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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I
Nr. 16
a A a
an
spezielle Fallgruppen dieser höheren Lohngruppe
vorgesehenen weiteren Bewährungsaufstieg nicht
teilnehmen, ist im Falle einer Änderung der Arbeits-
aufgaben zu prüfen, ob durch ihre nunmehr über-
wiegende Tätigkeit auch die Voraussetzungen einer
anderen als der im Bewährungsaufstieg erreichten
oder erreichbaren Fallgruppe erfüllt werden.
Ziffer 1 Abs. 3 AV zu $ 54 LHO ist hierzu zu be-
achten. -
Fallgruppen gegenüber den allgemeinen Tätigkeits-
merkmalen gilt jedoch nach Absatz 3 Satz 2 nicht
für. Arbeiter, die die Voraussetzungen der Lohn-
gruppe III Fallgruppe 2 oder der Lohngruppe VI
Fallgruppe 1 erfüllen. Durch Satz 2 soll eine Be-
hachteiligung bestimmter Arbeiter vermieden wer-
den, die die Voraussetzungen einer speziellen Fall-
gruppe und zugleich die Voraussetzungen der all-
gemeinen Fallgruppe einer höheren Lohngruppe
erfüllen. Danach ist zum Beispiel ein Elektriker,
der überwiegend besonders hochwertige Arbeiten
verrichtet, trotz des speziellen Tätigkeitsmerkmals
in der Lohngruppe V (Fallgruppe 28) in die Lohn-
gruppe VI Fallgruppe 1 einzugruppieren, und zwar
auch dann, wenn es sich bei seinen überwiegend
besonders hochwertigen Tätigkeiten nicht um Ar-
beiten im Sinne der Fallgruppe 18 der Lohn-
gruppe VI handelt. Darüber hinaus sind Arbeiter
der Lohngruppe VI Fallgruppen 3, 4, 9, 10 oder 11
dann in die Fallgruppe 1 der Lohngruppe VI ein-
Zzureihen, wenn sie überwiegend besonders hoch-
wertige Arbeiten verrichten. Die hierfür. notwen-
dige genaue Prüfung des Umfanges besonders
hochwertiger Arbeiten ist wegen der für Arbeiter
der Lohngruppe VI Fallgruppe 1 vorgesehenen
kürzeren Bewährungszeit für den Aufstieg in die
Lohngruppe VII erforderlich.
In Absatz 4 ist erschöpfend aufgezählt, welche
Fallgruppen die Einreihung von Arbeitern, die nicht
die Voraussetzungen der Lohngruppe IV Fall-
gruppe 1 erfüllen, in die Lohngruppen V und VI
ermöglichen.
1.2.2.
Abweichend von dem Grundsatz der überwiegend
auszuübenden Tätigkeit kommt eine Höhergruppie-
rung wegen einer qualifizierteren Tätigkeit, .die in
nicht unerheblichem Umfange ausgeübt wird, nur
in den Fällen der Lohngruppe III Fallgruppe 28,
Lohngruppe VI Fallgruppen 23, 36, 43 und 45 so-
wie der Lohngruppe IV Fallgruppen 3, 4, 9, 10
und 11 in Betracht. Nach Absatz 2 Unterabs. 2
wird eine Tätigkeit dann in nicht unerheblichem
Umfange ausgeübt, wenn. sie etwa ein Viertel der
Gesamttätigkeit ausmacht.
12:3.
Die Möglichkeit einer stundenweisen höheren Ent-
lohnung ist unter den bisher hierfür festgelegten
Voraussetzungen beibehalten worden. Ausschlag-
gebend für die Anwendung. des Absatzes 2 Satz 2
ist mithin weiterhin, daß die neben der überwiegen-
den Tätigkeit auszuübende Tätigkeit
a) nach dem Lohngruppenverzeichnis einer höhe-
ren Lohngruppe zuzuordnen ist,
b) mit der überwiegenden Tätigkeit in keinem
sachlichen Zusammenhang steht und
c) regelmäßig und mindestens zwei Stunden am
Arbeitstag verrichtet werden muß.
1.2.5.
1.2.6.
In Absatz 5 Unterabs. 1 ist geregelt, welche Zeiten
als Zeiten der Bewährung oder der Tätigkeit anzu-
rechnen sind.
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des $ 34
Abs. 1 BMT-G, die auf einem Arbeitsunfall oder
einer Berufskrankheit im Sinne der RVO (88 548
bis 551) beruhen, sind nunmehr unbegrenzt anzu-
rechnen. Durch die Einführung der neuen Buch-
staben h und i werden die dort genannten Zeiten
eines Arbeitsversäumnisses bzw. der Freistellung
von der Arbeit ebenfalls berücksichtigt.
