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Volume Nr. 16, 11. März 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

558 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I 
Nr. 16 
a A a 
an 
spezielle Fallgruppen dieser höheren Lohngruppe 
vorgesehenen weiteren Bewährungsaufstieg nicht 
teilnehmen, ist im Falle einer Änderung der Arbeits- 
aufgaben zu prüfen, ob durch ihre nunmehr über- 
wiegende Tätigkeit auch die Voraussetzungen einer 
anderen als der im Bewährungsaufstieg erreichten 
oder erreichbaren Fallgruppe erfüllt werden. 
Ziffer 1 Abs. 3 AV zu $ 54 LHO ist hierzu zu be- 
achten. - 
Fallgruppen gegenüber den allgemeinen Tätigkeits- 
merkmalen gilt jedoch nach Absatz 3 Satz 2 nicht 
für. Arbeiter, die die Voraussetzungen der Lohn- 
gruppe III Fallgruppe 2 oder der Lohngruppe VI 
Fallgruppe 1 erfüllen. Durch Satz 2 soll eine Be- 
hachteiligung bestimmter Arbeiter vermieden wer- 
den, die die Voraussetzungen einer speziellen Fall- 
gruppe und zugleich die Voraussetzungen der all- 
gemeinen Fallgruppe einer höheren Lohngruppe 
erfüllen. Danach ist zum Beispiel ein Elektriker, 
der überwiegend besonders hochwertige Arbeiten 
verrichtet, trotz des speziellen Tätigkeitsmerkmals 
in der Lohngruppe V (Fallgruppe 28) in die Lohn- 
gruppe VI Fallgruppe 1 einzugruppieren, und zwar 
auch dann, wenn es sich bei seinen überwiegend 
besonders hochwertigen Tätigkeiten nicht um Ar- 
beiten im Sinne der Fallgruppe 18 der Lohn- 
gruppe VI handelt. Darüber hinaus sind Arbeiter 
der Lohngruppe VI Fallgruppen 3, 4, 9, 10 oder 11 
dann in die Fallgruppe 1 der Lohngruppe VI ein- 
Zzureihen, wenn sie überwiegend besonders hoch- 
wertige Arbeiten verrichten. Die hierfür. notwen- 
dige genaue Prüfung des Umfanges besonders 
hochwertiger Arbeiten ist wegen der für Arbeiter 
der Lohngruppe VI Fallgruppe 1 vorgesehenen 
kürzeren Bewährungszeit für den Aufstieg in die 
Lohngruppe VII erforderlich. 
In Absatz 4 ist erschöpfend aufgezählt, welche 
Fallgruppen die Einreihung von Arbeitern, die nicht 
die Voraussetzungen der Lohngruppe IV Fall- 
gruppe 1 erfüllen, in die Lohngruppen V und VI 
ermöglichen. 
1.2.2. 
Abweichend von dem Grundsatz der überwiegend 
auszuübenden Tätigkeit kommt eine Höhergruppie- 
rung wegen einer qualifizierteren Tätigkeit, .die in 
nicht unerheblichem Umfange ausgeübt wird, nur 
in den Fällen der Lohngruppe III Fallgruppe 28, 
Lohngruppe VI Fallgruppen 23, 36, 43 und 45 so- 
wie der Lohngruppe IV Fallgruppen 3, 4, 9, 10 
und 11 in Betracht. Nach Absatz 2 Unterabs. 2 
wird eine Tätigkeit dann in nicht unerheblichem 
Umfange ausgeübt, wenn. sie etwa ein Viertel der 
Gesamttätigkeit ausmacht. 
12:3. 
Die Möglichkeit einer stundenweisen höheren Ent- 
lohnung ist unter den bisher hierfür festgelegten 
Voraussetzungen beibehalten worden. Ausschlag- 
gebend für die Anwendung. des Absatzes 2 Satz 2 
ist mithin weiterhin, daß die neben der überwiegen- 
den Tätigkeit auszuübende Tätigkeit 
a) nach dem Lohngruppenverzeichnis einer höhe- 
ren Lohngruppe zuzuordnen ist, 
b) mit der überwiegenden Tätigkeit in keinem 
sachlichen Zusammenhang steht und 
c) regelmäßig und mindestens zwei Stunden am 
Arbeitstag verrichtet werden muß. 
1.2.5. 
1.2.6. 
In Absatz 5 Unterabs. 1 ist geregelt, welche Zeiten 
als Zeiten der Bewährung oder der Tätigkeit anzu- 
rechnen sind. 
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des $ 34 
Abs. 1 BMT-G, die auf einem Arbeitsunfall oder 
einer Berufskrankheit im Sinne der RVO (88 548 
bis 551) beruhen, sind nunmehr unbegrenzt anzu- 
rechnen. Durch die Einführung der neuen Buch- 
staben h und i werden die dort genannten Zeiten 
eines Arbeitsversäumnisses bzw. der Freistellung 
von der Arbeit ebenfalls berücksichtigt. 
