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Dienstblatt des Senats von Berlin TeillE
A ta
Seite ' 8 2 — Sonderregelungen
Für Angestellte
a) in Kranken-, Heil-, N; AUT und Entbindungsanstalten
sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die
betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,
b) in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonder-
regelungen 2 a fallen,
als Ärzte und als Zahnärzte an den in den Sonder-
regelungen 2a und 2b genannten Anstalten und
Heimen,
d) die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind,
e I) im Bereich des Bundesministers für Verteidigung,
e II) die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen
im Bereich des Bundesministers für Verteidigung
beschäftigt werden,
e III) in Lazaretten der Bundeswehr,
E I) auf Schiffen und schwimmenden Geräten mit Aus-
nahme der Angestellten auf Schiffen und schwim-
menden Geräten der Bundeswehr und auf seegehen-
den Schiffen des Deutschen Hydrographischen In-
stituts sowie der Besatzungen der Feuerschiffe,
f II) als Besatzungen der Feuerschiffe und der ständig
besetzten Leuchttürme in See,
g) auf seegehenden Schiffen des Deutschen Hydrographi-
schen Instituts,
h) im Flugsicherungsdienst,
i) im Wetterdienst,
k) an Theatern und Bühnen,
1) als Lehrkräfte,
m) als Bibliothekare an öffentlichen Büchereien (Volks-
büchereien) und staatlichen Büchereistellen.
n) im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig
sind,
0) in Kernforschungseinrichtungen,
pP) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben;
Weinbau- und Obstbaubetrieben,
q) im forstlichen Außendienst,
r) als Hausmeister,
Ss) der Sparkassen,
t) in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts-
und Fernheizwerke),
u) in Nahverkehrsbetrieben,
V) in Flughafenbetrieben,
w) im Hafenbetriebsdienst und bei Eisenbahnen des öffent-
lichen und nichtöffentlichen Verkehrs,
X) im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
y) als Zeitangestellte, als Angestellt für Aufgaben von
begrenzter Dauer und als Aushilfsangestellte,
z1) des Bundesgrenzschutzes und der Beschaffungsstelle
des Bundesministers des Innern,
z 2) im Bereich des Bundesamtes für Zivilschutz,
z3)in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Re-
publik
gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der
Anlage 2. Die Sonderregelungen sind Bestandteile des
Tarifvertrages.
Anlage 2 y
Sonderregelungen für Zeitangestellte,
Angestellte für Aufgaben von be-
grenzter Dauer und für Aushilfs-
angestellte ............. een
Sonderregelungen für Angestellte
des Bundesgrenzschutzes und der Be-
schaffungsstelle des Bundesministers
des Innern”)
Sonderregelungen für Angestellte im
Bereich des Bundesamtes für zivilen
Bevölkerungsschutz*)
Sonderregelungen für Angestellte in
der Ständigen Vertretung der Bun-
desrepublik Deutschland bei der
Deutschen Demokratischen Republik *)
Ausbildungs- und Prüfungspflicht
der Angestellten im kommunalen
Verwaltungs- und Kassendienst sowie
im Sparkassendienst ..............
Teilnahme von Angestellten an
Übungen**)
Anlage 2z1
Anlage 2z2
Anlage 2 z3
Anlage 3
Anlage 4
*) Gilt nur im Bereich des Bundes; hier nicht abgedruckt.
‘*) Gilt nicht in Berlin, daher nicht abgedruckt.
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr —- Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
- Hauptvorstand —
einerseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen: ‘
andererseits
Abschnitt I
Geltungsbereich
8 1 - Allgemeiner Geltungsbereich!)
{1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer
a) des Bundes mit Ausnahme der Deutschen Bundesbahn
und der Deutschen Bundespost,
b) der Länder und der Stadtgemeinde Bremen,
c) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Ver-
einigung der kommunalen Arbeitgeberverbände an-
gehören,
die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unter-
liegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte).
(2) Mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung
der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit kann im Arbeitsver-
trag vereinbart werden, daß sie als Angestellte nach die-
sem Tarifvertrag beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit
in der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b) aufge-
führt ist.
‘) Aus der Niederschrift über die Sitzung der BAT-Kommission
vom 14./15. Dezember 1960: k
Die Tarifvertragsparteien kommen bei der Beratung des Ent-
wurfes zu folgendem Ergebnis:
Zu81
Die Tarifvertragsparteien sind darüber einig, daß die als Wach-
polizisten im Lande Berlin im Angestelltenverhältnis beschäftig-
ten Personen auch nach Inkrafttreten des BAT die Rechts-
Stellung als Angestellte behalten.
8 3 - Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Angestellte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Form-
steinwerken, Gaststätten, Hotels, Molkereien, Porzel-
lanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen — mit Aus-
nahme der Steinbrüche der Wasser- und Schiffahrts-
verwaltung des Bundes —- und Ziegeleien,