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Volume Nr. 16, 11. März 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

Senatsbihliothek 
R- Tin 
Dienstblatt des Senats von Berlifi- 
Teil | Inneres - Finanzen - Justiz 
BERLIN 
Ausgabetag 11. März 1976 
Nr. 16 
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Nr.16 Rundschreiben über den Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G .... 
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In HC2/HNC6 
x XI-16 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4445 
26. 2. 1976 
1975 wieder in Kraft gesetzten Berliner Bezirkstarifver- 
trages Nr.3 zum BMT-G vom 17. September 1970 in der 
Fassung vom 8. Juni 1973 (DBl.1/1970 Nr. 96 und 1973 
Nr. 36) zusammengefaßt worden. 
Der Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G enthält 
folgende wesentliche Änderungen: 
a) Zusammenfassung der bisherigen Lohngruppen Ia 
und Ib zu einer neuen Lohngruppe I (s. Tz. 1.9 Buch- 
stabe a), 
Einführung eines auf bestimmte Gruppen von Arbei- 
tern beschränkten Bewährungsaufstiegs in die nächst- 
höhere Lohngruppe nach fünfjähriger bzw. Ssechs- 
jähriger ununterbrochener Bewährung (s. Tz. 1.9 Buch- 
stabe b), 
Gewährung einer 5%igen Lohngruppenzulage an die 
in einem Ausschließlichkeitskatalog zusammengefaß- 
ten Arbeiter der Lohngruppe VII nach fünfjähriger 
ununterbrochener Bewährung, 
Gewährung eines 2%igen Lohnzuschlages für Küchen- 
arbeiter der Lohngruppe II nach dreijähriger ununter- 
brochener Bewährung, 
Gleichstellung von Arbeitern, die eine verwaltungs- 
oder betriebseigene Prüfung in einem anerkannten 
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von 
mindestens zweieinhalb Jahren abgelegt haben und 
eine entsprechende Tätigkeit ausüben, mit Arbeitern 
der Lohngruppe IV Fallgruppe 1 hinsichtlich des Be- 
währungsaufstiegs in die Lohngruppe V (s. Lohn- 
gruppe V Fallgruppe 2), 
Aufnahme neuer Tätigkeitsmerkmale für Kraftfahr- 
zeughandwerker in die Lohngruppe VII. 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
den Vieh- und Schlachthof Spandau 
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung 
öffentlicher Verwaltungen, Betriebe 
und gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen 
in Berlin (AV Berlin) 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
die übrigen Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Rundschreiben 
über den Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 
zum BMT-G 
Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände 
(VKA) und der Hauptvorstand der Gewerkschaft Öffent- 
liche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) haben sich 
bereits anläßlich der Lohnrunde 1975 über den Abschluß 
eines neuen Rahmentarifvertrages zu 8 20 Abs.1 BMT-G 
yeeinigt, der am 1. Dezember 1975 in Kraft getreten ist. 
Von der Veröffentlichung dieses Vertrages habe ich jedoch 
abgesehen, weil er für die Verwaltungen und Betriebe und 
für die Lohnempfänger keine unmittelbare praktische Be- 
deutung hat. Er enthält nämlich nur Regelungen (Zahl der 
Lohngruppen und ihre Bezeichnungen sowie die Ober- 
begriffe für die einzelnen Lohngruppen), die von den 
bezirklichen Tarifpartnern bei der Gestaltung der Lohn- 
gruppenverzeichnisse zu beachten sind. Die. Arbeitsrecht- 
liche Vereinigung öffentlicher Verwaltungen, Betriebe und 
gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin (AV 
Berlin) und die Gewerkschaft ÖTV — Bezirksverwaltung 
Berlin — haben deswegen am 16. Februar 1976 unter Be- 
rücksichtigung des Rahmentarifvertrages zu $ 20 Abs.1 
BMT-G vom 22. Mai 1975 einen neuen Berliner Bezirks- 
tarifvertrag Nr. 2 zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbei- 
ter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe — BMT-G — 
abgeschlossen, den ich als Anlage zu diesem Rundschreiben 
mit der Bitte um Beachtung bekanntgebe. Durch diesen 
Tarifvertrag wird der bereits zum 30. September 1974 ge- 
kündigte und seither nachwirkende Berliner Bezirkstarif- 
vertrag Nr.2 zum BMT-G vom 1.Juli 1971 (DBl. 1/1971 
Nr. 76) mit Wirkung vom.1. Dezember 1975 ersetzt. Außer- 
dem sind in 8 7 des Vertrages die notwendigen redaktio- 
nellen Änderungen des durch den Tarifvertrag vom 27. März 
Zu den Bestimmungen des Berliner Bezirkstarif- 
vertrages Nr.2 zum BMT-G einschließlich seiner 
Anlagen 1: und 2 gebe ich folgende Erläuterungen: 
Zu81 
Die bei den Berliner Entwässerungswerken tätigen 
Arbeiter sind zusätzlich vom Geltungsbereich des 
Tarifvertrages ausgenommen worden, weil es sich 
als notwendig erwiesen hat, die .die Einreihung 
dieser Arbeiter betreffenden Regelungen ebenfalls 
in einem besonderen Tarifvertrag zusammenzu- 
fassen. 
Zu8? 
Für die Eingruppierung in die Lohngruppen ist 
weiterhin die überwiegend auszuübende Tätigkeit 
maßgebend. Bei Arbeitern mit abgeschlossener 
Berufsausbildung, die nur im Wege eines Bewäh- 
rungsaufstiegs in die nächsthöhere Lohngruppe 
aufrücken können und die deswegen an dem für 
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1:21,
	        
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