Path:
Volume Nr. 16, 11. März 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

Nr. 16 
1.9.1. 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I 
61 
Die _Monatstabellenlöhne dieser neuen Lohn- 
gruppe I entsprechen den-Sätzen der bisherigen 
Lohngruppe Ia. Die durch den Monatslohn- 
tarifvertrag Nr. 6 zum BMT-G vom 17. März 
1975 vereinbarten Monatstabellenlöhne der 
Lohngruppe Ib und die in der Anlage II zum 
Rundschreiben vom 11. April 1975 bekanntge- 
gebenen Stundensätze der Lohngruppe Ib (DBl. 
1/1975 Nr. 30) sind somit ab 1. Dezember 1975 
für die vom Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 
zum BMT-G vom 16. Februar 1976 erfaßten 
Lohnempfänger gegenstandslos geworden. Eine 
über den 1. Dezember 1975 hinausgehende An- 
wendung der Monatstabellenlöhne/Stundensätze 
der Lohngruppe Ib kommt mithin nur für die 
Arbeiter in Betracht, auf die der Berliner Be- 
zirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G vom 16. Fe- 
bruar 1976 nach seinem 8 8 Abs. 2 keine An- 
wendung findet. 
Einführung eines Bewährungsaufstiegs in die 
nächsthöhere Lohngruppe 
aa) nach fünfjähriger ununterbrochener Be- 
währung für Arbeiter 
der Lohngruppe I Fallgruppen 2 bis 5 
(s. Lohngruppe II Fallgruppe 2) 
der Lohngruppe II Fallgruppen 1 und 
24 bis. 35 
(s. Lohngruppe III Fallgruppe 3) 
der Lohngruppe V Fallgruppen 1 und 
23 bis 42 
(s. Lohngruppe VI Fallgruppe 2) 
(der für diese Arbeiter bereits nach bisheri- 
gem Recht gegebene Bewährungsaufstieg in 
die Lohngruppe V a bleibt daneben be- 
stehen) 
der Lohngruppe VI Fallgruppe 1 und 
17 bis 31 
(s. Lohngruppe VII Fallgruppe 1), 
bb) nach sechsjähriger Bewährung für Arbeiter 
der Lohngruppe VI Fallgruppen 3, 4, 9, 10 
und. 11 
(s. Lohngruppe VII Fallgruppe 2). 
1.9.2. 
Das bisher in der Lohngruppe Ia enthaltene Tä- 
tigkeitsmerkmal für Arbeiter in Garten- und Fried- 
hofsanlagen sowie das in der Lohngruppe II ent- 
haltene Tätigkeitsmerkmal für Mitfahrer sind von 
den Vertragspartnern als entbehrlich angesehen 
worden, weil diese davon ausgehen, daß solche Tä- 
tigkeiten nicht mehr überwiegend ausgeübt werden 
bzw. nicht mehr vorkommen. Gegegebenenfalls 
steht die Fallgruppe 7 der Lohngruppe II (für 
Gartenarbeiter) bzw. die Fallgruppe 1 der Lohn- 
gruppe II (für Mitfahrer) für die Einreihung sol- 
cher Arbeiter zur Verfügung. 
Eine vom bisherigen Recht (DBl. 1/1958 Nr. 79) ab- 
weichende Änderung des Inhalts des Begriffs „be- 
sonders verantwortungsvolle Reinigungsarbeiten‘‘ 
in der Lohngruppe II Fallgruppen 5 und 23 ist nicht 
vereinbart worden. 
Der Lohnzuschlag nach der Protokollerklärung zur 
Lohngruppe II Fallgruppe 10 ist ein Lohnzuschlag 
im Sinne des 8 67 Nr. 25 BMT-G. 
1.9.3. 
1.9.4. 
9) 
1.5.5. 
Der neue Wortlaut der Lohngruppe III Fall- 
gruppe 1 berücksichtigt die Auswirkungen des 
Berufsbildungsgesetzes (Wegfall der Unterschei- 
dung zwischen Lehr- und Anlernberufen). Von der 
Fallgruppe werden im wesentlichen weiterhin Ar- 
beiter mit abgeschlossener Ausbildung in ehemali- 
gen Anlernberufen betroffen. Sie kann zukünftig 
auch Bedeutung erlangen für Arbeiter in Berufen, 
für die die: einschlägigen‘ Ausbildungsordnungen 
eine Stufenausbildung vorsehen, sofern die Aus- 
bildung nur in Stufen mit einer Ausbildungsdauer 
von insgesamt weniger als zweieinhalb Jahren ab- 
geschlossen wird. 
