Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI
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öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im
Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffent-
lichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge
wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besol:.
dungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzuschläge
getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen an-
wendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten
Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträ-
gen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind,
trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister oder
die von ihm bestimmte Stelle.
8 41 — Änderung des Ortszuschlages
Zulage (Entschädigung) nur berücksichtigt, wenn und so-
weit sie bei den entsprechenden Bezügen der Beamten be-
rücksichtigt wird.
(2) Soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine entsprechende
Zulage gewährt wird, können Angestellte, die auf Bau-
stellen unter besonders ungünstigen Umständen arbeiten
(z.B. unter ungenügenden wohnlichen Unterkunftsverhält-
nissen, großen mit außergewöhnlichem Zeitaufwand zu
überwindenden Entfernungen der Baustelle von der Bau-
leitung), für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage bis zu
100,— DM monatlich erhalten (Baustellenzulage).
(3) Mit Ablauf des Monats, in. dem die Voraussetzungen
für die Gewährung einer Zulage weggefallen sind, ist die
Zahlung dieser Zulage einzustellen,
(4) area
(5) Heer FE
(6) Unter welchen Voraussetzungen im Falle des Ab-
satzes 1 Buchst. c eine Arbeit als besonders gefährlich oder
gesundheitsschädlich anzusehen ist und in welcher Höhe
die Zulage nach Absatz 1 Buchst. c zu gewähren ist, wird
zwischen dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Län-
der, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
und den vertragschließenden Gewerkschaften jeweils ge-
sondert vereinbart. In den Vereinbarungen können auch
Bestimmungen über eine Pauschalierung getroffen werden.
(7) Zulagen anderer Art, die bei Inkrafttreten dieses Ta-
rifvertrages im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände aufgrund örtlicher oder betrieblicher
Regelung oder nach dem Arbeitsvertrag gewährt werden,
werden von den vorstehenden Vorschriften nicht berührt.
8 34 — Vergütung Nichtvollbeschäftigter
(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Ver-
gütung (8 26), die für entsprechende vollbeschäftigte An-
gestellte festglegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen
vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Für
jede Arbeitsstunde, die der Angestellte darüber hinaus
leistet, erhält er den auf eine Stunde entfallenden Anteil
der Vergütung eines entsprechenden vollbeschäftigten An-
gestellten; $ 17 Abs. 1 bleibt unberührt.
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils
der Vergütung ist die Vergütung des entsprechenden voll-
beschäftigten Angestellten durch das 4,348fache der regel-
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ($ 15 Abs. 1, 2 und 4
und die Sonderregelungen hierzu) des entsprechenden voll-
beschäftigten Angestellten zu teilen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbe-
schäftigte Angestellte vorgesehen sind.
Ss 35 -— Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (8 26)
Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde
a) für Überstunden in den Vergütungsgruppen S
X bis Ve, Kr. I bis Kr. VI 25 vv. H.,
Va und Vb, Kr. VII und Kr. VIII 20 v.H.,
IV b bis I, Kr. IX bis Kr. XII 15 v.H.,
b) für Arbeit an Sonntagen 25 v.H.,
c) für Arbeit an Wochenfeiertagen, auch wenn
sie auf einen Sonntag fallen, sowie am Oster-
sonntag und am Pfingstsonntag
aa) ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
bb) bei Freizeitausgleich 35 v.H.,
soweit nach 8 16 Abs. 2 kein: Freizeitaus-
gleich erteilt wird, für Arbeit nach 12 Uhr
an dem Tage vor dem
aa). Ostersonntag, Pfingstsonntag 25 v.H.,
bb) ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag 100 v.H.
der Stundenvergütung,
e) für Nachtarbeit 1,50 DM,
f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von
13 Uhr bis 21 Uhr — bei Wechselschichtarbeit
bis zum Beginn der dienstplanmäßigen bzw.
betriebsüblichen Nachtschicht — 0,75 DM.
(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von
demselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der neuen
Besoldungsgruppe.
(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Ersten
des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung maß-
gebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den
Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem
Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
chend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen oder Tei-
len von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen des
Ortszuschlages.
8 30 — Gesamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahren
(1) Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll.
endet haben, erhalten von der Grundvergütung und dem
Ortszuschlag eines einundzwanzigjährigen ledigen Ange-
stellten der gleichen Vergütungsgruppe als Gesamtvergü-
tung nachstehende Vomhundertsätze:
Vor Vollendung des 15. Lebensjahres 50 v.H.
nach Vollendung des 15. Lebensjahres 55 v. H.,
nach Vollendung des 16. Lebensjahres 65 v. H.,
nach Vollendung des 17. Lebensjahres 75 v.H.
(2) Das Lebensjahr gilt mit Beginn des Monats als voll-
endet, in den der Geburtstag fällt
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8 32 — Örtlicher Sonderzuschlag
Zur Grundvergütung tritt örtlicher Sonderzuschlag nach
Maßgabe der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils gel-
tenden Bestimmungen. Für Angestellte, die das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich in die-
sem Falle die in der Gesamtvergütung enthaltene Grund
vergütung um den örtlichen Sonderzuschlag.
8 33 — Zulagen
(1) Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Ver-
gütung ($ 26) zusteht, eine Zulage,
a) wenn seine Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbun-
den ist, die weder durch Reisekostenvergütung noch
durch die Vergütung abgegolten sind, und dem ent-
sprechenden Beamten seines Arbeitgebers unter den
gleichen Voraussetzungen und Umständen eine Zulage
zu gewähren ist, .
wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeit-
gebers im Kassen- oder Vollstreckungsdienst eine Ent-
schädigung zu gewähren ist,
wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem
Umfange besonders gefährliche oder gesundheits-
schädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein
anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist.
In den Fällen der Buchstaben a und b erhält der Ange-
stellte die gleiche Zulage (Entschädigung) wie der ent-
sprechende Beamte; bei der Berechnung der Krankenbe-
züge, der Urlaubsvergütung und der Zuwendung wird die
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