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Volume Nr. 16, 11. März 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teill 
Nr. 16 
3. Betriebshandwerker : 
a) in Justizvollzugsanstalten, 
b) in Krankenhausbetrieben, 
die als Alleinhandwerker in nicht unerheblichem Um- 
fange Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 1 verrichten 
Dreher, die in nicht unerheblichem Umfange besonders 
schwierige Dreharbeiten ausführen, nach dreijähriger 
Berufserfahrung 
Heizer mit Prüfungszeugnis im Sinne der Lohngruppe 
IV Fallgruppe 24, die eine oder mehrere Heizungsan- 
lagen mit zusammen mindestens 5 Millionen kcal/h be- 
treiben und von‘ denen neben fachlichem Können be- 
sondere Umsicht und Zuverlässigkeit verlangt werden, 
nach einjähriger Berufserfahrung an gleichartigen An- 
lagen 
Metallhandwerker als Maschinisten an Umwälz-, 
Wasseraufbereitungs- oder Kühlanlagen oder an luft- 
technischen Anlagen, die mit entsprechenden selbst- 
tätigen Reglern ausgestattet sind, nach einjähriger 
Bewährung an diesen Anlagen 
Metallhandwerker als Maschinisten, die Hochdruck- 
turbinenanlagen mit einer Leistung von 1,5 MVA. be- 
treiben, überholen und instandsetzen, nach einjähriger 
Bewährung in der Lohngruppe V 
Schaltwärter in Kraftwerkschaltwarten mit zugehöri- 
gen Generatoren und Hochspannungsschaltanlagen, 
soweit nicht in die Lohngruppe VII einzureihen 
Schriftenmaler 
Protokollerklärung: 
Schriftenmaler in diesem Sinne sind Lohnempfänger, 
die in nicht unerheblichem Umfange Schriften ohne 
Schablone herzustellen haben. Die Anfertigung von 
Namensschildern sowie die Beschriftung von Akten- 
ordnern u. dergl. gilt nicht als Tätigkeit eines Schrif- 
tenmalers. 
In der Polizeiverwaltung 
10. Betriebshandwerker in den Hauswerkstätten, die als 
Alleinhandwerker in nicht unerheblichem Umfange 
Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 1 verrichten 
24, 
Landschafts- und Friedhofsgärtner, die besonders 
hochwertige Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 1 aus- 
führen, sowie Gärtner, die mit Spezialkulturen in An- 
zuchteinrichtungen, Baumschulen oder Botanischen 
Gärten betraut sind 
Protokollerklärung: 
Als besonders hochwertige Arbeiten im Sinne des 
ersten Halbsatzes gelten folgende Tätigkeiten: 
a) besonders schwierige Pflanzarbeiten nach‘ Be- 
pflanzungsplan (Gehölze in Pflanzengruppen) nach 
Arten, Höhen und Abständen verschieden, 
besonders schwierige Pflanzarbeiten mit Stauden 
und Sommerblumen nach Bepflanzungsplan nach 
Arten, Höhen und Abständen verschieden, 
chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfung 
sowie Düngung; für die eine Spezialausbildung er- 
forderlich ist, 
Einsatz und Anleitung bei der Bedienung von me- 
chanischen Arbeitsgeräten und Maschinen am Ein- 
satzort, wenn hierfür vielseitige Maschinenkennt- 
nisse erforderlich sind, 
Absteckungsarbeiten auf Friedhöfen und im Land- 
schaftsgartenbau, 
Instandsetzungsarbeiten an Laufbahn- und Rasen- 
flächen auf Sportplätzen, die den internationalen 
Richtlinien entsprechen und stark frequentiert sind, 
selbständige Betreuung von Sondergärten und 
Sonderanlagen mit besonderem Charakter (Rosen- 
gärten, Staudenanlagen, Heidegärten, Rhododen- 
dronpflanzungen), 
h) Anleitung bei Dekorationen größeren Umfanges, 
i) Anleitung bei Baumfällarbeiten unter schwierigen 
Verhältnissen, 
Ausführung von Baumkontrollen (Standfestigkeits- 
und Krankheitsuntersuchungen an Bäumen), 
schwierige Steinarbeiten (z.B. Bau von Treppen- 
anlagen mit mehr als drei Stufen, Stützmauern 
oder Wasserbecken), 
m) Anleitung bei der Herstellung und Erneuerung. von 
bitumengebundenen Wegebefestigungen, 
n) Denksteinkontrolle 
Metallhandwerker, die hochwertige Unterhaltungs-, 
Überholungs- und Instandsetzungsarbeiten an kompli- 
zierten Maschinen oder an komplizierten Heizungsan- 
lagen vornehmen 
Schweißer mit handwerklicher Ausbildung und abge- 
legter Prüfung gemäß DIN 8560 
Wäscher, denen die Beaufsichtigung des gesamten 
Waschprozesses, die Einstellung der Laugen, die Füh- 
rung der Bestandsbücher sowie die Pflege und War- 
tung des Maschinenparks obliegt 
28. Werkzeugmacher oder Vorrichtungsbauer 
In der Polizeiverwaltung 
29. Waffenmechaniker 
Bei den Universitäten 
30. Arbeiter der Lohngruppe V Fallgruppe 37, die die für 
die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten 
Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, 
instandsetzen oder bedienen und instandsetzen, wenn 
hierfür neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen 
Können besondere Gewissenhaftigkeit, Umsicht und 
Zuverlässigkeit erforderlich sind, soweit nicht in die 
Lohngruppe VII einzureihen 
Bei Theatern und Bühnen 
31. Beleuchter in elektronisch gesteuerten Stellwarten 
Bei den Universitäten 
11. Betriebshandwerker in den Werkstätten der Universi- 
täten, die als Alleinhandwerker in nicht unerheblichem 
Umfange Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 1 ver- 
richten 
Bei Theatern und Bühnen 
12. Beleuchter im Stellwerk 
13. Bühnenmaschinisten nach einjähriger Bewährung an 
den Maschinenanlagen der Bühnen 
Elektriker, die auch als Beleuchter im Sinne der Fall- 
gruppen 12 und 31 eingesetzt werden 
15. Kostümmaler 
16. Seitenmeister 
Den Arbeitern der Fallgruppe 1 sind gleichgestellt: 
17. Diätköche mit Spezialausbildung 
18. Elektriker, die Elektrofacharbeiten zum Betrieb, zur 
Überwachung und zur Pflege von komplizierten Strom- 
erzeugungs- und Stromverteilungsanlagen ausführen 
Protokollerklärung: % 
Als kompliziert im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals 
sind die bei den Universitäten vorhandenen entspre- 
chenden Anlagen anzusehen. 
19. Elektromechaniker 
20. Feinmechaniker 
21. Fernmeldemechaniker und Fernmeldemonteure 
22. Hufbeschlagschmiede 
23. Kraftfahrzeughandwerker 
Lohngruppe VII 
Arbeiter der Lohngruppe VI Fallgruppen 1 und 17 bis 
31 nach fünfjähriger Bewährung in diesen Fallgruppen 
der Lohngruppe VI 
L.
	        
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