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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI
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Parlaments. Ohne diese Genehmigung darf die Polizei
keine Maßnahmen gegen einen Abgeordneten treffen,
insbesondere nicht Ermittlungen, Vernehmungen,
Durchsuchungen, Beschlagnahmen usw. durchführen.
verlangen (Artikel 35 Abs. 4 VvB), bleibt un-
berührt. ;
Entsprechende Genehmigungen zur Strafverfolgung
für die Dauer einer Legislaturperiode sind vom Bun-
destag sowie den gesetzgebenden Körperschaften der
Bundesländer erteilt worden.
Den Antrag auf Aufhebung der Immunität können
nur stellen
a) die Staatsanwaltschaft,
b) das Gericht oder ein öffentlich-rechtliches Ehren-
gericht, .
die oberste Dienstbehörde bei Durchführung eines
Dienststrafverfahrens,
der Privat- und der Nebenkläger (Nummer 1 der
Richtlinien).
Die Polizei hat daher Ermittlungsvorgänge, in denen
ein derartiger Antrag erforderlich ist, der Staatsan-
waltschaft, in Dienststrafsachen meiner Verwaltung
vorzulegen.
Bei Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von Berlin
wird die Immunität für einzelne Abschnitte des Ver-
fahrens gesondert aufgehoben, und zwar
a) für die Strafverfolgung (bis zum Abschluß des
Erkenntnisverfahrens),
b) für die Verhaftung,
c) für die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
und
d) für die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Die Genehmigung der Strafverfolgung umfaßt, sofern
sie nicht ausdrücklich eingeschränkt wird, auch die
Befugnis zur zwangsweisen Vorführung. Die Wieder-
aufnahme von Ermittlungen in einem von der Staats-
anwaltschaft eingestellten Verfahren bedarf nicht
einer neuen Genehmigung.
Die Aufhebung der Immunität für die Strafverfolgung
erstreckt sich nicht auf die Durchführung eines Dienst-
strafverfahrens, die Aufhebung der Immunität für
die Durchführung eines Dienststrafverfahrens er-
streckt sich nicht auf die Strafverfolgung (Nummer 7
Abs. 1 bis 5 der Richtlinien).
VI. Geltungsdauer
Der Erlaß tritt am 1.Dezember 1976 in Kraft und am
30. November 1981 außer Kraft.
Neubauer
Das Abgeordnetenhaus von Berlin kann durch Be-
schluß eine generelle Genehmigung zur Strafverfol-
gung erteilen, die höchstens auf die Dauer der Le-
gislaturperiode befristet sein kann und ihrem Umfang
nach bestimmt sein muß ($ 43 Abs. 3 GO Abghs.). Für
die 7. Wahlperiode (1975 bis 1979) hat das Abgeord-
hetenhaus von Berlin durch Beschluß vom 24. April
1975 die folgende generelle Genehmigung erteilt
(Drucksache 7/1; Plenarprotokoll des Abgeordneten-
hauses von Berlin 7/1, S. 5):
Bis zum Ablauf der 7. Wahlperiode ist die Durch-
führung von. Ermittlungsverfahren gegen Abge-
ordnete wegen Straftaten genehmigt, es sei denn,
daß es sich um Beleidigungen (88 185, 186, 187a
Abs.1 StGB) politischen Charakters handelt. So-
weit die allgemeine Genehmigung gilt, ist aber vor
Einleitung. eines Ermittlungsverfahrens dem Prä-
sidenten des Abgeordnetenhauses unmittelbar und,
soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung ent-
gegenstehen, dem betroffenen Abgeordneten Mit-
teilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an
den Abgeordneten, so ist der Präsident auch hier-
von unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Diese Genehmigung gilt auch für eine vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß 8 111 a StPO.
Die Maßnahme ist dem Präsidenten unverzüglich
mitzuteilen.
2) Diese Genehmigung umfaßt nicht
aa) die Erhebung der öffentlichen Klage wegen
einer Straftat und den Antrag auf Erlaß eines
Strafbefehls oder einer Strafverfügung,
im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten den Hinweis des Gerichts, daß
über die Tat auch auf Grund eines Strafgeset-
zes entschieden werden kann ($ 81 Abs. 1 Satz 2
OWiG),
freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende
Maßnahmen im Ermittlungsverfahren.
i) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Richt-
linien in Immunitätsangelegenheiten (Anlage zur
Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Ber-
lin). Das Recht des Abgeordnetenhauses, die Auf-
hebung jeder Haft oder sonstiger Beschränkung
der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten zu