Senatsbihliothek
R- Tin
Dienstblatt des Senats von Berlifi-
Teil | Inneres - Finanzen - Justiz
BERLIN
Ausgabetag 11. März 1976
Nr. 16
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Nr.16 Rundschreiben über den Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G ....
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In HC2/HNC6
x XI-16 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4445
26. 2. 1976
1975 wieder in Kraft gesetzten Berliner Bezirkstarifver-
trages Nr.3 zum BMT-G vom 17. September 1970 in der
Fassung vom 8. Juni 1973 (DBl.1/1970 Nr. 96 und 1973
Nr. 36) zusammengefaßt worden.
Der Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G enthält
folgende wesentliche Änderungen:
a) Zusammenfassung der bisherigen Lohngruppen Ia
und Ib zu einer neuen Lohngruppe I (s. Tz. 1.9 Buch-
stabe a),
Einführung eines auf bestimmte Gruppen von Arbei-
tern beschränkten Bewährungsaufstiegs in die nächst-
höhere Lohngruppe nach fünfjähriger bzw. Ssechs-
jähriger ununterbrochener Bewährung (s. Tz. 1.9 Buch-
stabe b),
Gewährung einer 5%igen Lohngruppenzulage an die
in einem Ausschließlichkeitskatalog zusammengefaß-
ten Arbeiter der Lohngruppe VII nach fünfjähriger
ununterbrochener Bewährung,
Gewährung eines 2%igen Lohnzuschlages für Küchen-
arbeiter der Lohngruppe II nach dreijähriger ununter-
brochener Bewährung,
Gleichstellung von Arbeitern, die eine verwaltungs-
oder betriebseigene Prüfung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren abgelegt haben und
eine entsprechende Tätigkeit ausüben, mit Arbeitern
der Lohngruppe IV Fallgruppe 1 hinsichtlich des Be-
währungsaufstiegs in die Lohngruppe V (s. Lohn-
gruppe V Fallgruppe 2),
Aufnahme neuer Tätigkeitsmerkmale für Kraftfahr-
zeughandwerker in die Lohngruppe VII.
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
den Vieh- und Schlachthof Spandau
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung
öffentlicher Verwaltungen, Betriebe
und gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen
in Berlin (AV Berlin)
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
die übrigen Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Rundschreiben
über den Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2
zum BMT-G
Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
(VKA) und der Hauptvorstand der Gewerkschaft Öffent-
liche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) haben sich
bereits anläßlich der Lohnrunde 1975 über den Abschluß
eines neuen Rahmentarifvertrages zu 8 20 Abs.1 BMT-G
yeeinigt, der am 1. Dezember 1975 in Kraft getreten ist.
Von der Veröffentlichung dieses Vertrages habe ich jedoch
abgesehen, weil er für die Verwaltungen und Betriebe und
für die Lohnempfänger keine unmittelbare praktische Be-
deutung hat. Er enthält nämlich nur Regelungen (Zahl der
Lohngruppen und ihre Bezeichnungen sowie die Ober-
begriffe für die einzelnen Lohngruppen), die von den
bezirklichen Tarifpartnern bei der Gestaltung der Lohn-
gruppenverzeichnisse zu beachten sind. Die. Arbeitsrecht-
liche Vereinigung öffentlicher Verwaltungen, Betriebe und
gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin (AV
Berlin) und die Gewerkschaft ÖTV — Bezirksverwaltung
Berlin — haben deswegen am 16. Februar 1976 unter Be-
rücksichtigung des Rahmentarifvertrages zu $ 20 Abs.1
BMT-G vom 22. Mai 1975 einen neuen Berliner Bezirks-
tarifvertrag Nr. 2 zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbei-
ter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe — BMT-G —
abgeschlossen, den ich als Anlage zu diesem Rundschreiben
mit der Bitte um Beachtung bekanntgebe. Durch diesen
Tarifvertrag wird der bereits zum 30. September 1974 ge-
kündigte und seither nachwirkende Berliner Bezirkstarif-
vertrag Nr.2 zum BMT-G vom 1.Juli 1971 (DBl. 1/1971
Nr. 76) mit Wirkung vom.1. Dezember 1975 ersetzt. Außer-
dem sind in 8 7 des Vertrages die notwendigen redaktio-
nellen Änderungen des durch den Tarifvertrag vom 27. März
Zu den Bestimmungen des Berliner Bezirkstarif-
vertrages Nr.2 zum BMT-G einschließlich seiner
Anlagen 1: und 2 gebe ich folgende Erläuterungen:
Zu81
Die bei den Berliner Entwässerungswerken tätigen
Arbeiter sind zusätzlich vom Geltungsbereich des
Tarifvertrages ausgenommen worden, weil es sich
als notwendig erwiesen hat, die .die Einreihung
dieser Arbeiter betreffenden Regelungen ebenfalls
in einem besonderen Tarifvertrag zusammenzu-
fassen.
Zu8?
Für die Eingruppierung in die Lohngruppen ist
weiterhin die überwiegend auszuübende Tätigkeit
maßgebend. Bei Arbeitern mit abgeschlossener
Berufsausbildung, die nur im Wege eines Bewäh-
rungsaufstiegs in die nächsthöhere Lohngruppe
aufrücken können und die deswegen an dem für
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