkdienstes mit dem See-
funkzeugnis 1. Klasse (Hauptstufe) nach jahrelan-
ger Tätigkeit in diesen Stellen und besonderer Be-
währung.
Vergütungsgruppe V b
la. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen-
dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründ-
liche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige
Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten
gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungs-
gruppen VII, VIb und Vc geforderten gründlichen
und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der
Tiefe und der Breite nach.) *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen-
dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich da-
durch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie min-
destens zu einem Drittel besonders verantwortungs-
voll ist. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen-
dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründ-
liche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige
Leistungen erfordert,
nach 3jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
V c Fallgruppe 1a.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse
brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Ver-
waltung [des Betriebes],bei-der-der Angestellte be:
schäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des
Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur
beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden
kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den
vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selb-
ständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Ent-
wicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine
leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht
erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 40 Kanzlei-
kräften. *
De. AG
24 a
25. 2...
26.
27.
Angestellte, die eine Tätigkeit ausüben, die der Tä-
tigkeit eines Betriebsleiters im KEuropafunk- und
Küstenfunkdienst oder eines Saalleiters im Übersee-
funkdienst gleichwertig ist.
Vergütungsgruppe Va ;
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung
nach Nr, 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungs-
gruppen und entsprechender Tätigkeit während der
ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Able-
gung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die auf-
grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrun-
gen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:
Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur
einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und
statischen Berechnungen und Verdingungsunterla-
gen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden
laufenden technischen Angelegenheiten — auch im
technischen Rechnungswesen —, örtliche Leitung
oder Mitwirkung .bei der Leitung von: Bauten und
Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;
Ausführung besonders schwieriger Analysen,
Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neu-
artiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchs-
laboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerk-
stätten.)
Vermessungstechnische und landkartentechnische An-
gestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und ent:
sprechender Tätigkeit während der ersten sechs Mo-
nate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tä-
tigkeiten ausüben.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.: Ausführung
oder Auswertung von trigonometrischen oder topo-
graphischen Messungen nach Lage und Höhe nicht
nur einfacher Art, von Katastermessungen oder von
bautechnischen Messungen nicht nur einfacher Art:
photogrammetrische Auswertungen und Entzerrungen;
kartographische Entwurfs- und Fortführungsarbeiten.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 31)
3.
Angestellte in staatlichen Oberkassen oder Zentral-
kassen, .denen mindestens drei Angestellte mit buch-
halterischen Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vc
Fallgruppe 19 oder VIb Fallgruppe 6 ständig unter-
stellt sind. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
Angestellte, die verantwortlich Personen- oder Sach-
konten führen oder verwalten, in staatlichen Zentral-
kassen mit besonders schwierigen Arbeiten (z.B.
Zahlungs- und Abrechnungsverkehr; Nachweis der
zentralen Kredite, Rücklagen, Geldanlagen; Gesamt-
rechnungslegung‘). *
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11)
Angestellte in gemeindlichen Kassen, die verantwort-
lich Personen- oder Sachkonten führen oder verwal-
ten und für mindestens fünf Sachbuchhaltereien die
Kassenrechnung erstellen und die Haushaltsrechnung
vorbereiten. *
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11)
Angestellte in gemeindlichen Buchhaltereien, denen
mindestens drei Angestellte mit buchhalterischen Tä-
tigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI bb stän-
dig unterstellt sind. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
Angestellte, denen mindestens drei Angestellte unter-
stellt sind, die aufgrund der ihnen angegebenen Merk-
male selbständig Dienst- oder Versorgungsbezüge,
Vergütungen oder Löhne errechnen. *
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Angestellte, die eine Tätigkeit ausüben, die einer der
nachstehenden Tätigkeiten gleichwertig ist:
a) Angestellte im Küstenfunkdienst mit schwierigerer
Tätigkeit. *
Angestellte im Überseetelegraphendienst (Funk
und Kabel), soweit sie im Aufsichts- oder Wach-
leiterdienst verwendet werden. *
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7.