Durch Absatz 5 Unterabs. 2 Satz 1 wird nunmehr
bestimmt, daß Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten,
während derer der Arbeiter nicht vollbeschäftigt
war ($ 67 Nr. 6 BMT-G), zur Hälfte angerechnet
werden.
Zu a):
Absatz 5 Unterabs. 2 Satz 2 ist zu beachten, sofern
für die Anwendung der höheren Lohngruppe eine
bestimmte Zeit der Bewährung in der betreffenden
Tätigkeit gefordert wird. Ein Meßgehilfe, der wäh-
rend eines Viertels seiner regelmäßigen Arbeitszeit
ein Kolonnenfahrzeug führt, kann danach erst nach
einer vierjährigen Kraftfahrertätigkeit in diesem
Umfange stundenweise den Lohn der Lohngruppe V
Fallgruppe 4 erhalten.
Zu b):
Neben dem zu a) bereits behandelten Beispiel ist
diese Voraussetzung u.a. erfüllt bei Reinigungs-
kräften der Lohngruppe I, die zu Wäschereiarbeiten
im Sinne der Lohngruppe II oder III oder zu be-
sonders verantwortungsvollen Reinigungsarbeiten
im Sinne der Fallgruppen 5 oder 23 der Lohn-
gruppe II herangezogen werden. Ein sachlicher
Zusammenhang, der eine stundenweise höhere Ent-
lohnung ausschließt, liegt dagegen zum Beispiel
vor. bei Hauswarten oder Hausmeistern, die auch
die Heizungsanlage des von ihnen zu betreuenden
Hauses zu bedienen haben, sowie bei Lagerarbei-
tern, Hausarbeitern oder Transportarbeitern der
Lohngruppe II, die stundenweise auch schwere
Transportarbeiten im Sinne der Lohngruppe III
Fallgruppe 52 auszuführen haben.
Zu c):
Das Merkmal der Regelmäßigkeit ist auch dann
erfüllt, wenn nicht an jedem Arbeitstag, sondern
nur an bestimmten im Dienstplan festgelegten
regelmäßig wiederkehrenden Tagen für mindestens
zwei Stunden höherwertige Tätigkeiten zu leisten
sind.
1.2.7.
Zeiten der Berufserfahrung, die in der Lohn-
gruppe VI Fallgruppen 4 und 5 sowie in der Lohn-
gruppe VII Fallgruppe 21 verlangt werden, sind
wie Zeiten der Bewährung oder Tätigkeit zu be-
messen. Sie unterscheiden sich von diesen nur da-
durch, daß sie auch bei Arbeitgebern abgeleistet
sein können, die den BMT-G nicht anwenden.
Abweichend von der bisherigen Rechtslage müssen
die Bewährungszeit für den neu eingeführten Auf-
stieg in die Lohngruppe II Fallgruppe 2, III Fall-
gruppe 3, V Fallgruppe 19, VI Fallgruppe 2, VII
Fallgruppen 1 und 2 sowie die Bewährungszeit für
den Lohnzuschlag nach der Protokollerklärung zur
Lohngruppe II Fallgruppe 10 und die für die Lohn-
gruppenzulage zur Lohngruppe VII vorgeschriebene
Bewährungszeit nach Absatz 5 Unterabs. 6 un-
unterbrochen zurückgelegt sein. Dies gilt nicht bei
Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten,
Unterbrechungen auf. Grund von Arbeitsunfähig-
keit im Sinne des 8 34 Abs.1 BMT-G und den
regelmäßig wiederkehrenden Unterbrechungen bei
Saisonarbeitern. Ob und inwieweit solche Unter-
brechungszeiten auf die Bewährungszeit angerech-
net werden können, ergibt sich ebenfalls aus Ab-
satz 5 Unterabs. 1. Bei dem für die Befreiung von
der Heizerprüfung geforderten Nachweis der un-
unterbrochenen Tätigkeit (s. Protokollerklärung
zur Lohngruppe IV Fallgruppe 24) bitte ich, Ab-
satz 5 Unterabs. 6 entsprechend anzuwenden.
1.2.8,
1.2.4.
In Absatz 3 ist wie bisher festgelegt worden, daß
die Eingruppierung eines Arbeiters sich immer
dann, wenn seine Arbeitsaufgaben von einem spe-
ziellen Tätigkeitsmerkmal erfaßt werden, nach der
Zuordnung dieses Tätigkeitsmerkmals und nicht
nach den allgemeinen Fallgruppen der Lohngrup-
pen I bis VI richtet. Dieser Vorrang der speziellen