Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI
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(z. B. Kost, Wohnung, Deputate). Sachbezüge sind nur
dann nicht umlagepflichtig, wenn sie während eines Zeit-
raumes erbracht werden, für den kein zusatzversorgungs-
pflichtiges Entgelt zusteht.
Bei den nach $ 8 Abs, 5 Satz 2 Buchst. t von der Umlage-
pflicht ausgenommenen einmaligen Unfallentschädigun-
gen handelt es sich um Leistungen nach $ 43 BeamtVG
und vergleichbare Leistungen.
2.7. Zu $ 1 Nr. 8 ($ 11 VersorgungS-TV):
Der neugefaßte $ 11 Versorgungs-TV schreibt die Pau-
schalversteuerung ($ 40 b EStG) der Umlage vor, soweit
diese für den einzelnen Arbeitnehmer 2 400,-— DM im
Kalenderjahr nicht übersteigt. Pauschal zu versteuernde
Umlage in diesem Sinne ist nur die Umlage nach $ 8 Abs. 1
Versorgungs-TV (8 76 der Satzung der VBL), nicht aber
die zusätzliche Umlage (Erhöhungsbetrag) nach $ 8 Abs. 3
Versorgungs-TV. Bei der Ermittlung der Jahresgrenze
ist der Zukunftsicherungsfreibetrag von 312,— DM jährlich
mit monatlich 26,- DM zu berücksichtigen ($ 2. Abs. 3
Ziff. 2 LStDV in Verbindung mit Abschnitt 11 Abs. 2
LStR). Im Rahmen der Pauschalierung der Lohnsteuer wird
der Zukunftsicherungsfreibetrag vom Arbeitgeber mit
monatlich 26,— DM in Anspruch genommen. Soweit dies
jedoch wegen Überschreitung der Grenze von 2 400,— DM
nicht mehr geschehen kann, ist. der Freibetrag bei der
dann zu Lasten des Arbeitnehmers vorzunehmenden
Versteuerung der Umlage zu verwenden. Wechselt ein
Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres den Arbeit-
geber, die Beschäftigungsstelle oder die Abrechnungs-
stelle, muß die neue Abrechnungsstelle von der alten
Abrechnungsstelle eine Mitteilung über den bereits aus-
geschöpften Teil des Grenzbetrages von 21400,— DM
erhalten, damit Überschreitungen auch in solchen Fällen
ausgeschlossen werden.
b) Umlage (bei einem Umlagesatz v. 4 v.H.)
— für die Monate Januar bis November
je 208 DM SS
für den Monat Dezember . ......
ZUSaMMEN ES
Vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern
in den Monaten Januar bis September
je 288,— DM
abzüglich Zukunftsicherungsfreibetrag
von :26,— DM = je 262,— DM,
ZUSAMMEN AlSO a rn a
im Monat Oktober 288,— DM
abzüglich Zukunftsicherungsfreibetrag
von 26,— DM, jedoch nicht mehr als
die Differenz zwischen. 2 400,-— DM
und dem bereits pauschal versteuerten
Betrag vorn 2 358, DM = 44 WG
3 168,- DM
576,— DM
3 744,— DM
2 358, DM
42,— DM
2 400,— DM
ZUSAMMEN v4 4 Hk + an
Vom Arbeitnehmer individuell zu
versteuern
ım Monat. Oktober 220,— DM
(288,— ./. 26,— ./. 42,— = 220,— DM)
(Der Zukunftsicherungsfreibetrag von
26,— DM kann für den Arbeitnehmer
Nicht berücksichtigt werden, weil ihn
der Arbeitgeber bereits in Anspruch
genommen hat.)
im Monat November 288,— DM
abzüglich Zukunftsicherungsfreibetrag
yon 26: DM 2 Ve a WE a dee
im Monat Dezember 576,— DM
abzüglich Zukunftsicherungsfreibetrag
von 26 DM 2175: 4150 475 FaM an 550,— DM
zusammen 1 032,— DM
d)
Unter der Voraussetzung, daß das derzeit geltende Recht
auch nach dem 1. Januar 1978 noch gilt, sind von dem
pauschal versteuerten Betrag der Umlage keine Sozial-
versicherungsbeiträge abzuführen (vgl. 8 2 Abs. 1 Nr. 3
der Arbeitsentgeltverordnung 1977 vom 6. Juli 1977,
BGBl. TS. 1208 / GVBl. S. 1491). Der pauschal versteuerte
Betrag der Umlage bleibt für die Bemessung der Berlin-
Zulage außer Betracht ($ 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG).
