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Volume Nr. 21, 29. Dezember 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

310 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I 
N 
MC 
22. 
Vermessungstechnische und landkartentechnische An- 
gestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der 
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und 
entsprechender‘ Tätigkeit nach 6monatiger Berufs- 
ausübung nach Ablegung der Prüfung sowie son- 
stige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähig- 
keiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei: 
ten ausüben, nach 6monatiger Ausübung dieser Tätig- 
keiten. 
(Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.: Ausführung 
oder Auswertung von trigonometrischen oder topo- 
graphischen Messungen nach Lage und Höhe nicht 
nur einfacher Art, von Katastermessungen oder von 
bautechnischen Messungen nicht nur einfacher Art; 
photogrammetrische Auswertungen und Entzerrun- 
gen; kartographische Entwurfs- und Fortführungs- 
arbeiten.) 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 31) 
c) Angestellte des Küstenfunkdienstes mit dem See- 
funkzeugnis 1. Klasse (Hauptstufe) nach jahrelan- 
ger Tätigkeit in diesen Stellen und besonderer Be- 
währung. 
Vergütungsgruppe V b 
la. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- 
dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründ- 
liche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige 
Leistungen erfordert. 
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten 
gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungs- 
gruppen VII, VIb und Vc geforderten gründlichen 
und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der 
Tiefe und der Breite nach.) * 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- 
dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich da- 
durch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie min- 
destens zu einem Drittel besonders verantwortungs- 
voll ist. * 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- 
dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründ- 
liche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige 
Leistungen erfordert, 
nach 3jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 
V c Fallgruppe 1a. 
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse 
brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Ver- 
waltung [des Betriebes],bei-der-der Angestellte be: 
schäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des 
Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur 
beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger 
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden 
kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den 
vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selb- 
ständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Ent- 
wicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine 
leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht 
erfüllen.) 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 
Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 40 Kanzlei- 
kräften. * 
De. AG 
24 a 
25. 2... 
26. 
27. 
Angestellte, die eine Tätigkeit ausüben, die der Tä- 
tigkeit eines Betriebsleiters im KEuropafunk- und 
Küstenfunkdienst oder eines Saalleiters im Übersee- 
funkdienst gleichwertig ist. 
Vergütungsgruppe Va ; 
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung 
nach Nr, 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungs- 
gruppen und entsprechender Tätigkeit während der 
ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Able- 
gung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die auf- 
grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrun- 
gen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.: 
Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur 
einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und 
statischen Berechnungen und Verdingungsunterla- 
gen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden 
laufenden technischen Angelegenheiten — auch im 
technischen Rechnungswesen —, örtliche Leitung 
oder Mitwirkung .bei der Leitung von: Bauten und 
Bauabschnitten sowie deren Abrechnung; 
Ausführung besonders schwieriger Analysen, 
Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neu- 
artiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchs- 
laboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerk- 
stätten.) 
Vermessungstechnische und landkartentechnische An- 
gestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der 
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und ent: 
sprechender Tätigkeit während der ersten sechs Mo- 
nate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung 
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger 
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tä- 
tigkeiten ausüben. 
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.: Ausführung 
oder Auswertung von trigonometrischen oder topo- 
graphischen Messungen nach Lage und Höhe nicht 
nur einfacher Art, von Katastermessungen oder von 
bautechnischen Messungen nicht nur einfacher Art: 
photogrammetrische Auswertungen und Entzerrungen; 
kartographische Entwurfs- und Fortführungsarbeiten.) 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 31) 
3. 
Angestellte in staatlichen Oberkassen oder Zentral- 
kassen, .denen mindestens drei Angestellte mit buch- 
halterischen Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vc 
Fallgruppe 19 oder VIb Fallgruppe 6 ständig unter- 
stellt sind. * 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 
Angestellte, die verantwortlich Personen- oder Sach- 
konten führen oder verwalten, in staatlichen Zentral- 
kassen mit besonders schwierigen Arbeiten (z.B. 
Zahlungs- und Abrechnungsverkehr; Nachweis der 
zentralen Kredite, Rücklagen, Geldanlagen; Gesamt- 
rechnungslegung‘). * 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11) 
Angestellte in gemeindlichen Kassen, die verantwort- 
lich Personen- oder Sachkonten führen oder verwal- 
ten und für mindestens fünf Sachbuchhaltereien die 
Kassenrechnung erstellen und die Haushaltsrechnung 
vorbereiten. * 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11) 
Angestellte in gemeindlichen Buchhaltereien, denen 
mindestens drei Angestellte mit buchhalterischen Tä- 
tigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI bb stän- 
dig unterstellt sind. * 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 
Angestellte, denen mindestens drei Angestellte unter- 
stellt sind, die aufgrund der ihnen angegebenen Merk- 
male selbständig Dienst- oder Versorgungsbezüge, 
Vergütungen oder Löhne errechnen. * 
MM 
5 
6 
3 
Angestellte, die eine Tätigkeit ausüben, die einer der 
nachstehenden Tätigkeiten gleichwertig ist: 
a) Angestellte im Küstenfunkdienst mit schwierigerer 
Tätigkeit. * 
Angestellte im Überseetelegraphendienst (Funk 
und Kabel), soweit sie im Aufsichts- oder Wach- 
leiterdienst verwendet werden. * 
; 
7.
	        
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