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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI
Nr. 16
überwiegend mit Arbeiten beschäftigt wird, die sonst nur
von Arbeitern mit einer abgeschlossenen Ausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgeführt werden.
Nr. 5
Prüfung
(1) Der Prüfungstermin und der Prüfungsort werden vom
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und den
Beteiligten rechtzeitig bekanntgegeben.
(2) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die außer dem Gesamtergebnis auch die
Bewertung des praktischen und mündlichen Prüfungsteils
enthalten enthalten soll. Die Niederschrift ist von allen
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(3) Nach beendeter Prüfung entscheidet der Prüfungs-
ausschuß auf Grund des Ergebnisses der praktischen und
mündlichen Prüfung, ob der Arbeiter bestanden hat, und
teilt das Ergebnis dem Arbeiter sofort mit.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Prü-
fungsunterlagen mit der Niederschrift über das Ergebnis
der Prüfung an die zuständige Dienststelle bzw. den zu-
ständigen Betrieb. Hat der Arbeiter die Prüfung bestan-
den, so stellt ihm die Dienststelle bzw. der Betrieb hierüber
ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis ist anzugeben, in wel-
chem Ausbildungsberuf die Prüfung abgelegt worden ist.
(5) Die Prüfungsunterlagen mit der Niederschrift über das
Ergebnis der Prüfung sowie eine Abschrift des Zeugnisses
sind zu den Personalakten des Arbeiters zu nehmen.
Nr. 3
Prüfungsausschuß
(1). Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzu-
legen.
(2) Der Ausschuß setzt sich aus folgenden Mitgliedern
zusammen, die eine seiner Zuständigkeit entsprechende
fachbezogene Tätigkeit ausüben sollen:
a) einem sachverständigen Beamten oder Angestellten als
Vorsitzenden,
einem Meister oder Werkmeister des betreffenden
Ausbildungsberufs als Beisitzer,
einem gelernten Arbeiter mit Abschlußprüfung in dem
betreffenden Berufszweig, der vom Personalrat be-
nannt wird, als Beisitzer.
Zu Beisitzern nach Buchstaben b und c können auch
Dienstkräfte mit einschlägiger Hoch- oder Fachschulaus-
bildung bestellt werden.
Für einen Prüfungsausschuß, dessen Zuständigkeit über
eine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes
hinausgeht, wird das bei c bezeichnete Mitglied vom Haupt-
personalrat benannt.
(3) Die Prüfung kann auch vor dem Prüfungsausschuß
einer anderen Verwaltung oder eines anderen Betriebes
des Arbeitgebers abgenommen werden.
(4) Sofern der Senator für Inneres in Übereinstimmung
mit dem Hauptpersonalrat feststellt, daß ein Prüfungs-
ausschuß gemäß Absatz 2 nicht gebildet werden kann und
auch ein Prüfungsausschuß gemäß Absatz 3 nicht zur Ver-
fügung steht, ist der für Abschlußprüfungen in dem Aus-
bildungsberuf zuständige ordentliche Prüfungsausschuß
mit der Abnahme der verwaltungs- oder betriebseigenen
Prüfung zu beauftragen. In diesem Falle findet die Vor-
schrift des Absatzes 2 keine Anwendung. Bei anderen
Arbeitgebern als dem Lande Berlin trifft die Feststellung
nach Satz 1 das zur Vertretung des Arbeitgebers berech-
tigte Organ gemeinsam mit dem zuständigen Personalrat
oder Betriebsrat.
Nr. 6
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Arbeiter die Prüfung nicht bestanden, so kann
er sie nach einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden
Frist wiederholen. Die Frist soll mindestens sechs Monate
betragen; sie ist in der Prüfungsniederschrift festzulegen.
Der Arbeiter soll die Prüfung in allen Teilen wiederholen.
(2) Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nicht zu-
lässig.
Nr. 7
Prüfungsgebühren
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.
Nr. 4
Prüfungsanforderungen
(1) Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der
Arbeiter die in dem betreffenden Ausbildungsberuf ge-
bräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender
Sicherheit ausübt und die notwendigen Fachkenntnisse be-
sitzt. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten müssen den an
einen Arbeiter mit einer abgeschlossenen Ausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf durchschnittlich zu
stellenden Anforderungen entsprechen.
(2) Die Prüfung soll von. den Gegebenheiten der Betriebs-
praxis ausgehen. Sie besteht aus einem praktischen und
einem mündlichen Teil. Das Hauptgewicht ist auf den
praktischen Teil zu legen, in dem der Arbeiter durch eine
geeignete Arbeitsprobe sein praktisches Können nachzu-
weisen hat.
Nr. 8
Lohnfortzahlung
Dem Arbeiter wird gemäß 8 29 Abs.1 Ziff. 2 Buchst. e
BMT-G Freistellung von der Arbeit unter Lohnfortzahlung
für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit
gewährt.
Nr. 9
Anerkennung
von verwaltungs- oder betriebseigenen Prüfungen
Die bei einer Verwaltung oder einem Betrieb des Arbeit-
gebers abgelegte verwaltungs- oder betriebseigene Prüfung
gilt für den gesamten Bereich des Arbeitgebers. Eine ver-
waltungs- oder betriebseigene Prüfung, die bei einem ande-
ren Arbeitgeber abgelegt worden ist, kann anerkannt wer-
den, wenn diese Prüfung Voraussetzung für die Einstel-
lung war.
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