Von der Fallgruppe 2 der Lohngruppe III werden 
weiterhin auch Arbeiter ohne Nachweis einer ab- 
geschlossenen Ausbildung erfaßt, die überwiegend 
mit Arbeiten eines anerkannten Ausbildungsberufes 
beschäftigt werden, und zwar ohne Rücksicht auf 
die für diesen Ausbildungsberuf vorgeschriebene 
Ausbildungsdauer. Die Ausbildungsdauer hat je- 
doch für die sich nach Ablegung der verwaltungs- 
oder betriebseigenen Prüfung (s. Tz. 1.10) ergeben- 
den Aufstiegsmöglichkeiten Bedeutung (s. Lohn- 
gruppe IV Fallgruppe 7/Lohngruppe IVa und 
Lohngruppe IV Fallgruppe 52/V Fallgruppe 2 bzw. 
Lohngruppe V Fallgruppe 23/V a/VI Fallgruppe 2). 
1.9.6. 
Gewährung einer 5%igen Lohngruppenzulage 
an Arbeiter der Lohngruppe VII Fallgruppen 6 
bis 24 nach fünfjähriger Bewährung. 
Darüber hinaus ist die Einreihung von Lohnemp- 
fängern verbessert worden 
d) durch die Änderung oder Ergänzung bzw. Ein- 
fügung folgender Fallgruppen: 
Lohngruppe II Fallgruppen 10 und 34 
Lohngruppe III Fallgruppen 33, 47 und 50 
Lohngruppe IV Fallgruppen 2, 7, 13, 38, 39 
und 40 
Fallgruppen 2, 5, 7, 14, 19 
und 41 
Fallgruppe 31 
Fallgruppen 13, 15 und 16 
1.9.7. 
Zu den Aufgaben von Arbeitern in Zentralsterili- 
sationen der Krankenhausbetriebe im Sinne der 
Lohngruppe III Fallgruppe 13 gehören die zentrale 
Reinigung, Spülung, Trocknung und Aufbereitung 
von Spritzen, Kanülen, Instrumenten usw. 
Im übrigen gehen die Vertragspartner weiterhin 
davon aus, daß Arbeiter, die als Helfer in Opera- 
tions- und Kreißsälen überwiegend mit der end- 
gültigen Reinigung und Sterilisation von Instru- 
menten befaßt sind, die Voraussetzungen der Fall- 
gruppe 2 der Lohngruppe IIT erfüllen, also nicht in 
die Lohngruppe II Fallgruppe 5 einzureihen sind. 
Lohngruppe VI 
Lohngruppe VII 
1.9.8. 
Das bisher in der Lohngruppe III enthaltene Tätig- 
keitsmerkmal für Adremapräger ist ersatzlos ge- 
strichen worden, weil diese Tätigkeiten von Arbei- 
tern nicht mehr ausgeübt werden. 
Auch bei den Heizern im Sinne der Lohngruppe III 
Fallgruppe 31 handelt es sich nur um solche Arbei- 
ter, die Zentralheizungsanlagen zu bedienen haben. 
Eine Etagenheizung gilt nicht als Zentralheizungs- 
anlage. 
Durch die Ergänzung‘ der Protokollerklärung zur 
Lohngruppe III Fallgruppe 52 um einen neuen 
Satz 2 haben die Tarifpartner erneut zum AUus- 
druck gebracht, daß für die Einreihung in diese 
Fallgruppe allein ausschlaggebend ist, daß von dem 
Arbeiter überwiegend schwere Transportarbeiten 
in dem dort beschriebenen Sinne auszuführen sind. 
e) 
durch die Aufnahme der Fallgruppen 2, 5, 6, 7, 
9, 37, 39; 44, 45 und 46 in die Lohngruppe IV a 
und 
durch die Aufnahme der Fallgruppen 7, 10, 14, 
L7 und 41 in die Lohngruppe V a. 
Zu den einzelnen Lohn- und Fallgruppen des Lohn- 
gruppenverzeichnisses weise ich auf folgendes hin: 
1.9.9. 
1.9.10. 
Die besonderen Tätigkeitsmerkmale, die für Arbei- 
ter in der Polizeiverwaltung, im Vieh- und 
Schlachthof Spandau, bei den Universitäten und bei 
Theatern und Bühnen aufgeführt sind, gelten nur 
für diese Dienstbereiche,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.