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Volume Nr. 20, 28. Dezember 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

250 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teill 
13.5 
Überzahlung nach Tod des Berechtigten 
Ist ein Berechtigter verstorben, die Kindergeldzah- 
lung unter seinem Namen jedoch zunächst nicht ein- 
gestellt worden und hat eine nunmehr (vorrangig) 
berechtigte Person das Kindergeld laufend in Emp- 
Jang genommen, die vom Sterbemonat an selbst die 
gleichen materiell-rechtlichen Anspruchsvorausset- 
zungen erfüllt, so ist bei Bekanntwerden des An- 
5pruchswechsels zwar der dem verstorbenen Be- 
sechtigten zu dessen Lebzeiten zuerkannte Kinder- 
geldanspruch mit Ablauf des Sterbemonats zu ent- 
ziehen, jedoch das gezahlte Kindergeld nicht von der 
jetzt berechtigten Person zurückzufordern. Für eine 
weitere laufende Zahlung ist die schriftliche Bean- 
‚ragung ($ 17 Abs. 1 BKGG) durch den neuen Berech- 
vigten erforderlich. Ungeachtet der Rückwirkung der 
Antragstellung ($ 9 Abs. 2 BKGG) darf die neue Be- 
willigung nicht zu einer Doppelzahlung von Kinder- 
geld führen; der neue Berechtigte muß die Zahlung 
des unter dem Namen des verstorbenen Berechtigten 
bewilligten Kindergeldes als zur Erfüllung seines 
eigenen Anspruchs ‘geleistet gegen sich gelten 
lassen. 
Rückforderung bei Weiterleitung an den 
Berechtigten 
Leben anspruchsbegründende Kinder (Zahlkinder) 
nicht oder nicht mehr im Haushalt des bisherigen 
Kindergeldempfängers, sondern bei anderen Perso- 
nen (z.B. Pflege- oder Großeltern), die die materiell- 
rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Be- 
zug des Kindergeldes erfüllen und gegenüber dem 
bisherigen Kindergeldempfänger vorrangig. an- 
spruchsberechtigt sind, ist das zu Unrecht gezahlte 
Kindergeld dem Nichtberechtigten bzw. nachrangig 
Berechtigten zu entziehen. Auf eine Rückforderung 
des Betrages, der rechtmäßig nur an den vorrangig 
Berechtigten hätte geleistet‘ werden dürfen, ist 
jedoch dann zu verzichten, wenn das Kindergeld an 
den vorrangig Berechtigten weitergeleitet worden 
ist, so daß der unrechtmäßige Empfänger keinen 
wirtschaftlichen Vorteil aus der Kindergeldzahlung 
erhalten hat. Über die Weiterleitung des Kindergel- 
des hat der unrechtmäßige Empfänger eine schrift- 
liche Erklärung abzugeben, die von dem Berechtig- 
ten schriftlich zu bestätigen ist. Soweit dem unrecht- 
mäßigen Empfänger für die betreffenden Kinder ein 
höheres Kindergeld ausgezahlt worden ist, als dem 
Berechtigten zugestanden hätte, ist zu prüfen, ob 
nach $ 13 BKGG der Differenzbetrag zurückzufor- 
dern ist. 
Für eine weitere laufende Zahlung ist die schrifliche 
Beantragung des Kindergeldes durch den vorrangig 
Berechtigten notwendig. Dabei muß er’sich die Er- 
‘üllung seines Kindergeldanspruchs durch die Lei- 
stungen des unrechtmäßigen Empfängers im Wege 
der Weiterleitung entgegenhalten lassen. Eine rück- 
wirkende Gewährung im Rahmen von $ 9 Abs, 2 
BKGG ist frühestens von dem Monat an möglich, in 
dem kein Kindergeld mehr an ihn weitergeleitet 
wurde. Hat er einen höheren Kindergeldanspruch für 
die betreffenden Kinder, als Kindergeld für diese an 
den unrechtmäßigen Empfänger gezahlt worden ist, 
so ist der Differenzbetrag im Rahmen von $ 9 Abs. 2 
BKGG nachzuzahlen. 
Rückforderung.nach Ausscheiden eines Stiefkindes 
aus dem Haushalt 
Hat auf Grund Verzichts des leiblichen Elternteils 
auf seinen Vorrang ($ 3 Abs.‘2 Satz 2 BKGG) ein 
Stiefelternteil für ein Stiefkind Kindergeld bezo- 
gen und ist dem Arbeitsamt erst verspätet bekannt 
geworden, daß das Stiefkind inzwischen aus dem ge- 
meinsamen Haushalt-des leiblichen und des Stief- 
elternteils ausgeschieden ist (z. B. wegen Aufnahme 
in ein Heim), so ist das von dem auf den Monat des 
Ausscheidens folgenden Monat an zu Unrecht ge- 
zahlte Kindergeld dem Stiefelternteil zu entziehen. 