Durch Absatz 5 Unterabs. 2 Satz 1 wird nunmehr 
bestimmt, daß Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten, 
während derer der Arbeiter nicht vollbeschäftigt 
war ($ 67 Nr. 6 BMT-G), zur Hälfte angerechnet 
werden. 
Zu a): 
Absatz 5 Unterabs. 2 Satz 2 ist zu beachten, sofern 
für die Anwendung der höheren Lohngruppe eine 
bestimmte Zeit der Bewährung in der betreffenden 
Tätigkeit gefordert wird. Ein Meßgehilfe, der wäh- 
rend eines Viertels seiner regelmäßigen Arbeitszeit 
ein Kolonnenfahrzeug führt, kann danach erst nach 
einer vierjährigen Kraftfahrertätigkeit in diesem 
Umfange stundenweise den Lohn der Lohngruppe V 
Fallgruppe 4 erhalten. 
Zu b): 
Neben dem zu a) bereits behandelten Beispiel ist 
diese Voraussetzung u.a. erfüllt bei Reinigungs- 
kräften der Lohngruppe I, die zu Wäschereiarbeiten 
im Sinne der Lohngruppe II oder III oder zu be- 
sonders verantwortungsvollen Reinigungsarbeiten 
im Sinne der Fallgruppen 5 oder 23 der Lohn- 
gruppe II herangezogen werden. Ein sachlicher 
Zusammenhang, der eine stundenweise höhere Ent- 
lohnung ausschließt, liegt dagegen zum Beispiel 
vor. bei Hauswarten oder Hausmeistern, die auch 
die Heizungsanlage des von ihnen zu betreuenden 
Hauses zu bedienen haben, sowie bei Lagerarbei- 
tern, Hausarbeitern oder Transportarbeitern der 
Lohngruppe II, die stundenweise auch schwere 
Transportarbeiten im Sinne der Lohngruppe III 
Fallgruppe 52 auszuführen haben. 
Zu c): 
Das Merkmal der Regelmäßigkeit ist auch dann 
erfüllt, wenn nicht an jedem Arbeitstag, sondern 
nur an bestimmten im Dienstplan festgelegten 
regelmäßig wiederkehrenden Tagen für mindestens 
zwei Stunden höherwertige Tätigkeiten zu leisten 
sind. 
1.2.7. 
Zeiten der Berufserfahrung, die in der Lohn- 
gruppe VI Fallgruppen 4 und 5 sowie in der Lohn- 
gruppe VII Fallgruppe 21 verlangt werden, sind 
wie Zeiten der Bewährung oder Tätigkeit zu be- 
messen. Sie unterscheiden sich von diesen nur da- 
durch, daß sie auch bei Arbeitgebern abgeleistet 
sein können, die den BMT-G nicht anwenden. 
Abweichend von der bisherigen Rechtslage müssen 
die Bewährungszeit für den neu eingeführten Auf- 
stieg in die Lohngruppe II Fallgruppe 2, III Fall- 
gruppe 3, V Fallgruppe 19, VI Fallgruppe 2, VII 
Fallgruppen 1 und 2 sowie die Bewährungszeit für 
den Lohnzuschlag nach der Protokollerklärung zur 
Lohngruppe II Fallgruppe 10 und die für die Lohn- 
gruppenzulage zur Lohngruppe VII vorgeschriebene 
Bewährungszeit nach Absatz 5 Unterabs. 6 un- 
unterbrochen zurückgelegt sein. Dies gilt nicht bei 
Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten, 
Unterbrechungen auf. Grund von Arbeitsunfähig- 
keit im Sinne des 8 34 Abs.1 BMT-G und den 
regelmäßig wiederkehrenden Unterbrechungen bei 
Saisonarbeitern. Ob und inwieweit solche Unter- 
brechungszeiten auf die Bewährungszeit angerech- 
net werden können, ergibt sich ebenfalls aus Ab- 
satz 5 Unterabs. 1. Bei dem für die Befreiung von 
der Heizerprüfung geforderten Nachweis der un- 
unterbrochenen Tätigkeit (s. Protokollerklärung 
zur Lohngruppe IV Fallgruppe 24) bitte ich, Ab- 
satz 5 Unterabs. 6 entsprechend anzuwenden. 
1.2.8, 
1.2.4. 
In Absatz 3 ist wie bisher festgelegt worden, daß 
die Eingruppierung eines Arbeiters sich immer 
dann, wenn seine Arbeitsaufgaben von einem spe- 
ziellen Tätigkeitsmerkmal erfaßt werden, nach der 
Zuordnung dieses Tätigkeitsmerkmals und nicht 
nach den allgemeinen Fallgruppen der Lohngrup- 
pen I bis VI richtet. Dieser Vorrang der speziellen
	        
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