71)
4.7.
1.7.1.
1.7.2.
1.8.
1.8.1.
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I
Nr. 16
trag auch für Sie gilt, ergeben sich in Ihrem Falle
folgende Auswirkungen: .
Sie werden auf Grund der von Ihnen auszuübenden
Tätigkeit mit Wirkung vom 1. Dezember 1975 in
die Lohngruppe Fallgruppe eingrup-
piert.
— und erhalten dazu ab
eine Lohngruppenzulage von 5 v.H. Ihres je-
weiligen Monatstabellenlohnes —
einen Lohnzuschlag von 2 v.H. des Monats-
tabellenlohnes. der Lohngruppe II Stufe 4 —.
Sie nehmen am Bewährungsaufstieg
— in die Lohngruppe IV a — Va —
und —
in die Lohngruppe Fallgruppe
teil.
Sie erhalten
nach dreijähriger‘ Bewährung in der Lohn-
gruppe II Fallgruppe 10 einen Lohnzuschlag
von 2 v.H. des Monatstabellenlohnes der
Lohngruppe II Stufe 4 —
nach fünfjähriger Bewährung in der Lohn-
gruppe VII Fallgruppe eine Lohn-
gruppenzulage von 5 v.H. Ihres jeweiligen
Monatstabellenlohnes. —
Die Berechnung - der .Bewährungszeit richtet
sich nach $ 2 Abs. 5 — in Verbindung mit 8 5
Abs. 1 — des Berliner Bezirkstarifvertrages
Nr. 2 zum BMT-G vom 16. Februar 1976. —
Der Ihnen nach dem Tarifvertrag über einen
Zuschlag an Arbeiter vom 19. Februar 1971 zu-
stehende Zuschlag erhöht sich ab auf
67,— DM monatlich. —
Die Ihnen ab zustehende
Lohngruppenzulage von 5 v.H. Ihres jeweiligen
Monatstabellenlohnes wird nach $ 3 Abs. 1 Un-
terabs. 2 des neuen Tarifvertrages bei der Be-
messung der Ihnen zustehenden Vorarbeiterzu-
lage vom genannten Tage an berücksichtigt. —“
Bewährungszeit für die Lgr. VI Fallgr. 2
vom 1. 12. 1970 bis 30. 11. 1975
anzurechnen zu 75% = 3 Jahre 9 Monate
vom 1. 12. 1975 bis 28. 2. 1977
anzurechnen zu 100% — 1 Jahr 3 Monate
insgesamt 5 Jahre
Einreihung in die Vgr. VI Fallgr. 2 1.3. 1977
Eingereiht in die Lgr. V Fallgr. 1 1.4.1969
Bewährungszeit für die Lgr. Va
vom 1.4. 1969 bis 31. 3. 1972
anzurechnen zu 100% =— 3 Jahre
Einreihung in die Lgr. Va 1.4. 1972
Bewährungszeit für die Lgr. VI Fallgr. 2
vom 1. 4. 1969 bis 30. 11. 1975
(6 Jahre 8 Monate)
anzurechnen zu 75% — 5 Jahre
Einreihüng in. die Lgr. VI Fallgr. 2 1.12.1975
Entsprechendes gilt bei Bühnenarbeitern der Lohn-
gruppe V Fallgruppe 19.
Zu86
Für Ansprüche, die auf Grund dieses Tarifvertrages
erstmals entstehen, beginnt die sechsmonatige Aus-
Schlußfrist mit dem ersten Lohnzahltag nach Ver-
Öffentlichung des Tarifvertrages im Dienstblatt
Teil I.
Zu88
Die durch den Tarifvertrag vereinbarten Verbesse-
rungen der Lohnhöhe (Eingruppierung in höhere
Lohngruppen, Änderung der Bemessungsgrundlage
bzw. der Höhe von Vorarbeiterzulagen) treten
ebenso wie die übrigen Vorschriften des Vertrages
am 1. Dezember 1975 in Kraft.
