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Volume Nr. 21, 29. Dezember 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI 
ET rt ——— 
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öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im 
Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffent- 
lichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge 
wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besol:. 
dungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzuschläge 
getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen an- 
wendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten 
Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträ- 
gen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist 
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, 
trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister oder 
die von ihm bestimmte Stelle. 
8 41 — Änderung des Ortszuschlages 
Zulage (Entschädigung) nur berücksichtigt, wenn und so- 
weit sie bei den entsprechenden Bezügen der Beamten be- 
rücksichtigt wird. 
(2) Soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine entsprechende 
Zulage gewährt wird, können Angestellte, die auf Bau- 
stellen unter besonders ungünstigen Umständen arbeiten 
(z.B. unter ungenügenden wohnlichen Unterkunftsverhält- 
nissen, großen mit außergewöhnlichem Zeitaufwand zu 
überwindenden Entfernungen der Baustelle von der Bau- 
leitung), für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage bis zu 
100,— DM monatlich erhalten (Baustellenzulage). 
(3) Mit Ablauf des Monats, in. dem die Voraussetzungen 
für die Gewährung einer Zulage weggefallen sind, ist die 
Zahlung dieser Zulage einzustellen, 
(4) area 
(5) Heer FE 
(6) Unter welchen Voraussetzungen im Falle des Ab- 
satzes 1 Buchst. c eine Arbeit als besonders gefährlich oder 
gesundheitsschädlich anzusehen ist und in welcher Höhe 
die Zulage nach Absatz 1 Buchst. c zu gewähren ist, wird 
zwischen dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Län- 
der, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände 
und den vertragschließenden Gewerkschaften jeweils ge- 
sondert vereinbart. In den Vereinbarungen können auch 
Bestimmungen über eine Pauschalierung getroffen werden. 
(7) Zulagen anderer Art, die bei Inkrafttreten dieses Ta- 
rifvertrages im Bereich der Vereinigung der kommunalen 
Arbeitgeberverbände aufgrund örtlicher oder betrieblicher 
Regelung oder nach dem Arbeitsvertrag gewährt werden, 
werden von den vorstehenden Vorschriften nicht berührt. 
8 34 — Vergütung Nichtvollbeschäftigter 
(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Ver- 
gütung (8 26), die für entsprechende vollbeschäftigte An- 
gestellte festglegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen 
vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Für 
jede Arbeitsstunde, die der Angestellte darüber hinaus 
leistet, erhält er den auf eine Stunde entfallenden Anteil 
der Vergütung eines entsprechenden vollbeschäftigten An- 
gestellten; $ 17 Abs. 1 bleibt unberührt. 
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils 
der Vergütung ist die Vergütung des entsprechenden voll- 
beschäftigten Angestellten durch das 4,348fache der regel- 
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ($ 15 Abs. 1, 2 und 4 
und die Sonderregelungen hierzu) des entsprechenden voll- 
beschäftigten Angestellten zu teilen. 
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen 
festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbe- 
schäftigte Angestellte vorgesehen sind. 
Ss 35 -— Zeitzuschläge, Überstundenvergütung 
(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (8 26) 
Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde 
a) für Überstunden in den Vergütungsgruppen S 
X bis Ve, Kr. I bis Kr. VI 25 vv. H., 
Va und Vb, Kr. VII und Kr. VIII 20 v.H., 
IV b bis I, Kr. IX bis Kr. XII 15 v.H., 
b) für Arbeit an Sonntagen 25 v.H., 
c) für Arbeit an Wochenfeiertagen, auch wenn 
sie auf einen Sonntag fallen, sowie am Oster- 
sonntag und am Pfingstsonntag 
aa) ohne Freizeitausgleich 135 v.H., 
bb) bei Freizeitausgleich 35 v.H., 
soweit nach 8 16 Abs. 2 kein: Freizeitaus- 
gleich erteilt wird, für Arbeit nach 12 Uhr 
an dem Tage vor dem 
aa). Ostersonntag, Pfingstsonntag 25 v.H., 
bb) ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag 100 v.H. 
der Stundenvergütung, 
e) für Nachtarbeit 1,50 DM, 
f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 
13 Uhr bis 21 Uhr — bei Wechselschichtarbeit 
bis zum Beginn der dienstplanmäßigen bzw. 
betriebsüblichen Nachtschicht — 0,75 DM. 
(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von 
demselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der neuen 
Besoldungsgruppe. 
(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Ersten 
des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung maß- 
gebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den 
Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem 
Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre- 
chend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen oder Tei- 
len von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen des 
Ortszuschlages. 
8 30 — Gesamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahren 
(1) Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll. 
endet haben, erhalten von der Grundvergütung und dem 
Ortszuschlag eines einundzwanzigjährigen ledigen Ange- 
stellten der gleichen Vergütungsgruppe als Gesamtvergü- 
tung nachstehende Vomhundertsätze: 
Vor Vollendung des 15. Lebensjahres 50 v.H. 
nach Vollendung des 15. Lebensjahres 55 v. H., 
nach Vollendung des 16. Lebensjahres 65 v. H., 
nach Vollendung des 17. Lebensjahres 75 v.H. 
(2) Das Lebensjahr gilt mit Beginn des Monats als voll- 
endet, in den der Geburtstag fällt 
Ss 31 
8 32 — Örtlicher Sonderzuschlag 
Zur Grundvergütung tritt örtlicher Sonderzuschlag nach 
Maßgabe der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils gel- 
tenden Bestimmungen. Für Angestellte, die das achtzehnte 
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich in die- 
sem Falle die in der Gesamtvergütung enthaltene Grund 
vergütung um den örtlichen Sonderzuschlag. 
8 33 — Zulagen 
(1) Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Ver- 
gütung ($ 26) zusteht, eine Zulage, 
a) wenn seine Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbun- 
den ist, die weder durch Reisekostenvergütung noch 
durch die Vergütung abgegolten sind, und dem ent- 
sprechenden Beamten seines Arbeitgebers unter den 
gleichen Voraussetzungen und Umständen eine Zulage 
zu gewähren ist, . 
wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeit- 
gebers im Kassen- oder Vollstreckungsdienst eine Ent- 
schädigung zu gewähren ist, 
wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem 
Umfange besonders gefährliche oder gesundheits- 
schädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein 
anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist. 
In den Fällen der Buchstaben a und b erhält der Ange- 
stellte die gleiche Zulage (Entschädigung) wie der ent- 
sprechende Beamte; bei der Berechnung der Krankenbe- 
züge, der Urlaubsvergütung und der Zuwendung wird die 
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