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Dienstblatt des Senats von Berlin Teill
Nr. 16
3. Betriebshandwerker :
a) in Justizvollzugsanstalten,
b) in Krankenhausbetrieben,
die als Alleinhandwerker in nicht unerheblichem Um-
fange Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 1 verrichten
Dreher, die in nicht unerheblichem Umfange besonders
schwierige Dreharbeiten ausführen, nach dreijähriger
Berufserfahrung
Heizer mit Prüfungszeugnis im Sinne der Lohngruppe
IV Fallgruppe 24, die eine oder mehrere Heizungsan-
lagen mit zusammen mindestens 5 Millionen kcal/h be-
treiben und von‘ denen neben fachlichem Können be-
sondere Umsicht und Zuverlässigkeit verlangt werden,
nach einjähriger Berufserfahrung an gleichartigen An-
lagen
Metallhandwerker als Maschinisten an Umwälz-,
Wasseraufbereitungs- oder Kühlanlagen oder an luft-
technischen Anlagen, die mit entsprechenden selbst-
tätigen Reglern ausgestattet sind, nach einjähriger
Bewährung an diesen Anlagen
Metallhandwerker als Maschinisten, die Hochdruck-
turbinenanlagen mit einer Leistung von 1,5 MVA. be-
treiben, überholen und instandsetzen, nach einjähriger
Bewährung in der Lohngruppe V
Schaltwärter in Kraftwerkschaltwarten mit zugehöri-
gen Generatoren und Hochspannungsschaltanlagen,
soweit nicht in die Lohngruppe VII einzureihen
Schriftenmaler
Protokollerklärung:
Schriftenmaler in diesem Sinne sind Lohnempfänger,
die in nicht unerheblichem Umfange Schriften ohne
Schablone herzustellen haben. Die Anfertigung von
Namensschildern sowie die Beschriftung von Akten-
ordnern u. dergl. gilt nicht als Tätigkeit eines Schrif-
tenmalers.
In der Polizeiverwaltung
10. Betriebshandwerker in den Hauswerkstätten, die als
Alleinhandwerker in nicht unerheblichem Umfange
Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 1 verrichten
24,
Landschafts- und Friedhofsgärtner, die besonders
hochwertige Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 1 aus-
führen, sowie Gärtner, die mit Spezialkulturen in An-
zuchteinrichtungen, Baumschulen oder Botanischen
Gärten betraut sind
Protokollerklärung:
Als besonders hochwertige Arbeiten im Sinne des
ersten Halbsatzes gelten folgende Tätigkeiten:
a) besonders schwierige Pflanzarbeiten nach‘ Be-
pflanzungsplan (Gehölze in Pflanzengruppen) nach
Arten, Höhen und Abständen verschieden,
besonders schwierige Pflanzarbeiten mit Stauden
und Sommerblumen nach Bepflanzungsplan nach
Arten, Höhen und Abständen verschieden,
chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfung
sowie Düngung; für die eine Spezialausbildung er-
forderlich ist,
Einsatz und Anleitung bei der Bedienung von me-
chanischen Arbeitsgeräten und Maschinen am Ein-
satzort, wenn hierfür vielseitige Maschinenkennt-
nisse erforderlich sind,
Absteckungsarbeiten auf Friedhöfen und im Land-
schaftsgartenbau,
Instandsetzungsarbeiten an Laufbahn- und Rasen-
flächen auf Sportplätzen, die den internationalen
Richtlinien entsprechen und stark frequentiert sind,
selbständige Betreuung von Sondergärten und
Sonderanlagen mit besonderem Charakter (Rosen-
gärten, Staudenanlagen, Heidegärten, Rhododen-
dronpflanzungen),
h) Anleitung bei Dekorationen größeren Umfanges,
i) Anleitung bei Baumfällarbeiten unter schwierigen
Verhältnissen,
Ausführung von Baumkontrollen (Standfestigkeits-
und Krankheitsuntersuchungen an Bäumen),
schwierige Steinarbeiten (z.B. Bau von Treppen-
anlagen mit mehr als drei Stufen, Stützmauern
oder Wasserbecken),
m) Anleitung bei der Herstellung und Erneuerung. von
bitumengebundenen Wegebefestigungen,
n) Denksteinkontrolle
Metallhandwerker, die hochwertige Unterhaltungs-,
Überholungs- und Instandsetzungsarbeiten an kompli-
zierten Maschinen oder an komplizierten Heizungsan-
lagen vornehmen
Schweißer mit handwerklicher Ausbildung und abge-
legter Prüfung gemäß DIN 8560
Wäscher, denen die Beaufsichtigung des gesamten
Waschprozesses, die Einstellung der Laugen, die Füh-
rung der Bestandsbücher sowie die Pflege und War-
tung des Maschinenparks obliegt
28. Werkzeugmacher oder Vorrichtungsbauer
In der Polizeiverwaltung
29. Waffenmechaniker
Bei den Universitäten
30. Arbeiter der Lohngruppe V Fallgruppe 37, die die für
die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten
Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen,
instandsetzen oder bedienen und instandsetzen, wenn
hierfür neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen
Können besondere Gewissenhaftigkeit, Umsicht und
Zuverlässigkeit erforderlich sind, soweit nicht in die
Lohngruppe VII einzureihen
Bei Theatern und Bühnen
31. Beleuchter in elektronisch gesteuerten Stellwarten
Bei den Universitäten
11. Betriebshandwerker in den Werkstätten der Universi-
täten, die als Alleinhandwerker in nicht unerheblichem
Umfange Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 1 ver-
richten
Bei Theatern und Bühnen
12. Beleuchter im Stellwerk
13. Bühnenmaschinisten nach einjähriger Bewährung an
den Maschinenanlagen der Bühnen
Elektriker, die auch als Beleuchter im Sinne der Fall-
gruppen 12 und 31 eingesetzt werden
15. Kostümmaler
16. Seitenmeister
Den Arbeitern der Fallgruppe 1 sind gleichgestellt:
17. Diätköche mit Spezialausbildung
18. Elektriker, die Elektrofacharbeiten zum Betrieb, zur
Überwachung und zur Pflege von komplizierten Strom-
erzeugungs- und Stromverteilungsanlagen ausführen
Protokollerklärung: %
Als kompliziert im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals
sind die bei den Universitäten vorhandenen entspre-
chenden Anlagen anzusehen.
19. Elektromechaniker
20. Feinmechaniker
21. Fernmeldemechaniker und Fernmeldemonteure
22. Hufbeschlagschmiede
23. Kraftfahrzeughandwerker
Lohngruppe VII
Arbeiter der Lohngruppe VI Fallgruppen 1 und 17 bis
31 nach fünfjähriger Bewährung in diesen Fallgruppen
der Lohngruppe VI
L.