Nr. 16
1.9.22. Die den Arbeitern der Lohngruppe VII Fallgrup-
pen 6 bis 24 nach fünfjähriger Bewährung zu ge-
währende Lohngruppenzulage ist eine Lohnzulage
im Sinne des $ 67 Nr. 24 BMT-G.
Zur Anlage 2
Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem
Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder
als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungs-
berufe. Die früher übliche Unterteilung in Lehr-
und Anlernberufe ist entfallen. Nach dem Wortlaut
der Fallgruppe 1 der Lohngruppe III und der Fall-
gruppe 1 der Lohngruppe IV ist nunmehr zu unter-
scheiden zwischen Arbeitern mit einer erfolgreich
abgeschlossenen Ausbildung in einem Ausbildungs-
beruf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren und Arbeitern mit einer erfolg-
reich abgeschlossenen Ausbildung in einem Aus-
bildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von we-
niger als zweieinhalb Jahren. Diese Differenzierung
ist von den bezirklichen Vertragspartnern auch auf
die Tätigkeitsmerkmale für Arbeiter ausgedehnt
worden, denen die Möglichkeit der Ablegung einer
verwaltungs- oder betriebseigenen Prüfung in an-
erkannten Ausbildungsberufen eröffnet wird (Ss.
Fallgruppen 7 und 52 der Lohngruppe IV).
Die in der Fallgruppe 7 der Lohngruppe IV vor-
gesehene Prüfung in Ausbildungsberufen mit einer
Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb
Jahren wird jedoch nur geringfügige praktische
Bedeutung erlangen, weil es sich bei diesen Aus-
bildungsberufen weitgehend um ehemalige Anlern-
berufe aus dem Bereich der industriellen/maschi-
nellen Fertigung, also um eine Ausbildung in
Tätigkeiten handelt, die im öffentlichen Dienst
nicht vorkommen. Anwendungsfälle können sich
jedoch unter Umständen: bei verwaltungs- oder
betriebseigenen Prüfungen in Ausbildungsberufen
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI
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BE DANS SA AT Ma
(ehemaligen Lehrberufen) ergeben, für die die
Ausbildungsordnungen neuerdings auch eine Stu-
fenausbildung (8 26 des Berufsbildungsgesetzes)
vorsehen (z.B. Verordnung über die Berufsaus-
bildung. in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974
—- GVBl. S. 1389 —-, Verordnung über die Berufs-
ausbildung in der Elektrotechnik vom 12, Dezember
1972 — GVBl. 1973 S.:274, 827 —). Hier bestünde
zukünftig die theoretische Möglichkeit, die Prüfung
auf einzelne Stufen des Ausbildungsberufes zu be-
schränken, die eine Ausbildungsdauer von insge-
samt weniger als zweieinhalb Jahren voraussetzen.
(Für den betroffenen Lohnempfänger hätte dies
zur Folge, daß er nur in die Lohngruppe IV a auf-
steigen könnte.) Ob die an den betreffenden Ar-
beitsplätzen zu erledigenden Aufgaben eine solche
Einschränkung zulassen, vermag ich nicht ab-
schließend zu beurteilen.
Für den Fall, daß für einzelne Lohnempfänger eine
auf bestimmte Stufen des Ausbildungsberufes be-
schränkte verwaltungs- oder betriebseigene Prü-
fung in Erwägung gezogen wird, bitte ich, mich
hierüber vor der Entscheidung über die Prüfungs-
zulassung zu unterrichten, damit das Erforderliche
zur Durchführung solcher Prüfungen von mir ver-
anlaßt werden kann.
Bearbeitungshinweise, Verwaltungsvorschriften und
allgemein bekanntgegebene Entscheidungen zu den
bisherigen Berliner Bezirkstarifverträgen Nr. 2
werden mit Wirkung vom 1. Dezember 1975 gegen-
standslos, soweit sie nicht mehr mit dem Vertrags-
wortlaut zu vereinbaren sind. Das gilt jedoch nicht,
wenn lediglich die Kennziffer einer noch bestehen-
den Fallgruppe vom Vertragswortlaut abweicht.
