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Volume Nr. 17-20, 8. April 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI 
(5) Die Entgegennahme der Anzeige und die Erteilung der 
Empfangsbestätigung sind gebührenfrei (vgl. Tarif- 
stelle 1002 Buchst. p VGebO). 
Nr. 19-20 
werden, bitte ich, nunmehr entsprechend den Richtlinien 
vom 1. Dezember 1975 zu verfahren. Dabei sind anstelle der 
in diesen Richtlinien genannten bundesrechtlichen Vor- 
schriften die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmun- 
gen anzuwenden. 
Im übrigen bitte ich, folgendes zu beachten: 
Zu Abschnitt I Nr. 3 
Über die Beurlaubung von Beamten entscheidet die Dienst- 
behörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, 
über die Beurlaubung von Angestellten und Arbeitern die 
zuständige Personalstelle. 
(6) Gehen jetzt noch Anzeigen im Sinne des 83 Abs.1 
oder 2 IngG oder in den Fällen des 83 Abs.3 IngG nach 
Ablauf der in der zuletzt genannten Vorschrift angegebenen 
Frist ein, so sind die Anzeigenden schriftlich auf den ver- 
späteten Eingang hinzuweisen. Hiermit ist außerdem der 
belehrende Hinweis zu verbinden, daß die Anzeigenden nur 
dann berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ 
allein oder in einer Wortverbindung zu führen, wenn sie 
die Voraussetzungen des $1 IngG erfüllen. Da es sich bei 
diesen Mitteilungen um anfechtbare Verwaltungsakte han- 
delt, ist mit ihnen jeweils eine Rechtsbehelfsbelehrung zu 
verbinden. 
Zu Abschnitt I Nr. 4 
Die Befugnis zur Wiederbesetzung der Stelle eines be- 
urlaubten Beamten obliegt in Berlin grundsätzlich den 
Personalwirtschaftsstellen. Lediglich die Wiederbesetzung 
einer solchen Stelle vor Ablauf eines Jahres bedarf der 
Zustimmung des Senators für Inneres. Den Personalwirt- 
schaftsstellen obliegt ferner die Befugnis zur Schaffung 
oder Umwandlung von Stellen für beurlaubte Beamte ein- 
schließlich der Schaffung von „Leerstellen“ (vgl. 8 54 Abs. 3 
LHO und Ziffer 4 Abs.2 AV 8 54 LHO). 
Zu Abschnitt V 
Bei Angestellten und Arbeitern, die der VVA. unterliegen, 
ist im Falle der Beurlaubung für Aufgaben der Entwick- 
lungshilfe eine Entscheidung darüber erforderlich, ob die 
Zeit der Beurlaubung im Sinne des 8 7 Abs.1 VVA als 
ruhegeldfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist. Die Ent- 
scheidung über einen entsprechenden Antrag des Angestell- 
ten oder Arbeiters, die der Zustimmung des Hauptpersonal- 
rats bedarf, ist von mir — II C — zu treffen. Ich bitte daher, 
mir derartige Anträge mit einer Stellungnahme der zu- 
ständigen Personalstelle unter Beifügung der Personalakte 
und mit einer Erklärung des Arbeitnehmers, daß er mit 
der Personalakteneinsicht durch den Hauptpersonalrat ein- 
verstanden ist, spätestens bei Beginn einer solchen Be- 
urlaubung zuzuleiten. Die Verpflichtung nach 8 11 Sätze 1 
und 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes entfällt nach Satz 3 
a.a.O. auch für die Arbeitnehmer, die der VVA unterliegen 
(vgl. Abschnitt V Nr. 5 Satz 3). 
Bei Angestellten wird die Zeit der Beurlaubung nicht auf 
die nach $ 23a BAT in der jeweiligen Fassung nachzu- 
weisende Bewährungszeit angerechnet; sie gilt jedoch nicht 
als Unterbrechung der Bewährung. Entsprechendes gilt bei 
Arbeitern bezüglich der Bewährungs- und Tätigkeitszeiten 
nach dem Berliner Bezirkstarifvertrag Nr.2 zum BMT-G 
vom 16. Februar 1976 und entsprechenden Tarifverträgen. 
Ob und inwieweit die Zeiten im Dienst der Entwicklungs- 
hilfe auf die in den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 1a 
und 1b zum BAT geforderte Zeit einer Tätigkeit, Berufs- 
ausübung; Bewährung u. ä. außerhalb des Bewährungsauf- 
stieges nach $ 23a BAT angerechnet werden, richtet sich 
nach den in meinem Rundschreiben vom 28. November 1975 
II B 2 — 0508/000 q — (Teil III der Ausführungsvorschrif- 
ten zum 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des 
Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 17. März 1975) auf- 
gestellten Grundsätzen in der jeweiligen Fassung. 
Meine Rundschreiben vom 9. Dezember 1964 (DBl. 1/1965 
Nr. 3) und vom 13. Dezember 1967 (DBl. 1/1968 Nr. 2) sind 
damit gegenstandslos geworden. 
Im Auftrag 
Schepp 
5-Zu88 
Für Maßnahmen nach $ 14 Abs.1 ASOG Bln in bezug auf 
die Untersagung des unberechtigten Führens der Berufs- 
bezeichnung „Ingenieur“ bei Nichterfüllung der Voraus- 
setzungen des $ 1 oder des 8 3 IngG, bei Fehlen der gemäß 
$2 Abs.1 IngG erforderlichen. Genehmigung oder nach 
Untersagung im Sinne des $ 4 IngG ist nicht die Zuständig- 
keit der Bezirksämter, sondern gemäß $ 14 Nr.22 DVO- 
PolZG die des Polizeipräsidenten gegeben. 
6 —- Schlußvorschriften 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Mai 1976 in 
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. April 1981 außer Kraft. 
Im Auftrag 
Robinski 
Inn II A 5 - 0411/1 - A - II - Nr. 49 170,3. 1976) 
; 1-20 | Fernruf: 870591 - (95) 4008 "10.3.1976 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
nhachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
Rundschreiben 
über die Beurlaubung 
zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe 
Als Anlage gebe ich die Neufassung der Richtlinien für die 
Beurlaubung von Bundesbediensteten zur Übernahme von 
Aufgaben der Entwicklungshilfe (BeurlRL) vom 1. Dezem- 
ber 1975 (GMBIl. S. 818) bekannt. Die Richtlinien sind am 
1. Dezember 1975 in Kraft getreten. Gleichzeitig sind die 
Richtlinien vom 28. Juli 1964 (GMBl. S. 355, DBl. 1/1965 
Nr. 3), ergänzt durch Rundschreiben vom 20. Oktober 1967 
(GMBl. 58. 468, DBl. 1/1968 Nr. 2), außer Kraft getreten. 
Sollen Landesbedienstete für derartige Aufgaben beurlaubt
	        
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