Die Tarifvertragsparteien haben — anders als bei
der Neugestaltung des Lohngruppenverzeichnisses
1971 — keine pauschale Berechnung der sich er-
gebenden Nachzahlungen vereinbart.
Die Durchführung des Tarifvertrages obliegt den
Personalwirtschaftsstellen. Meine — V B -— Ent-
scheidung bleibt vorbehalten bei Feststellungen von
Höhergruppierungen
a) in die Lohngruppe III Fallgruppe 2 in Auswir-
kung der Neufassung des 8 2 Abs. 3,
b) in die Lohngruppe IV Fallgruppe 2 in Verbin-
dung mit Lohngruppe IV a,
c) in die Lohngruppe IV Fallgruppe 52 in Verbin-
dung mit Lohngruppe V Fallgruppe 2,
soweit es sich hierbei nicht um Stellen der Lohn-
gruppe IV, V und höher handelt.
Es wird gebeten, die nach dem Tarifvertrag erfor-
derlichen Änderungen in die nächste Dienstkräfte-
anmeldung einzuarbeiten.
1.8.2.
Die Lohnempfänger, bei denen sich die Eingrup-
pierung nicht oder allenfalls die Fallgruppe ändert
und für die sich auch kein Bewährungsaufstieg
bzw. keine Lohngruppenzulage zur Lohngruppe VII
ergibt, bitte ich — auch aus Gründen der Rechts-
sicherheit schriftlich — in geeigneter Form zu un-
terrichten.
Zur Anlage 1
Die nach Maßgabe des Rahmentarifvertrages zu
$ 20 Abs. 1 BMT-G vom 22. Mai 1975 zu regelnde
Einreihung der Lohnempfänger machte u. a. auch
eine Neugliederung des Lohngruppenverzeichnisses
erforderlich, damit eine Zusammenfassung der ne-
ben den allgemeinen Fallgruppen am neueinge-
führten Bewährungsaufstieg teilnehmenden Tätig-
keitsmerkmale erreicht wird. Das hat zur Folge,
daß die Kennziffern der einzelnen Fallgruppen —
die sich jedoch aus anderen Gründen ohnehin hätten
ändern müssen — nunmehr in vielen Fällen nicht
mehr mit den Kennziffern der Fallgruppen des bis-
herigen Lohngruppenverzeichnisses übereinstim-
men. Zur Vermeidung von Mißverständnissen weise
ich deshalb darauf. hin, daß die nachstehend ge-
nannten Lohn- und Fallgruppen sich stets auf die
des neuen Lohngruppenverzeichnisses beziehen.
Durch die Übernahme der im Rahmentarifvertrag
zu $ 20 Abs. 1 zum BMT-G vom 22. Mai 1975 ver-
einbarten Regelungen ergeben sich im einzelnen ab
1. Dezember 1975 folgende Änderungen und Ver-
besserungen der bisherigen Rechtslage:
a) Zusammenfassung der bisherigen Lohngruppen
Ib und Ia zu einer neuen Lohngruppe I
1.9
Benachrichtigung der Lohnempfänger
Die Personalstellen werden gebeten, die von Lohn-
veränderungen nach diesem Tarifvertrag betroffe-
nen Arbeiter hierüber durch eine schriftliche Mit-
teilung, die nach folgendem Muster gestaltet wer-
den könnte, zu unterrichten:
„Betr.: Neufassung des Berliner Bezirkstarifver-
trages Nr. 2 zum BMT-G
Die Arbeitsrechtliche Vereinigung öffentlicher Ver-
waltungen, Betriebe und gemeinwirtschaftlicher
Unternehmungen in Berlin (AV Berlin) und die
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr — Bezirksverwaltung Berlin — haben am
16. Februar 1976 einen Bezirkstarifvertrag Nr. 2
zum BMT-G abgeschlossen, der an die Stelle des
Bezirkstarifvertrages Nr. 2 vom 1. Juli 1971 ge-
treten ist. Auf Grund des neuen Tarifvertrages, der
nach dem mit Ihnen abgeschlossenen Arbeitsver-