Im Auftrag
Dr. Babel
Anlage
8 2 - Eingruppierung in die Lohngruppen
(1) Die Eingruppierung in die Lohngruppen richtet sich
nach den aus der Anlage 1 (Lohngruppenverzeichnis) er-
sichtlichen Tätigkeitsmerkmalen.
Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2
zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter
gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe — BMT-G —
vom 16. Februar 1976
Zwischen
der Arbeitsrechtlichen Vereinigung öffentlicher Verwal-
tungen, Betriebe und gemeinwirtschaftlicher Unterneh-
mungen in Berlin (AV Berlin)
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr — Bezirksverwaltung Berlin —
wird auf Grund des 8 20 BMT-G und des Rahmentarifver-
trages zu $ 20 Abs. 1 BMT-G folgendes vereinbart:
8 1 —- Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeiter, die
a) in einem Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern der Arbeits-
rechtlichen Vereinigung Öffentlicher Verwaltungen,
Betriebe und gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen
in Berlin (AV Berlin) stehen, vom Geltungsbereich
des BMT-G erfaßt werden und
b) Mitglieder der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr sind.
{2) Für die Eingruppierung in die Lohngruppen ist die
überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend, sofern das
Lohngruppenverzeichnis (Anlage 1) nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt. Wird einem Arbeiter neben seiner
überwiegend auszuübenden Tätigkeit regelmäßig und min-
destens zwei Stunden am Arbeitstag eine mit dieser nicht
in einem sachlichen Zusammenhang stehende Tätigkeit
Äbertragen, die nach dem Lohngruppenverzeichnis (An-
lage 1) einer höheren Lohngruppe zugeordnet ist, so erhält
er für diese Arbeitsstunden den Lohn der höheren Lohn-
gruppe.
Sofern die Eingruppierung in eine Lohngruppe davon ab-
hängt, daß eine höherwertige Tätigkeit in nicht unerheb-
lichem Umfange ausgeübt wird, ist diese Voraussetzung
erfüllt, wenn die entsprechende Tätigkeit etwa ein Viertel
der Gesamttätigkeit ausmacht.
(3) Eine Eingruppierung nach den allgemeinen Tätigkeits-
merkmalen für die einzelnen Lohngruppen (Fallgruppe 2
der Lohngruppe I, Fallgruppe 1 der Lohngruppe II, Fall-
gruppen 1 und 2 der Lohngruppe III, Fallgruppen 1, 2, 7
und 52 der Lohngruppe IV, Fallgruppen 1 und 23 der Lohn-
gruppe V, Fallgruppe 1 der Lohngruppe VI) ist gerecht-
fertigt, wenn eine spezielle Tätigkeitsbezeichnung im Lohn-
gruppenverzeichnis fehlt. Abweichend hiervon sind Arbei-
ter, die: die Voraussetzungen der Lohngruppe III Fall-
gruppe 2 oder der Lohngruppe VI Fallgruppe 1 erfüllen
auch dann in diese Lohn- und Fallgruppen einzugruppieren,
wenn ihre Tätigkeit außerdem in einer niedrigeren Lohn-
gruppe aufgeführt ist. Für Arbeiter, die die Vorausset-
zungen der Lohngruppe VI Fallgruppe 1 erfüllen, gilt das
auch dann, wenn ihre Tätigkeit außerdem von den Fall-
gruppen 3, 4, 9, 10 oder 11 der Lohngruppe VI erfaßt
wird,
(2) Vom Geltungsbereich ausgenommen sind die bei den
Berliner Verkehrs-Betrieben, den Berliner Gaswerken, den
Berliner Wasserwerken, den Berliner Entwässerungswer-
ken, den Berliner Hafen- und Lagerhaus-Betrieben, den
Berliner Ausstellungen, den Berliner Stadtreinigungs-Be-
trieben, der Verwaltungsdruckerei Berlin und der Berliner
Flughafen GmbH tätigen Arbeiter.
Für diese Arbeiter werden jeweils besondere Tarifverträge
abgeschlossen werden.