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Dienstblatt des Senats von Berlin „Teil I
zeit seit Anstellung als Fachlehrer in der BesGr. A 10 —
umgewandelt werden. Diese Stellen sind nicht von der
Überleitung erfaßt; sie können nur im Wege der Beförde-
rung besetzt werden (vgl. dazu Tz. 41.1 \
Weitere Stellenumwandlungen sind in dem dem Ersten
Nachtragshaushaltsgesetz 1977 beigefügten Nachtrags-
Haushaltsplan/Nachtrags-Stellenplan enthalten; in jedem
Bezirk .ist eine Stelle von BesGr. A 11 nach BesGr. A 12
umgewandelt für das Amt Fachlehrer — mit einem Diplom
als Sportlehrer nach: einem sechssemestrigen Hochschul-
studium, zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben —,
Dieses Amt ist ebenfalls nicht.von der. Überleitung erfaßt
und kann nur im Wege der Beförderung in Anspruch
genommen werden.
Im übrigen sind im Ersten Nachtragshaushaltsgesetz
weitere. Stellenumwandlungen nicht enthalten. Das be-
deutet, daß z. B. an Grundschulen mit mehr als 540 Schü-
lern das Amt „Zweiter Konrektor“ nur verliehen werden
kann, wenn vor dem 1, Juli 1977 ein. zweiter ständiger
Vertreter des Rektors bestellt war und in das neue Amt
übergeleitet worden ist.
Folgende Ämter i. S. des $ 46 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind ausgebracht:
Besoldungsgruppe B 3:
Präsident der Hochschule der Künste
Besoldungsgruppe B 8:
Präsident der Freien Universität, -
Präsident der Technischen Universität.
Auf die Vorbemerkung 5 zu den Landesbesoldungsordnungen
wird hingewiesen.
Das Amt Kanzler ist für die Hochschulen mit Kuratorialver-
fassung mit den bisher maßgeblichen Einstufungen ausge
bracht worden.
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34.4
37. Leitungsfunktionen in den Krankenhausbetrieben
Die Mitglieder der. Krankenhausleitung (der Ärztliche Leiter,
der Verwaltungsleiter, der Krankenpflegeleiter) werden auf
Zeit bestellt (8 32 Landeskrankenhausgesetz). Sofern vorhan-
dene Beamte ($ 44 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz) zu Mit-
gliedern der Krankenhausleitung bestellt werden, kann daraus
kein Anspruch auf Beförderung, sondern nur.auf eine Zulage
nach Maßgabe des $ 46 Bundesbesoldungsgesetz hergeleitet
werden, wenn mit der Bestellung zum Mitglied der Kranken-
hausleitung die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
verbunden ist.
Folgende Ämter im Sinne des 8 46 des Bundesbesoldungsgeset
zes sind in der Landesbesoldungsordnung A ausgebracht:
Ärztlicher Leiter eines Krankenhausbetriebs
Besoldungsgruppe A 16,
Krankenpflegeleiter
Besoldungsgruppen A 11, A 12, A 13.
Die Einstufung der Funktion des Krankenpflegeleiters eines
Krankenhausbetriebs richtet sich nach den Funktionsbeschrei-
bungen in der Landesbesoldungsordnung.
Eine Ausweisung der Funktion des Verwaltungsleiters in der
Landesbesoldungsordnung erübrigte sich, da die im Bundes-
besoldungsgesetz ausgebrachten Ämter Direktor und Leitender
Direktor auch diese Funktionen umfassen.
Auf die Vorbemerkung 5 zu den Landesbesoldungsordnungen
wird hingewiesen.
35. Amter an Volkshochschulen
Neu aufgenommen in die Besoldungsordnung A sind
in der Besoldungsgruppe A 13:
das Amt Volkshochschuldozent
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung und mit
der Befähigung für den höheren Dienst —
in der Besoldungsgruppe A 14:
das Amt Rektor
— als Leiter von Lehrgängen an einer Volkshochschule zum
Erwerb einer dem erfolgreichen Abschluß der Haupt- oder
Realschule gleichwertigen Schulbildung —.
