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Volume Nr. 4, 17. März 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

30 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI 
vr, 
MEAN NET NT 
8. Die SR 2 f I werden wie folgt geändert und ergänzt: 
a) In Nr.1 Satz 1 werden nach den Worten „sowie 
für die im Dienste der Länder‘ die Worte „Baden- 
Württemberg“ eingefügt. 
b) Nr. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
aa) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt: 
„(4) Bei Fahrten von Forschungsschiffen der 
Biologischen Anstalt Helgoland in See kann 
die regelmäßige Arbeitszeit auf zehn Stunden 
täglich und höchstens 50 Stunden wöchentlich 
verlängert werden, wenn durch Verkürzung 
der Arbeitszeit spätestens bis zum Ende des 
Urlaubsjahres ein entsprechender Ausgleich 
durchgeführt wird. 
Bei Fahrten des Forschungsschiffes „Friedrich 
Heincke‘“ in See kann die regelmäßige Arbeits- 
zeit nach dem „Zwei-Wachen-System‘“ geregelt 
und auf zwölf Stunden täglich verlängert wer- 
den, wenn durch Verkürzung der Arbeitszeit 
spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres ein 
entsprechender Ausgleich durchgeführt wird.“ 
Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Ab- 
sätze 5 bis 10. 
Im neuen Absatz 6 werden die Worte „des Ab- 
satzes 3 und des Absatzes 4‘“ durch die Worte 
„der Absätze 3 und 4 sowie des Absatzes 5‘ 
ersetzt. 
Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses über das 
60. Lebensjahr hinaus. Der Ausgleich ist nach Be- 
endigung des Arbeitsverhältnisses in einer. Summe zu 
zahlen. Daneben wird Übergangsgeld nach den 88 62, 
63 nicht gezahlt. Der Ausgleich wird nicht neben einer 
Unfallentschädigung gemäß 8 43 des Beamtenversor- 
gungsgesetzes gezahlt.“ 
11: 
Nr. 6 SR 2 x erhält die folgende Fassung: 
„Nr. 6 
Zu Abschnitt XIII —- Übergangsgeld — 
Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach Nr.5 ge- 
endet haben, erhalten neben der Übergangsversorgung 
nach Nr.4 einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen 
der Vergütung ($ 26) des letzten Monats, jedoch nicht 
mehr als 8000,— DM. Dieser Betrag verringert sich 
um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr des Bestehens 
des Arbeitsverhältnisses über das vollendete 60. Le- 
bensjahr hinaus. Der Ausgleich ist nach Beendigung 
des Arbeitsverhältnisses in einer Summe zu zahlen. 
Daneben wird Übergangsgeld nach den $8 62, 63 nicht 
gezahlt; Der Ausgleich wird nicht neben einer Unfall- 
entschädigung gemäß $ 43 des Beamtenversorgungs- 
gesetzes gezahlt.‘ 
$2 
Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT 
pe 
Die Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 7 erhält die folgende 
Fassung: 
Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 letzteı 
Unterabsatz erhalten die Angestellten des. Lan- 
des Baden-Württemberg, die zur Besatzung von 
Schiffen und schwimmenden Geräten des 
Staatlichen Hafenamtes Mannheim gehören, 
und die Angestellten des Landes Hessen auf 
den Fähren Gernsheim und Guntersblum die 
gleiche Außendienstentschädigung, wie sie den 
Angestellten des Bundes auf vergleichbaren 
Schiffen und schwimmenden Geräten nach den 
für die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung 
des Bundes geltenden Bestimmungen gezahlt 
wird.“ 
(1) Die Anlage 1a zum BAT für den Bereich des Bundes 
und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher 
Länder — zuletzt geändert und ergänzt für den Bereich 
des Bundes durch den Tarifvertrag zur Änderung und 
Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Teil III Abschnitt B) 
vom 23. Juli 1975, für den Bereich der Tarifgemeinschaft 
deutscher Länder durch den Tarifvertrag zur Änderung 
und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Neufassung der 
Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 — wird wie folgt ge- 
ändert und ergänzt: 
1: 
In der Protokollnotiz Nr.4 zu Unterabschnitt I und 
in der Protokollnotiz Nr. 3 zu Unterabschnitt II des 
Teils II Abschn. G wird jeweils die Jahreszahl „1976“ 
durch die Jahreszahl „1978‘“ ersetzt. 
9. Nr. 10 SR 2 h erhält die folgende Fassung: 
„NT; 10 
Zu Abschnitt XIII — Übergangsgeld — 
Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach Nr.9 ge- 
endet haben, erhalten neben der Übergangsversorgung 
nach Nr. 6 einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen 
der Vergütung ($ 26) des letzten Monats, jedoch nicht 
mehr als 8000,— DM. Dieser Betrag verringert sich 
um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr des Bestehens 
des Arbeitsverhältnisses über das 60. Lebensjahr 
hinaus. Der Ausgleich ist nach Beendigung des Ar- 
beitsverhältnisses in einer Summe zu zahlen. Daneben 
wird Übergangsgeld nach den $$ 62, 63 nicht gezahlt. 
Unterschreitet der Ausgleich das sich nach den $8 62, 
63 ergebende Übergangsgeld, finden die 88 62, 63 An- 
wendung; Übergangsgeld wird jedoch nur insoweit 
gezahlt, als. es den Ausgleich überschreitet. Der Aus- 
gleich wird nicht neben einer Unfallentschädigung 
gemäß 8 43 des Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt.‘ 
2. 
Teil IV Abschn.D wird wie folgt geändert und er- 
gänzt: 
a) In der Überschrift werden die Worte „des Landes 
Hessen“ durch die Worte „der Länder Baden- 
Württemberg und Hessen“ ersetzt. 
b) Der Anhang wird wie folgt geändert und ergänzt: 
aa) In der Überschrift werden die Worte ‚des 
Landes Hessen‘ durch die Worte „der Länder 
Baden-Württemberg und Hessen“ ersetzt. 
Nach den Spaltenüberschriften wird vor dem 
Abschnitt „Land Hessen‘ der folgende Ab- 
schnitt „Land Baden-Württemberg“‘ eingefügt: 
„Land Baden-Württemberg 
Schiffsklasse 1 — 1.1.1977 — 
Mühlau Schleppschiff 390 
Neckerau Schleppschiff 234 
Oberrhein Motorschiff 668 
PKI 10 Hydroklappschute 260 
PKl1 11 Hydroklappschute 260 
Rheinau Schleppschiff 300 
Geräteklasse 1! 
Mannheim II 
Mannheim III 
10. Nr. 8 SR 2n enthält die folgende Fassung: 
„Nr. 8 
Zu Abschnitt XII —- Übergangsgeld — 
Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach Nr.7 ge- 
endet haben, erhalten neben der Übergangsversorgung 
nach Nr.6 bzw. der entsprechenden Leistung der 
Freien und Hansestadt Hamburg einen Ausgleich in 
Höhe des Fünffachen der Vergütung ($ 26) des letzten 
Monats, jedoch nicht mehr als 8000,— DM. Dieser 
Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes 
Geräteklasse 4 
Hecht 
— 1.1.1977. 
ohne eigenen Fahrantrieb 
Greifbagger 73.
	        
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