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Volume Nr. 8-12, 1. März 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

42 
Anlage 1 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI 
Nr. 10 
In Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a) werden die Zahl 
„150“ durch die Zahl „175“, die Zahl „125“ durch 
die Zahl „150“ und die Zahl „100“ durch die Zahl 
„125“ ersetzt. 
Nummer 12 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 werden die Worte „in Höhe von“ 
jeweils durch die Worte „bis zur Höhe von“ er- 
setzt, das Wort „mindestens“ wird gestrichen; 
Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 
„Steht für den Sterbefall ein Sterbe- oder Be- 
stattungsgeld aufgrund von Rechtsvorschriften 
bzw. von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen 
oder ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 
jeweils 1 500,— DM oder mehr zu, so beträgt die 
Beihilfe. 600,—. DM, in Sterbefällen von Kin- 
dern 400,— DM; stehen mehrere Ansprüche zu, 
wird keine Beihilfe gewährt.“. 
Nummer 13 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 2 werden die‘ Worte „Absatz 3“ 
durch die Worte „Absatz 1a“ ersetzt sowie 
die Worte „oder nur deshalb nicht zu be- 
rücksichtigen ist, weil es selbst beihilfebe- 
rechtigt“ gestrichen, 
Satz 3 erster Halbsatz erhält folgende Fas- 
sung: 
„Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberech- 
tigten im Ortszuschlag berücksichtigungs- 
fähig, so erhöht sich.der Bemessungssatz nur 
bei dem Beihilfeberechtigten, bei dem das 
Kind tatsächlich im. Ortszuschlag berück- 
sichtigt -wird.“; das Semikolon wird durch 
einen Punkt ersetzt; 
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 
fügt: 
„(1 a) Der Bemessungssatz erhöht sich nicht nach 
Absatz’ 1 Satz 2 
wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt 
ist oder eigene Einkünfte von mehr als 
25 000 DM hat (Absatz 3), 
wenn berücksichtigungsfähige Familienange- 
hörige aufgrund eigener Tätigkeit oder wegen 
des Bezugs einer Rente in der gesetzlichen 
Krankenversicherung pflichtversichert sind, 
Mitglied der Krankenversorgung der Bundes- 
bahnbeamten sind, Beitragszuschüsse nach 
$ 381 Abs. 4 oder 8 405 der Reichsversiche- 
rungsordnung bzw. ähnlicher Vorschriften er- 
halten oder Ansprüche auf Heil- oder Kran- 
kenbehandlung nach 8 10 Abs. 2 oder 4 des 
Bundesversorgungsgesetzes haben bzw. Lei- 
stungen. nach diesen Vorschriften des Bun- 
desversorgungsgesetzes erhalten. Sind berück- 
sichtigungsfähige Kinder beim Ehegatten fa- 
milienversichert, so erhöht sich der Bemes- 
sungssatz gleichwohl.“. 
7. In Nummer 14 Abs. 6 Satz 2 ist das Wort „aufzu- 
runden“ durch das Wort „abzurunden“ zu ersetzen. 
Nummer 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 
„Zu den Aufwendungen aus Anlaß des Todes des 
Beihilfeberechtigten ist abweichend von Nummer 12 
Abs. 1 die Beihilfe mit dem in Absatz 1 genannten 
Bemessungssatz zu berechnen; sie darf jedoch 
höchstens 1 200,— bzw. 800,— DM betragen.“. 
Artikel 2 
Artikel 1 Ziff. 1, Ziff. 2 Buchstaben a), d) und e), 
Ziffern 3, 4, 5, 7 und 8 tritt am 1. Januar 1976 in 
Kraft. 
(GMBlIl. 1975 S: 830) 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift 
zur Änderung der Beihilfevorschriften 
Vom 18. Dezember 1975 
Nach 8 200 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas- 
sung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundes- 
gesetzbl. I S. 1181), zuletzt geändert durch das Siebente 
Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besol- 
dungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1974 
(Bundesgesetzbl. I S. 3716), wird folgende Allgemeine 
Verwaltungsvorschrift zu 8 79 dieses Gesetzes erlassen: 
Artikel 1 
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die 
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- 
und Todesfällen in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 15. Februar 1975 (GMBlI. S. 109) ) werden wie folgt 
geändert: 
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 werden das Wort „Unterhaltszu- 
schuß“ durch das Wort „Anwärterbezüge“ ersetzt 
und nach. den Worten „$ 158“ die. Worte „oder 
8 160“ eingefügt; 
Absatz 3 Ziff. 3 erhält folgende Fassung: 
an Halbwaisen, wenn der lebende Elternteil 
oder der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt 
ist und Ansprüche auf Beihilfen zu den Auf- 
wendungen für die Halbwaise hat.“. 
Nummer 3 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 
eingefügt: 
„Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach 
8 173 d der Reichsversicherungsordnung von der 
Versicherungspflicht befreit sind und zu deren 
Versicherung der Zuschuß des Bundes nach 8 8 
des Gesetzes über die Krankenversicherung der 
Studenten vom 26. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I 
S. 1536) % gezahlt wird.‘‘; 
Absatz 4 Satz 2 wird Satz 3 und wird wie folgt 
geändert: 
aa) In Ziffer 1 werden die Worte „und in der 
gesetzlichen Rentenversicherung“ gestrichen 
und das Wort „Versicherungen“ durch das 
Wort „Versicherung“ ersetzt, 
bb) die Ziffern 2, 3 und 4 werden gestrichen, 
cc) Ziffer 6 erhält folgende Fassung: „Beihilfe- 
berechtigte, die nach 8 10 Abs. 2 des Bun- 
desversorgungsgesetzes anspruchsberechtigt 
sind.“, 
dd) die Ziffern 5 und 6 werden Ziffern 2 und 3; 
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „bis 6“ 
durch die Worte „und 3“ ersetzt; 
d) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „88 30, 36“ 
durch die Worte „88 69, 70“ ersetzt; . 
e) Absatz 7 wird gestrichen; Absatz 8 wird Ab- 
satz 7. 
Nummer 4 wird wie folgt geändert: 
a) Ziffer 2 wird wie folgt geändert: ; 
In Satz 2 werden die Worte „8,— DM“ durch die 
Worte „14,— DM“ ersetzt, 
Ziffer 9 wird wie folgt geändert: 
aa) In Buchstabe c) ist vor dem Wort „Seh- 
hilfen“ das Wort „Reflektometer“ einzu- 
fügen, 
In Unterabsatz 2 sind die Zahl „250“ durch 
die Zahl „350“ und die Zahl „750“ durch die 
Zahl „1000“ zu ersetzen. 
ı) ABl. S, 867 
2) GVBl: S. 1622 
7 
2. 
Artikel 1 Ziff. 2 Buchstaben b) und c) und Ziffer 6 
tritt am 1. April 1976 in Kraft. Die Vorschrift gilt 
auch für vorher entstandene Aufwendungen, die 
neh Inkrafttreten erstmals geltend gemacht wer- 
en.
	        
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