Beispiel 1:
a) Zusatzversorgungspflichtiges. Entgelt
— für die Monate Januar bis November je 2 500,—- DM
- für den Monat Dezember
(einschließlich Zuwendung) ...... 5000,— DM
Umlage (bei einem Umlagesatz v. 4 v. H.)
— für die Monate Januar bis November
O0 DM u u KR EEK
für den Monat:Dezember >. x 0 x x 6
ZUSAMMEN. © 4 5 64 E KH Wa
c) Vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern
in den Monaten. Januar bis November
je 100,— DM
abzüglich Zukunftsicherungsfreibetrag
von 26,— DM = je 74,— DM,
Zusammen alsSO ,.. , . 2.4000 8 0 000
im Monat Dezember 200,— DM
abzüglich Zukunftsicherungsfreibetrag
von 26 DM A
Die im Beispiel 2 vom Arbeitnehmer individuell versteuer-
ten Teile der Umlage bleiben in der Sozialversicherung
nur wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze
unberücksichtigt.
Der Pauschsteuersatz beträgt nach wie vor für Arbeit-
nehmer, die Arbeitslohn im Sinne des 8 23 Nr. 4 BerlinFG,
also für eine Beschäftigung in Berlin (West) beziehen, für
die Erhebung der Lohnsteuer 6,5 v. H. der steuerpflich-
tigen Umlage, .die Kirchenlohnsteuer beträgt 11,5 v. H.
der pauschalen Lohnsteuer; für alle anderen Arbeitnehmer
beträgt der Pauschsteuersatz für die Lohnsteuer 10 v. H.,
die Kirchenlohnsteuer beträgt 9v.H. der pauschalen
Lohnsteuer (vgl. Nr. 3.1 und 3.2 meines Rundschreibens II
Nr... 15/1975).
Teil C Nr. IX der- AV Versorgungs-TV ist mit der Neu-
regelung der Pauschalversteuerung der Umlage zur VBL
überholt und nicht mehr anzuwenden, Die Versteuerung
von Beiträgen und Umlagen, die für vergangene Jahre
an die VBL nachentrichtet werden, ist in der Weise vor-
zunehmen, daß die Beiträge (Arbeitgeberanteile) vom
Arbeitnehmer individuell zu versteüern sind (wobei der
Zukunftsicherungsfreibetrag von 26,— DM monatlich nicht
mehr zur Verfügung steht) und die Umlagen im Rahmen
des neuen $ 11 vom Arbeitgeber pauschal versteuert
werden.
814,— DM
174,— DM
988,— DM
3.
14. Anderung der Satzung der VBL
Die vom Verwaltungsrat der VBL am 3. März. 1977 be-
schlossene 14. Satzungsänderung ist am 2. August 1977
vom Bundesminister der Finanzen genehmigt und im Bun-
desanzeiger Nr. 152 vom 17. August 1977 sowie im
MinBlFin. 1977 S. 312 veröffentlicht worden. Durch die
Satzungsänderung wird insbesondere vom 1. Januar 1978
an das Finanzierungssystem der VBL neu geregelt. Bisher
wurden u. a. die Versicherungsrenten sowie die Garantie-
ZUSaMMEN + EEE € WE
Beispiel-2:;
a) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ;
= für die Monate Januar bis November je 7 200,— DM
— für den-Monat Dezember
(einschließlich Zuwendung) -. . .'. . .14 400.- DM