An Volkshochschulen tätige Lehrer sind in die bundesrecht-
lich geregelten Ämter einzustufen.
Die Funktion des Leiters von Lehrgängen zum Erwerb der
allgemeinen und der Fachhochschulreife ist der Aufgaben-
stellung gemäß dem Amt Studiendirektor zugeordnet.
In der Besoldungsgruppe A 15 ist wie bisher für den Leiter einer
Volkshochschule das Amt Volkshochschuldirektor ausge:
Dracht,
36. Leitungsämter an den Hochschulen
Die hauptamtlichen Leiter’von Hochschulen, die hauptberuf-
lichen Mitglieder der Leitungsgremien sowie die Kanzler von
Hochschulen müssen nach Maßgabe der Vorbemerkung 20 zu
den Bundesbesoldungsordnungen‘ A und B landesrechtlich
eingestuft werden. Soweit die Funktion des Leiters nur zusätz-
lich zu den sonstigen Aufgaben im Bereich der Hochschule
wahrgenommen wird, wird eine Stellenzulage nach näherer
Bestimmung der auf Grund der Ermächtigung des $ 43 des
Bundesbesoldungsgesetzes vom Bundesminister des Innern
zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt.
Ob die Hochschulleitung -hauptamtlich oder zusätzlich zu den
sonstigen Aufgaben im Bereich der Hochschule wahrgenom-
men wird, richtet sich nach dem Hochschulrecht. Nach $ 62
des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26, Januar 1976
(BGBl. I S. 185 / GVBl. S. 249) haben die Hochschulen einen
auf Zeit gewählten hauptberuflichen Leiter. Für Hochschulen,
deren Größe eine hauptberufliche Leitung nicht erfordert,
kann das Land Ausnahmen vorsehen. Das geltende Berliner
Hochschulrecht befreit lediglich die Präsidenten der Freien
Universität Berlin, der Technischen Universität Berlin und
der Hochschule der Künste Berlin für die Dauer ihrer Tätig-
keit von den Forschungs- und Lehrverpflichtungen.
Soweit hiernach Einstufungen von Ämtern vorgesehen sind,
dienen sie ausschließlich der Bemessung der Zulage nach
8 46 des Bundesbesoldungsgesetzes, da‘ diese Funktionen
zeitlich begrenzt übertragen und nicht im Wege der Beförde-
rung erreicht werden.
38. Krankenpflegedienst in den Krankenhausbetrieben
In Tz. 44 des Rundschreibens über das 2. BesVNG (DBl. 1/1975
Nr. 37) ist ausgeführt:
‚44, Die Ämter des Krankenpflegedienstes sind
bis einschließlich BesGr. A 9
bundesgesetzlich geregelt,
ab BesGr. A 10
landesrechtliche Besonderheit (8 20 Abs. 3 BBesG).
Die landesrechtlichen Amter des Krankenpflegedienstes bis
einschließlich BesGr. A 9 — soweit nicht ohnehin bereits am
30. Juni 1975 als künftig wegfallend ausgewiesen — sind (ohne
Änderung der zum Teil vom Bundesrecht abweichenden Amts-
bezeichnungen) in der Überleitungsübersicht — Teil I — als
künftig wegfallend ausgewiesen und in die Übersicht zu 8 1
Abs. 2 der UIV — 2. BesVNG übernommen. Die landesrecht-
lich zu regelnden Ämter werden — entsprechend der Konzep-
tion. des Landeskrankenhausgesetzes — ebenfalls als künftig
wegfallend ausgewiesen werden. Nach dem 30. Juni 1975 dür-
fen die Ämter des Krankenpflegedienstes bis einschließlich
BesGr. A’9, die bundesrechtlich als’ künftig wegfallend ausge-
wiesen sind, nicht mehr für die Einstellung von Beamten (erst-
malige Berufung in das Beamtenverhältnis) verwendet werden.
Für die vorhandenen Beamten gilt Artikel IX $ 4 Abs. 5 Satz 3
des 2. BesVNG, so daß den vorhandenen Beamten Beförde-
rungsämter übertragen werden können.
„<< (überholt)
Diese Hinweise gelten weiterhin