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Volume Nr. 16, 7. Dezember 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI 
175 
(z. B. Kost, Wohnung, Deputate). Sachbezüge sind nur 
dann nicht umlagepflichtig, wenn sie während eines Zeit- 
raumes erbracht werden, für den kein zusatzversorgungs- 
pflichtiges Entgelt zusteht. 
Bei den nach $ 8 Abs, 5 Satz 2 Buchst. t von der Umlage- 
pflicht ausgenommenen einmaligen Unfallentschädigun- 
gen handelt es sich um Leistungen nach $ 43 BeamtVG 
und vergleichbare Leistungen. 
2.7. Zu $ 1 Nr. 8 ($ 11 VersorgungS-TV): 
Der neugefaßte $ 11 Versorgungs-TV schreibt die Pau- 
schalversteuerung ($ 40 b EStG) der Umlage vor, soweit 
diese für den einzelnen Arbeitnehmer 2 400,-— DM im 
Kalenderjahr nicht übersteigt. Pauschal zu versteuernde 
Umlage in diesem Sinne ist nur die Umlage nach $ 8 Abs. 1 
Versorgungs-TV (8 76 der Satzung der VBL), nicht aber 
die zusätzliche Umlage (Erhöhungsbetrag) nach $ 8 Abs. 3 
Versorgungs-TV. Bei der Ermittlung der Jahresgrenze 
ist der Zukunftsicherungsfreibetrag von 312,— DM jährlich 
mit monatlich 26,- DM zu berücksichtigen ($ 2. Abs. 3 
Ziff. 2 LStDV in Verbindung mit Abschnitt 11 Abs. 2 
LStR). Im Rahmen der Pauschalierung der Lohnsteuer wird 
der Zukunftsicherungsfreibetrag vom Arbeitgeber mit 
monatlich 26,— DM in Anspruch genommen. Soweit dies 
jedoch wegen Überschreitung der Grenze von 2 400,— DM 
nicht mehr geschehen kann, ist. der Freibetrag bei der 
dann zu Lasten des Arbeitnehmers vorzunehmenden 
Versteuerung der Umlage zu verwenden. Wechselt ein 
Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres den Arbeit- 
geber, die Beschäftigungsstelle oder die Abrechnungs- 
stelle, muß die neue Abrechnungsstelle von der alten 
Abrechnungsstelle eine Mitteilung über den bereits aus- 
geschöpften Teil des Grenzbetrages von 21400,— DM 
erhalten, damit Überschreitungen auch in solchen Fällen 
ausgeschlossen werden. 
b) Umlage (bei einem Umlagesatz v. 4 v.H.) 
— für die Monate Januar bis November 
je 208 DM SS 
für den Monat Dezember . ...... 
ZUSaMMEN ES 
Vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern 
in den Monaten Januar bis September 
je 288,— DM 
abzüglich Zukunftsicherungsfreibetrag 
von :26,— DM = je 262,— DM, 
ZUSAMMEN AlSO a rn a 
im Monat Oktober 288,— DM 
abzüglich Zukunftsicherungsfreibetrag 
von 26,— DM, jedoch nicht mehr als 
die Differenz zwischen. 2 400,-— DM 
und dem bereits pauschal versteuerten 
Betrag vorn 2 358, DM = 44 WG 
3 168,- DM 
576,— DM 
3 744,— DM 
2 358, DM 
42,— DM 
2 400,— DM 
ZUSAMMEN v4 4 Hk + an 
Vom Arbeitnehmer individuell zu 
versteuern 
ım Monat. Oktober 220,— DM 
(288,— ./. 26,— ./. 42,— = 220,— DM) 
(Der Zukunftsicherungsfreibetrag von 
26,— DM kann für den Arbeitnehmer 
Nicht berücksichtigt werden, weil ihn 
der Arbeitgeber bereits in Anspruch 
genommen hat.) 
