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Dienstblatt des Senats von Berlin Teill
13.5
Überzahlung nach Tod des Berechtigten
Ist ein Berechtigter verstorben, die Kindergeldzah-
lung unter seinem Namen jedoch zunächst nicht ein-
gestellt worden und hat eine nunmehr (vorrangig)
berechtigte Person das Kindergeld laufend in Emp-
Jang genommen, die vom Sterbemonat an selbst die
gleichen materiell-rechtlichen Anspruchsvorausset-
zungen erfüllt, so ist bei Bekanntwerden des An-
5pruchswechsels zwar der dem verstorbenen Be-
sechtigten zu dessen Lebzeiten zuerkannte Kinder-
geldanspruch mit Ablauf des Sterbemonats zu ent-
ziehen, jedoch das gezahlte Kindergeld nicht von der
jetzt berechtigten Person zurückzufordern. Für eine
weitere laufende Zahlung ist die schriftliche Bean-
‚ragung ($ 17 Abs. 1 BKGG) durch den neuen Berech-
vigten erforderlich. Ungeachtet der Rückwirkung der
Antragstellung ($ 9 Abs. 2 BKGG) darf die neue Be-
willigung nicht zu einer Doppelzahlung von Kinder-
geld führen; der neue Berechtigte muß die Zahlung
des unter dem Namen des verstorbenen Berechtigten
bewilligten Kindergeldes als zur Erfüllung seines
eigenen Anspruchs ‘geleistet gegen sich gelten
lassen.
Rückforderung bei Weiterleitung an den
Berechtigten
Leben anspruchsbegründende Kinder (Zahlkinder)
nicht oder nicht mehr im Haushalt des bisherigen
Kindergeldempfängers, sondern bei anderen Perso-
nen (z.B. Pflege- oder Großeltern), die die materiell-
rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Be-
zug des Kindergeldes erfüllen und gegenüber dem
bisherigen Kindergeldempfänger vorrangig. an-
spruchsberechtigt sind, ist das zu Unrecht gezahlte
Kindergeld dem Nichtberechtigten bzw. nachrangig
Berechtigten zu entziehen. Auf eine Rückforderung
des Betrages, der rechtmäßig nur an den vorrangig
Berechtigten hätte geleistet‘ werden dürfen, ist
jedoch dann zu verzichten, wenn das Kindergeld an
den vorrangig Berechtigten weitergeleitet worden
ist, so daß der unrechtmäßige Empfänger keinen
wirtschaftlichen Vorteil aus der Kindergeldzahlung
erhalten hat. Über die Weiterleitung des Kindergel-
des hat der unrechtmäßige Empfänger eine schrift-
liche Erklärung abzugeben, die von dem Berechtig-
ten schriftlich zu bestätigen ist. Soweit dem unrecht-
mäßigen Empfänger für die betreffenden Kinder ein
höheres Kindergeld ausgezahlt worden ist, als dem
Berechtigten zugestanden hätte, ist zu prüfen, ob
nach $ 13 BKGG der Differenzbetrag zurückzufor-
dern ist.
Für eine weitere laufende Zahlung ist die schrifliche
Beantragung des Kindergeldes durch den vorrangig
Berechtigten notwendig. Dabei muß er’sich die Er-
‘üllung seines Kindergeldanspruchs durch die Lei-
stungen des unrechtmäßigen Empfängers im Wege
der Weiterleitung entgegenhalten lassen. Eine rück-
wirkende Gewährung im Rahmen von $ 9 Abs, 2
BKGG ist frühestens von dem Monat an möglich, in
dem kein Kindergeld mehr an ihn weitergeleitet
wurde. Hat er einen höheren Kindergeldanspruch für
die betreffenden Kinder, als Kindergeld für diese an
den unrechtmäßigen Empfänger gezahlt worden ist,
so ist der Differenzbetrag im Rahmen von $ 9 Abs. 2
BKGG nachzuzahlen.
