Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I
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wie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus
der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraus-
hebt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
IT a Fallgruppe 1 b.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fä-
higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tä-
tigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungs-
gruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie
hochwertige Leistungen bei. besonders schwierigen
Aufgaben erfordert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fä-
higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tä-
tigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungs-
gruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie
mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistun-
gen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
IT a Fallgruppe 1 c.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * ge-
kennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergü-
tungsgruppe IIa eingruppiert sind, nach 11jähriger
Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
IIa, wenn sie eine zweite Staatsprüfung abgelegt
haben, im übrigen nach 15jähriger Bewährung in
einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IIa. (Den Zei-
ten in Vergütungsgruppe IIa stehen Zeiten gleich,
die vor dem 1. Januar 1966 in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe III zurückgelegt worden sind.
Der zweiten Staatsprüfung stehen gleich:
a) die Bestallung als Arzt,
b) die Hauptprüfung für Lebensmittelchemiker,
c) die zweite theologische Prüfung für evangelische
Geistliche,
d) das Presbyteriatsexamen für katholische Geist-
liche). ;
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
schungsaufgaben zur selbständigen und verantwort-
lichen Bearbeitung übertragen sind,
nach 6jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
II a Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.
Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2a und
SR 2e III, die als ständige Vertreter des leitenden
Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2a und
SR 2eIll, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung
einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und in
nicht unerheblichem Umfange auf diesem Gebiet
tätig sind:
Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie,
Zentrallaboratorium.
(Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheb-
lich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit
ausmacht.)
Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2a und
SR 2elIll, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung
einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer
Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches
leiten und in nicht unerheblichem Umfange in diesem
Funktionsbereich tätig sind.
(Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheb-
lich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit
ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Ärzte außerhalb der Anstalten und Heime gemäß
SR 2a und SR 2elll, denen mindestens zwei Ärzte
oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung stän-
dig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
Ärzte als Leiter von Blutzentralen außerhalb der
Anstalten und Heime gemäß SR 2 a und SR 2 e III.
Ärzte nach 5jähriger ärztlicher Tätigkeit.
Apotheker als Leiter von Apotheken.
Apotheker nach 5jähriger Tätigkeit als Apotheker.
Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit.
Tierärzte, denen mindestens zwei Tierärzte‘ durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
Tierärzte nach 5jähriger tierärztlicher Tätigkeit.
Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit.
Zahnärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2a
und SR 2elIll, die als ständige Vertreter des leiten-
den Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung be-
stellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
Zahnärzte außerhalb der Anstalten und Heime gemäß
SR 2a und SR 2allIl, denen mindestens zwei Zahn-
ärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unter-
stellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
Zahnärzte nach 5jähriger zahnärztlicher Tätigkeit.
Vergütungsgruppe IIa
1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
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Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Be-
trieben, deren Tätigkeiten wegen der Schwierigkeit
der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung
ebenso zu bewerten sind wie die Tätigkeiten nach
Fallgruppe 1 a oder 1 d.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in
der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt,
daß schwierige Forschungsaufgaben zur selbständi-
gen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen
sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
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22.
6a.
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in
der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt,
daß mindestens zu einem Drittel schwierige For-