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Anlage 1
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI
Nr. 10
In Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a) werden die Zahl
„150“ durch die Zahl „175“, die Zahl „125“ durch
die Zahl „150“ und die Zahl „100“ durch die Zahl
„125“ ersetzt.
Nummer 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „in Höhe von“
jeweils durch die Worte „bis zur Höhe von“ er-
setzt, das Wort „mindestens“ wird gestrichen;
Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Steht für den Sterbefall ein Sterbe- oder Be-
stattungsgeld aufgrund von Rechtsvorschriften
bzw. von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen
oder ein Schadenersatzanspruch in Höhe von
jeweils 1 500,— DM oder mehr zu, so beträgt die
Beihilfe. 600,—. DM, in Sterbefällen von Kin-
dern 400,— DM; stehen mehrere Ansprüche zu,
wird keine Beihilfe gewährt.“.
Nummer 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die‘ Worte „Absatz 3“
durch die Worte „Absatz 1a“ ersetzt sowie
die Worte „oder nur deshalb nicht zu be-
rücksichtigen ist, weil es selbst beihilfebe-
rechtigt“ gestrichen,
Satz 3 erster Halbsatz erhält folgende Fas-
sung:
„Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberech-
tigten im Ortszuschlag berücksichtigungs-
fähig, so erhöht sich.der Bemessungssatz nur
bei dem Beihilfeberechtigten, bei dem das
Kind tatsächlich im. Ortszuschlag berück-
sichtigt -wird.“; das Semikolon wird durch
einen Punkt ersetzt;
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1 a) Der Bemessungssatz erhöht sich nicht nach
Absatz’ 1 Satz 2
wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt
ist oder eigene Einkünfte von mehr als
25 000 DM hat (Absatz 3),
wenn berücksichtigungsfähige Familienange-
hörige aufgrund eigener Tätigkeit oder wegen
des Bezugs einer Rente in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert sind,
Mitglied der Krankenversorgung der Bundes-
bahnbeamten sind, Beitragszuschüsse nach
$ 381 Abs. 4 oder 8 405 der Reichsversiche-
rungsordnung bzw. ähnlicher Vorschriften er-
halten oder Ansprüche auf Heil- oder Kran-
kenbehandlung nach 8 10 Abs. 2 oder 4 des
Bundesversorgungsgesetzes haben bzw. Lei-
stungen. nach diesen Vorschriften des Bun-
desversorgungsgesetzes erhalten. Sind berück-
sichtigungsfähige Kinder beim Ehegatten fa-
milienversichert, so erhöht sich der Bemes-
sungssatz gleichwohl.“.
7. In Nummer 14 Abs. 6 Satz 2 ist das Wort „aufzu-
runden“ durch das Wort „abzurunden“ zu ersetzen.
Nummer 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zu den Aufwendungen aus Anlaß des Todes des
Beihilfeberechtigten ist abweichend von Nummer 12
Abs. 1 die Beihilfe mit dem in Absatz 1 genannten
Bemessungssatz zu berechnen; sie darf jedoch
höchstens 1 200,— bzw. 800,— DM betragen.“.
Artikel 2
Artikel 1 Ziff. 1, Ziff. 2 Buchstaben a), d) und e),
Ziffern 3, 4, 5, 7 und 8 tritt am 1. Januar 1976 in
Kraft.
(GMBlIl. 1975 S: 830)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Beihilfevorschriften
Vom 18. Dezember 1975
Nach 8 200 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1181), zuletzt geändert durch das Siebente
Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besol-
dungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 3716), wird folgende Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu 8 79 dieses Gesetzes erlassen:
Artikel 1
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-
und Todesfällen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Februar 1975 (GMBlI. S. 109) ) werden wie folgt
geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Unterhaltszu-
schuß“ durch das Wort „Anwärterbezüge“ ersetzt
und nach. den Worten „$ 158“ die. Worte „oder
8 160“ eingefügt;
Absatz 3 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:
an Halbwaisen, wenn der lebende Elternteil
oder der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt
ist und Ansprüche auf Beihilfen zu den Auf-
wendungen für die Halbwaise hat.“.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach
8 173 d der Reichsversicherungsordnung von der
Versicherungspflicht befreit sind und zu deren
Versicherung der Zuschuß des Bundes nach 8 8
des Gesetzes über die Krankenversicherung der
Studenten vom 26. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 1536) % gezahlt wird.‘‘;
Absatz 4 Satz 2 wird Satz 3 und wird wie folgt
geändert:
aa) In Ziffer 1 werden die Worte „und in der
gesetzlichen Rentenversicherung“ gestrichen
und das Wort „Versicherungen“ durch das
Wort „Versicherung“ ersetzt,
bb) die Ziffern 2, 3 und 4 werden gestrichen,
cc) Ziffer 6 erhält folgende Fassung: „Beihilfe-
berechtigte, die nach 8 10 Abs. 2 des Bun-
desversorgungsgesetzes anspruchsberechtigt
sind.“,
dd) die Ziffern 5 und 6 werden Ziffern 2 und 3;
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „bis 6“
durch die Worte „und 3“ ersetzt;
d) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „88 30, 36“
durch die Worte „88 69, 70“ ersetzt; .
e) Absatz 7 wird gestrichen; Absatz 8 wird Ab-
satz 7.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 2 wird wie folgt geändert: ;
In Satz 2 werden die Worte „8,— DM“ durch die
Worte „14,— DM“ ersetzt,
Ziffer 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c) ist vor dem Wort „Seh-
hilfen“ das Wort „Reflektometer“ einzu-
fügen,
In Unterabsatz 2 sind die Zahl „250“ durch
die Zahl „350“ und die Zahl „750“ durch die
Zahl „1000“ zu ersetzen.
ı) ABl. S, 867
2) GVBl: S. 1622
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2.
Artikel 1 Ziff. 2 Buchstaben b) und c) und Ziffer 6
tritt am 1. April 1976 in Kraft. Die Vorschrift gilt
auch für vorher entstandene Aufwendungen, die
neh Inkrafttreten erstmals geltend gemacht wer-
en.