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Volume Nr. 16, 11. März 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI 
Nr. 16 
überwiegend mit Arbeiten beschäftigt wird, die sonst nur 
von Arbeitern mit einer abgeschlossenen Ausbildung in 
einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgeführt werden. 
Nr. 5 
Prüfung 
(1) Der Prüfungstermin und der Prüfungsort werden vom 
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und den 
Beteiligten rechtzeitig bekanntgegeben. 
(2) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift 
aufzunehmen, die außer dem Gesamtergebnis auch die 
Bewertung des praktischen und mündlichen Prüfungsteils 
enthalten enthalten soll. Die Niederschrift ist von allen 
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. 
(3) Nach beendeter Prüfung entscheidet der Prüfungs- 
ausschuß auf Grund des Ergebnisses der praktischen und 
mündlichen Prüfung, ob der Arbeiter bestanden hat, und 
teilt das Ergebnis dem Arbeiter sofort mit. 
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Prü- 
fungsunterlagen mit der Niederschrift über das Ergebnis 
der Prüfung an die zuständige Dienststelle bzw. den zu- 
ständigen Betrieb. Hat der Arbeiter die Prüfung bestan- 
den, so stellt ihm die Dienststelle bzw. der Betrieb hierüber 
ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis ist anzugeben, in wel- 
chem Ausbildungsberuf die Prüfung abgelegt worden ist. 
(5) Die Prüfungsunterlagen mit der Niederschrift über das 
Ergebnis der Prüfung sowie eine Abschrift des Zeugnisses 
sind zu den Personalakten des Arbeiters zu nehmen. 
Nr. 3 
Prüfungsausschuß 
(1). Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzu- 
legen. 
(2) Der Ausschuß setzt sich aus folgenden Mitgliedern 
zusammen, die eine seiner Zuständigkeit entsprechende 
fachbezogene Tätigkeit ausüben sollen: 
a) einem sachverständigen Beamten oder Angestellten als 
Vorsitzenden, 
einem Meister oder Werkmeister des betreffenden 
Ausbildungsberufs als Beisitzer, 
einem gelernten Arbeiter mit Abschlußprüfung in dem 
betreffenden Berufszweig, der vom Personalrat be- 
nannt wird, als Beisitzer. 
Zu Beisitzern nach Buchstaben b und c können auch 
Dienstkräfte mit einschlägiger Hoch- oder Fachschulaus- 
bildung bestellt werden. 
Für einen Prüfungsausschuß, dessen Zuständigkeit über 
eine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes 
hinausgeht, wird das bei c bezeichnete Mitglied vom Haupt- 
personalrat benannt. 
(3) Die Prüfung kann auch vor dem Prüfungsausschuß 
einer anderen Verwaltung oder eines anderen Betriebes 
des Arbeitgebers abgenommen werden. 
(4) Sofern der Senator für Inneres in Übereinstimmung 
mit dem Hauptpersonalrat feststellt, daß ein Prüfungs- 
ausschuß gemäß Absatz 2 nicht gebildet werden kann und 
auch ein Prüfungsausschuß gemäß Absatz 3 nicht zur Ver- 
fügung steht, ist der für Abschlußprüfungen in dem Aus- 
bildungsberuf zuständige ordentliche Prüfungsausschuß 
mit der Abnahme der verwaltungs- oder betriebseigenen 
Prüfung zu beauftragen. In diesem Falle findet die Vor- 
schrift des Absatzes 2 keine Anwendung. Bei anderen 
Arbeitgebern als dem Lande Berlin trifft die Feststellung 
nach Satz 1 das zur Vertretung des Arbeitgebers berech- 
tigte Organ gemeinsam mit dem zuständigen Personalrat 
oder Betriebsrat. 
Nr. 6 
Wiederholung der Prüfung 
(1) Hat der Arbeiter die Prüfung nicht bestanden, so kann 
er sie nach einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden 
Frist wiederholen. Die Frist soll mindestens sechs Monate 
betragen; sie ist in der Prüfungsniederschrift festzulegen. 
Der Arbeiter soll die Prüfung in allen Teilen wiederholen. 
(2) Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nicht zu- 
lässig. 
Nr. 7 
Prüfungsgebühren 
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben. 
Nr. 4 
Prüfungsanforderungen 
(1) Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der 
Arbeiter die in dem betreffenden Ausbildungsberuf ge- 
bräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender 
Sicherheit ausübt und die notwendigen Fachkenntnisse be- 
sitzt. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten müssen den an 
einen Arbeiter mit einer abgeschlossenen Ausbildung in 
einem anerkannten Ausbildungsberuf durchschnittlich zu 
stellenden Anforderungen entsprechen. 
(2) Die Prüfung soll von. den Gegebenheiten der Betriebs- 
praxis ausgehen. Sie besteht aus einem praktischen und 
einem mündlichen Teil. Das Hauptgewicht ist auf den 
praktischen Teil zu legen, in dem der Arbeiter durch eine 
geeignete Arbeitsprobe sein praktisches Können nachzu- 
weisen hat. 
Nr. 8 
Lohnfortzahlung 
Dem Arbeiter wird gemäß 8 29 Abs.1 Ziff. 2 Buchst. e 
BMT-G Freistellung von der Arbeit unter Lohnfortzahlung 
für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit 
gewährt. 
Nr. 9 
Anerkennung 
von verwaltungs- oder betriebseigenen Prüfungen 
Die bei einer Verwaltung oder einem Betrieb des Arbeit- 
gebers abgelegte verwaltungs- oder betriebseigene Prüfung 
gilt für den gesamten Bereich des Arbeitgebers. Eine ver- 
waltungs- oder betriebseigene Prüfung, die bei einem ande- 
ren Arbeitgeber abgelegt worden ist, kann anerkannt wer- 
den, wenn diese Prüfung Voraussetzung für die Einstel- 
lung war. 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres -IB11-, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz-2, Fernruf: 8705 91 - (95) 4461/4059 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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