im Monat November 288,— DM 
abzüglich Zukunftsicherungsfreibetrag 
yon 26: DM 2 Ve a WE a dee 
im Monat Dezember 576,— DM 
abzüglich Zukunftsicherungsfreibetrag 
von 26 DM 2175: 4150 475 FaM an 550,— DM 
zusammen 1 032,— DM 
d) 
Unter der Voraussetzung, daß das derzeit geltende Recht 
auch nach dem 1. Januar 1978 noch gilt, sind von dem 
pauschal versteuerten Betrag der Umlage keine Sozial- 
versicherungsbeiträge abzuführen (vgl. 8 2 Abs. 1 Nr. 3 
der Arbeitsentgeltverordnung 1977 vom 6. Juli 1977, 
BGBl. TS. 1208 / GVBl. S. 1491). Der pauschal versteuerte 
Betrag der Umlage bleibt für die Bemessung der Berlin- 
Zulage außer Betracht ($ 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG). 
Beispiel 1: 
a) Zusatzversorgungspflichtiges. Entgelt 
— für die Monate Januar bis November je 2 500,—- DM 
- für den Monat Dezember 
(einschließlich Zuwendung) ...... 5000,— DM 
Umlage (bei einem Umlagesatz v. 4 v. H.) 
— für die Monate Januar bis November 
O0 DM u u KR EEK 
für den Monat:Dezember >. x 0 x x 6 
ZUSAMMEN. © 4 5 64 E KH Wa 
c) Vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern 
in den Monaten. Januar bis November 
je 100,— DM 
abzüglich Zukunftsicherungsfreibetrag 
von 26,— DM = je 74,— DM, 
Zusammen alsSO ,.. , . 2.4000 8 0 000 
im Monat Dezember 200,— DM 
abzüglich Zukunftsicherungsfreibetrag 
von 26 DM A 
Die im Beispiel 2 vom Arbeitnehmer individuell versteuer- 
ten Teile der Umlage bleiben in der Sozialversicherung 
nur wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze 
unberücksichtigt. 
Der Pauschsteuersatz beträgt nach wie vor für Arbeit- 
nehmer, die Arbeitslohn im Sinne des 8 23 Nr. 4 BerlinFG, 
also für eine Beschäftigung in Berlin (West) beziehen, für 
die Erhebung der Lohnsteuer 6,5 v. H. der steuerpflich- 
tigen Umlage, .die Kirchenlohnsteuer beträgt 11,5 v. H. 
der pauschalen Lohnsteuer; für alle anderen Arbeitnehmer 
beträgt der Pauschsteuersatz für die Lohnsteuer 10 v. H., 
die Kirchenlohnsteuer beträgt 9v.H. der pauschalen 
Lohnsteuer (vgl. Nr. 3.1 und 3.2 meines Rundschreibens II 
Nr... 15/1975). 
Teil C Nr. IX der- AV Versorgungs-TV ist mit der Neu- 
regelung der Pauschalversteuerung der Umlage zur VBL 
überholt und nicht mehr anzuwenden, Die Versteuerung 
von Beiträgen und Umlagen, die für vergangene Jahre 
an die VBL nachentrichtet werden, ist in der Weise vor- 
zunehmen, daß die Beiträge (Arbeitgeberanteile) vom 
Arbeitnehmer individuell zu versteüern sind (wobei der 
Zukunftsicherungsfreibetrag von 26,— DM monatlich nicht 
mehr zur Verfügung steht) und die Umlagen im Rahmen 
des neuen $ 11 vom Arbeitgeber pauschal versteuert 
werden. 
814,— DM 
174,— DM 
988,— DM 
3. 
14. Anderung der Satzung der VBL 
Die vom Verwaltungsrat der VBL am 3. März. 1977 be- 
schlossene 14. Satzungsänderung ist am 2. August 1977 
vom Bundesminister der Finanzen genehmigt und im Bun- 
desanzeiger Nr. 152 vom 17. August 1977 sowie im 
MinBlFin. 1977 S. 312 veröffentlicht worden. Durch die 
Satzungsänderung wird insbesondere vom 1. Januar 1978 
an das Finanzierungssystem der VBL neu geregelt. Bisher 
wurden u. a. die Versicherungsrenten sowie die Garantie- 
ZUSaMMEN + EEE € WE 
Beispiel-2:; 
a) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ; 
= für die Monate Januar bis November je 7 200,— DM 
— für den-Monat Dezember 
(einschließlich Zuwendung) -. . .'. . .14 400.- DM
	        
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