Rückforderung.nach Ausscheiden eines Stiefkindes
aus dem Haushalt
Hat auf Grund Verzichts des leiblichen Elternteils
auf seinen Vorrang ($ 3 Abs.‘2 Satz 2 BKGG) ein
Stiefelternteil für ein Stiefkind Kindergeld bezo-
gen und ist dem Arbeitsamt erst verspätet bekannt
geworden, daß das Stiefkind inzwischen aus dem ge-
meinsamen Haushalt-des leiblichen und des Stief-
elternteils ausgeschieden ist (z. B. wegen Aufnahme
in ein Heim), so ist das von dem auf den Monat des
Ausscheidens folgenden Monat an zu Unrecht ge-
zahlte Kindergeld dem Stiefelternteil zu entziehen.
Von einer Rückforderung des zu Unrecht gezahlten
Betrages ist insoweit abzusehen, als im Falle einer
unverzüglichen Mitteilung der Veränderung — ggf.
verbunden mit einer Änderung der Berechtigtenbe-
stimmung für weitere, gemeinsame Kinder — der
leibliche Elternteil selbst den Anspruch. auf Kinder-
geld hätte geltend machen können. Voraussetzung
ist jedoch, daß der leibliche und der Stiefelternteil
während des gesamten Überzahlungszeitraumes im
gemeinsamen Haushalt gelebt haben und daß sie
aine gemeinsame schriftliche Erklärung abgeben,
wonach das dem Stiefelternteil gezahlte Kindergeld
zweckentsprechend verwendet worden ist. Darüber
hinaus hat der leibliche Elternteil zu erklären, daß er
die Leistung des Kindergeldes an den Stiefelternteil
in vollem Umfang gegen sich gelten läßt.
Soweit dem Stiefelternteil ein höheres Kindergeld
gezahlt worden ist, als dem leiblichen Elternteil zu-
gestanden hätte, ist zu prüfen, ob nach $ 13 BKGG
der.Ditferenzbetrag zurückzufordern ist.
Im übrigen ist Nr. 13.6 Abs. 2 sinngemäß anzuwen-
den.
Schadensersatzanspruch gegen auskunftspflichtige
Dritte
[st Kindergeld auf Grund von falschen oder unvoll-
ständigen Angaben eines auskunftspflichtigen Drit-
ten ($ 19 Abs. 3 BKGG) zu Unrecht gezahlt worden
und kann es vom Empfänger nach $ 13 BKGG nicht
zurückgefordert werden, so ist zu prüfen, ob der
überbezahlte Betrag als Schadensersatz nach $ 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit $ 19 Abs. 3 BKGG von
dem Dritten zu verlangen ist (vgl. hierzu Nr. 19.34).
13
13.9
Zu $ 14:
14.1
Verjährung des Kindergeldanspruchs
$ 14 Abs. 1 BKGG ist gestrichen worden; an seiner
Stelle gilt der inhaltsgleiche $ 45 Abs. 1.SGB I. Da-
nach verjähren Ansprüche auf Kindergeld in vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie
entstanden sind.
Für die Bestimmung von Fristen und Terminen gel-
ten nach $ 45 Abs. 2 SGB I die $$ 187 ff. BGB sinnge-
mäß. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahres, in das der Anspruchsmonat fällt.
Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung
kann mithin auch erst von diesem Zeitpunkt an ein-
treten. Nach dem Wegfall einer Unterbrechung läuft
die neue Verjährungsfrist von vier Jahren kalender-
mäßig ab; nach dem Wegfall eines Hemmungsgrun-
des läuft die restliche Verjährungsfrist kalendermä-
Big ab. Zur Hemmung und Unterbrechung der Ver-
jährung vgl. die $$ 202 bis 217 BGB.
Bei Ansprüchen im Sinne des $ 9 Abs. 3 und 4 BKGG
beginnt die Verjährungsfrist mit der Anerkennung
oder rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft
bzw. mit der bindend gewordenen Ablehnung der
anderen Leistungen i. S. v. $8 Abs. 1 BKGG zu
laufen,
Die Verfolgung des Anspruchs wird in der Regel be-
reits vor der Verjährung durch die Ausschlußvor-
schrift des $ 9 Abs, 2 BKGG begrenzt. Wie allgemein
beim Kindergeldanspruch, wird eine Verjährung da-
her auch in den Fällen des $ 9 Abs. 3 und 4 BKGG nur
vei besonders gelagerten Sachverhalten in Frage
kommen.
Die Geltendmachung der Verjährungseinrede stellt
u. U, einen Verstoß gegen Treu und Glauben und da-
14.11
14.12
13.7
14.13