Nr. 16
1.9.1.
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I
61
Die _Monatstabellenlöhne dieser neuen Lohn-
gruppe I entsprechen den-Sätzen der bisherigen
Lohngruppe Ia. Die durch den Monatslohn-
tarifvertrag Nr. 6 zum BMT-G vom 17. März
1975 vereinbarten Monatstabellenlöhne der
Lohngruppe Ib und die in der Anlage II zum
Rundschreiben vom 11. April 1975 bekanntge-
gebenen Stundensätze der Lohngruppe Ib (DBl.
1/1975 Nr. 30) sind somit ab 1. Dezember 1975
für die vom Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2
zum BMT-G vom 16. Februar 1976 erfaßten
Lohnempfänger gegenstandslos geworden. Eine
über den 1. Dezember 1975 hinausgehende An-
wendung der Monatstabellenlöhne/Stundensätze
der Lohngruppe Ib kommt mithin nur für die
Arbeiter in Betracht, auf die der Berliner Be-
zirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G vom 16. Fe-
bruar 1976 nach seinem 8 8 Abs. 2 keine An-
wendung findet.
Einführung eines Bewährungsaufstiegs in die
nächsthöhere Lohngruppe
aa) nach fünfjähriger ununterbrochener Be-
währung für Arbeiter
der Lohngruppe I Fallgruppen 2 bis 5
(s. Lohngruppe II Fallgruppe 2)
der Lohngruppe II Fallgruppen 1 und
24 bis. 35
(s. Lohngruppe III Fallgruppe 3)
der Lohngruppe V Fallgruppen 1 und
23 bis 42
(s. Lohngruppe VI Fallgruppe 2)
(der für diese Arbeiter bereits nach bisheri-
gem Recht gegebene Bewährungsaufstieg in
die Lohngruppe V a bleibt daneben be-
stehen)
der Lohngruppe VI Fallgruppe 1 und
17 bis 31
(s. Lohngruppe VII Fallgruppe 1),
bb) nach sechsjähriger Bewährung für Arbeiter
der Lohngruppe VI Fallgruppen 3, 4, 9, 10
und. 11
(s. Lohngruppe VII Fallgruppe 2).
1.9.2.
Das bisher in der Lohngruppe Ia enthaltene Tä-
tigkeitsmerkmal für Arbeiter in Garten- und Fried-
hofsanlagen sowie das in der Lohngruppe II ent-
haltene Tätigkeitsmerkmal für Mitfahrer sind von
den Vertragspartnern als entbehrlich angesehen
worden, weil diese davon ausgehen, daß solche Tä-
tigkeiten nicht mehr überwiegend ausgeübt werden
bzw. nicht mehr vorkommen. Gegegebenenfalls
steht die Fallgruppe 7 der Lohngruppe II (für
Gartenarbeiter) bzw. die Fallgruppe 1 der Lohn-
gruppe II (für Mitfahrer) für die Einreihung sol-
cher Arbeiter zur Verfügung.
Eine vom bisherigen Recht (DBl. 1/1958 Nr. 79) ab-
weichende Änderung des Inhalts des Begriffs „be-
sonders verantwortungsvolle Reinigungsarbeiten‘‘
in der Lohngruppe II Fallgruppen 5 und 23 ist nicht
vereinbart worden.
Der Lohnzuschlag nach der Protokollerklärung zur
Lohngruppe II Fallgruppe 10 ist ein Lohnzuschlag
im Sinne des 8 67 Nr. 25 BMT-G.
1.9.3.
1.9.4.
9)
1.5.5.
Der neue Wortlaut der Lohngruppe III Fall-
gruppe 1 berücksichtigt die Auswirkungen des
Berufsbildungsgesetzes (Wegfall der Unterschei-
dung zwischen Lehr- und Anlernberufen). Von der
Fallgruppe werden im wesentlichen weiterhin Ar-
beiter mit abgeschlossener Ausbildung in ehemali-
gen Anlernberufen betroffen. Sie kann zukünftig
auch Bedeutung erlangen für Arbeiter in Berufen,
für die die: einschlägigen‘ Ausbildungsordnungen
eine Stufenausbildung vorsehen, sofern die Aus-
bildung nur in Stufen mit einer Ausbildungsdauer
von insgesamt weniger als zweieinhalb Jahren ab-
geschlossen wird.
