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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI
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8. Die SR 2 f I werden wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Nr.1 Satz 1 werden nach den Worten „sowie
für die im Dienste der Länder‘ die Worte „Baden-
Württemberg“ eingefügt.
b) Nr. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:
aa) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
„(4) Bei Fahrten von Forschungsschiffen der
Biologischen Anstalt Helgoland in See kann
die regelmäßige Arbeitszeit auf zehn Stunden
täglich und höchstens 50 Stunden wöchentlich
verlängert werden, wenn durch Verkürzung
der Arbeitszeit spätestens bis zum Ende des
Urlaubsjahres ein entsprechender Ausgleich
durchgeführt wird.
Bei Fahrten des Forschungsschiffes „Friedrich
Heincke‘“ in See kann die regelmäßige Arbeits-
zeit nach dem „Zwei-Wachen-System‘“ geregelt
und auf zwölf Stunden täglich verlängert wer-
den, wenn durch Verkürzung der Arbeitszeit
spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres ein
entsprechender Ausgleich durchgeführt wird.“
Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Ab-
sätze 5 bis 10.
Im neuen Absatz 6 werden die Worte „des Ab-
satzes 3 und des Absatzes 4‘“ durch die Worte
„der Absätze 3 und 4 sowie des Absatzes 5‘
ersetzt.
Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses über das
60. Lebensjahr hinaus. Der Ausgleich ist nach Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses in einer. Summe zu
zahlen. Daneben wird Übergangsgeld nach den 88 62,
63 nicht gezahlt. Der Ausgleich wird nicht neben einer
Unfallentschädigung gemäß 8 43 des Beamtenversor-
gungsgesetzes gezahlt.“
11:
Nr. 6 SR 2 x erhält die folgende Fassung:
„Nr. 6
Zu Abschnitt XIII —- Übergangsgeld —
Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach Nr.5 ge-
endet haben, erhalten neben der Übergangsversorgung
nach Nr.4 einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen
der Vergütung ($ 26) des letzten Monats, jedoch nicht
mehr als 8000,— DM. Dieser Betrag verringert sich
um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr des Bestehens
des Arbeitsverhältnisses über das vollendete 60. Le-
bensjahr hinaus. Der Ausgleich ist nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses in einer Summe zu zahlen.
Daneben wird Übergangsgeld nach den $8 62, 63 nicht
gezahlt; Der Ausgleich wird nicht neben einer Unfall-
entschädigung gemäß $ 43 des Beamtenversorgungs-
gesetzes gezahlt.‘
$2
Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT
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Die Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 7 erhält die folgende
Fassung:
Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 letzteı
Unterabsatz erhalten die Angestellten des. Lan-
des Baden-Württemberg, die zur Besatzung von
Schiffen und schwimmenden Geräten des
Staatlichen Hafenamtes Mannheim gehören,
und die Angestellten des Landes Hessen auf
den Fähren Gernsheim und Guntersblum die
gleiche Außendienstentschädigung, wie sie den
Angestellten des Bundes auf vergleichbaren
Schiffen und schwimmenden Geräten nach den
für die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
des Bundes geltenden Bestimmungen gezahlt
wird.“
(1) Die Anlage 1a zum BAT für den Bereich des Bundes
und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder — zuletzt geändert und ergänzt für den Bereich
des Bundes durch den Tarifvertrag zur Änderung und
Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Teil III Abschnitt B)
vom 23. Juli 1975, für den Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder durch den Tarifvertrag zur Änderung
und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Neufassung der
Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 — wird wie folgt ge-
ändert und ergänzt:
1:
In der Protokollnotiz Nr.4 zu Unterabschnitt I und
in der Protokollnotiz Nr. 3 zu Unterabschnitt II des
Teils II Abschn. G wird jeweils die Jahreszahl „1976“
durch die Jahreszahl „1978‘“ ersetzt.
9. Nr. 10 SR 2 h erhält die folgende Fassung:
„NT; 10
Zu Abschnitt XIII — Übergangsgeld —
Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach Nr.9 ge-
endet haben, erhalten neben der Übergangsversorgung
nach Nr. 6 einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen
der Vergütung ($ 26) des letzten Monats, jedoch nicht
mehr als 8000,— DM. Dieser Betrag verringert sich
um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr des Bestehens
des Arbeitsverhältnisses über das 60. Lebensjahr
hinaus. Der Ausgleich ist nach Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses in einer Summe zu zahlen. Daneben
wird Übergangsgeld nach den $$ 62, 63 nicht gezahlt.
Unterschreitet der Ausgleich das sich nach den $8 62,
63 ergebende Übergangsgeld, finden die 88 62, 63 An-
wendung; Übergangsgeld wird jedoch nur insoweit
gezahlt, als. es den Ausgleich überschreitet. Der Aus-
gleich wird nicht neben einer Unfallentschädigung
gemäß 8 43 des Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt.‘
2.
Teil IV Abschn.D wird wie folgt geändert und er-
gänzt:
a) In der Überschrift werden die Worte „des Landes
Hessen“ durch die Worte „der Länder Baden-
Württemberg und Hessen“ ersetzt.
b) Der Anhang wird wie folgt geändert und ergänzt:
aa) In der Überschrift werden die Worte ‚des
Landes Hessen‘ durch die Worte „der Länder
Baden-Württemberg und Hessen“ ersetzt.
Nach den Spaltenüberschriften wird vor dem
Abschnitt „Land Hessen‘ der folgende Ab-
schnitt „Land Baden-Württemberg“‘ eingefügt:
„Land Baden-Württemberg
Schiffsklasse 1 — 1.1.1977 —
Mühlau Schleppschiff 390
Neckerau Schleppschiff 234
Oberrhein Motorschiff 668
PKI 10 Hydroklappschute 260
PKl1 11 Hydroklappschute 260
Rheinau Schleppschiff 300
Geräteklasse 1!
Mannheim II
Mannheim III
10. Nr. 8 SR 2n enthält die folgende Fassung:
„Nr. 8
Zu Abschnitt XII —- Übergangsgeld —
Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach Nr.7 ge-
endet haben, erhalten neben der Übergangsversorgung
nach Nr.6 bzw. der entsprechenden Leistung der
Freien und Hansestadt Hamburg einen Ausgleich in
Höhe des Fünffachen der Vergütung ($ 26) des letzten
Monats, jedoch nicht mehr als 8000,— DM. Dieser
Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes
Geräteklasse 4
Hecht
— 1.1.1977.
ohne eigenen Fahrantrieb
Greifbagger 73.