Von einer Rückforderung des zu Unrecht gezahlten 
Betrages ist insoweit abzusehen, als im Falle einer 
unverzüglichen Mitteilung der Veränderung — ggf. 
verbunden mit einer Änderung der Berechtigtenbe- 
stimmung für weitere, gemeinsame Kinder — der 
leibliche Elternteil selbst den Anspruch. auf Kinder- 
geld hätte geltend machen können. Voraussetzung 
ist jedoch, daß der leibliche und der Stiefelternteil 
während des gesamten Überzahlungszeitraumes im 
gemeinsamen Haushalt gelebt haben und daß sie 
aine gemeinsame schriftliche Erklärung abgeben, 
wonach das dem Stiefelternteil gezahlte Kindergeld 
zweckentsprechend verwendet worden ist. Darüber 
hinaus hat der leibliche Elternteil zu erklären, daß er 
die Leistung des Kindergeldes an den Stiefelternteil 
in vollem Umfang gegen sich gelten läßt. 
Soweit dem Stiefelternteil ein höheres Kindergeld 
gezahlt worden ist, als dem leiblichen Elternteil zu- 
gestanden hätte, ist zu prüfen, ob nach $ 13 BKGG 
der.Ditferenzbetrag zurückzufordern ist. 
Im übrigen ist Nr. 13.6 Abs. 2 sinngemäß anzuwen- 
den. 
Schadensersatzanspruch gegen auskunftspflichtige 
Dritte 
[st Kindergeld auf Grund von falschen oder unvoll- 
ständigen Angaben eines auskunftspflichtigen Drit- 
ten ($ 19 Abs. 3 BKGG) zu Unrecht gezahlt worden 
und kann es vom Empfänger nach $ 13 BKGG nicht 
zurückgefordert werden, so ist zu prüfen, ob der 
überbezahlte Betrag als Schadensersatz nach $ 823 
Abs. 2 BGB in Verbindung mit $ 19 Abs. 3 BKGG von 
dem Dritten zu verlangen ist (vgl. hierzu Nr. 19.34). 
13 
13.9 
Zu $ 14: 
14.1 
Verjährung des Kindergeldanspruchs 
$ 14 Abs. 1 BKGG ist gestrichen worden; an seiner 
Stelle gilt der inhaltsgleiche $ 45 Abs. 1.SGB I. Da- 
nach verjähren Ansprüche auf Kindergeld in vier 
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie 
entstanden sind. 
Für die Bestimmung von Fristen und Terminen gel- 
ten nach $ 45 Abs. 2 SGB I die $$ 187 ff. BGB sinnge- 
mäß. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des 
Kalenderjahres, in das der Anspruchsmonat fällt. 
Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung 
kann mithin auch erst von diesem Zeitpunkt an ein- 
treten. Nach dem Wegfall einer Unterbrechung läuft 
die neue Verjährungsfrist von vier Jahren kalender- 
mäßig ab; nach dem Wegfall eines Hemmungsgrun- 
des läuft die restliche Verjährungsfrist kalendermä- 
Big ab. Zur Hemmung und Unterbrechung der Ver- 
jährung vgl. die $$ 202 bis 217 BGB. 
Bei Ansprüchen im Sinne des $ 9 Abs. 3 und 4 BKGG 
beginnt die Verjährungsfrist mit der Anerkennung 
oder rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft 
bzw. mit der bindend gewordenen Ablehnung der 
anderen Leistungen i. S. v. $8 Abs. 1 BKGG zu 
laufen, 
Die Verfolgung des Anspruchs wird in der Regel be- 
reits vor der Verjährung durch die Ausschlußvor- 
schrift des $ 9 Abs, 2 BKGG begrenzt. Wie allgemein 
beim Kindergeldanspruch, wird eine Verjährung da- 
her auch in den Fällen des $ 9 Abs. 3 und 4 BKGG nur 
vei besonders gelagerten Sachverhalten in Frage 
kommen. 
Die Geltendmachung der Verjährungseinrede stellt 
u. U, einen Verstoß gegen Treu und Glauben und da- 
14.11 
14.12 
13.7 
14.13
	        
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