Von der Fallgruppe 2 der Lohngruppe III werden
weiterhin auch Arbeiter ohne Nachweis einer ab-
geschlossenen Ausbildung erfaßt, die überwiegend
mit Arbeiten eines anerkannten Ausbildungsberufes
beschäftigt werden, und zwar ohne Rücksicht auf
die für diesen Ausbildungsberuf vorgeschriebene
Ausbildungsdauer. Die Ausbildungsdauer hat je-
doch für die sich nach Ablegung der verwaltungs-
oder betriebseigenen Prüfung (s. Tz. 1.10) ergeben-
den Aufstiegsmöglichkeiten Bedeutung (s. Lohn-
gruppe IV Fallgruppe 7/Lohngruppe IVa und
Lohngruppe IV Fallgruppe 52/V Fallgruppe 2 bzw.
Lohngruppe V Fallgruppe 23/V a/VI Fallgruppe 2).
1.9.6.
Gewährung einer 5%igen Lohngruppenzulage
an Arbeiter der Lohngruppe VII Fallgruppen 6
bis 24 nach fünfjähriger Bewährung.
Darüber hinaus ist die Einreihung von Lohnemp-
fängern verbessert worden
d) durch die Änderung oder Ergänzung bzw. Ein-
fügung folgender Fallgruppen:
Lohngruppe II Fallgruppen 10 und 34
Lohngruppe III Fallgruppen 33, 47 und 50
Lohngruppe IV Fallgruppen 2, 7, 13, 38, 39
und 40
Fallgruppen 2, 5, 7, 14, 19
und 41
Fallgruppe 31
Fallgruppen 13, 15 und 16
1.9.7.
Zu den Aufgaben von Arbeitern in Zentralsterili-
sationen der Krankenhausbetriebe im Sinne der
Lohngruppe III Fallgruppe 13 gehören die zentrale
Reinigung, Spülung, Trocknung und Aufbereitung
von Spritzen, Kanülen, Instrumenten usw.
Im übrigen gehen die Vertragspartner weiterhin
davon aus, daß Arbeiter, die als Helfer in Opera-
tions- und Kreißsälen überwiegend mit der end-
gültigen Reinigung und Sterilisation von Instru-
menten befaßt sind, die Voraussetzungen der Fall-
gruppe 2 der Lohngruppe IIT erfüllen, also nicht in
die Lohngruppe II Fallgruppe 5 einzureihen sind.
Lohngruppe VI
Lohngruppe VII
1.9.8.
Das bisher in der Lohngruppe III enthaltene Tätig-
keitsmerkmal für Adremapräger ist ersatzlos ge-
strichen worden, weil diese Tätigkeiten von Arbei-
tern nicht mehr ausgeübt werden.
Auch bei den Heizern im Sinne der Lohngruppe III
Fallgruppe 31 handelt es sich nur um solche Arbei-
ter, die Zentralheizungsanlagen zu bedienen haben.
Eine Etagenheizung gilt nicht als Zentralheizungs-
anlage.
Durch die Ergänzung‘ der Protokollerklärung zur
Lohngruppe III Fallgruppe 52 um einen neuen
Satz 2 haben die Tarifpartner erneut zum AUus-
druck gebracht, daß für die Einreihung in diese
Fallgruppe allein ausschlaggebend ist, daß von dem
Arbeiter überwiegend schwere Transportarbeiten
in dem dort beschriebenen Sinne auszuführen sind.
e)
durch die Aufnahme der Fallgruppen 2, 5, 6, 7,
9, 37, 39; 44, 45 und 46 in die Lohngruppe IV a
und
durch die Aufnahme der Fallgruppen 7, 10, 14,
L7 und 41 in die Lohngruppe V a.
Zu den einzelnen Lohn- und Fallgruppen des Lohn-
gruppenverzeichnisses weise ich auf folgendes hin:
1.9.9.
1.9.10.
Die besonderen Tätigkeitsmerkmale, die für Arbei-
ter in der Polizeiverwaltung, im Vieh- und
Schlachthof Spandau, bei den Universitäten und bei
Theatern und Bühnen aufgeführt sind, gelten nur
für diese Dienstbereiche,