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Volume Nr. 6-7, 25. Februar 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

ZA 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI 
Nr. 7 
BAAMK A 
sind (s. Teil I Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien über die 
Eingruppierung der ‚Angestellten in der Datenver- 
arbeitung vom 13. Juni 1975 — Rundschreiben II B 3 
— 0508/120 B vom 13. Juni und vom 6. November 
1975). 
6.2. 
Es ist beabsichtigt, die Tätigkeitsmerkmale bei 
passender Gelegenheit der geänderten Rechtslage 
anzugleichen. 
Zu 8 1 Nrn. 3, 4 und 5: Z 
Die Änderungen sind durch den Wegfall des Be- 
währungsaufstiegs gemäß $ 23a BAT aus den Ver- 
gütungsgruppen IX b und X bedingt. 
zu 82 
Diese Änderungen betreffen nur den Bereich der 
VKA. + 
Zu 8 3: Ss 
Durch die Vorschrift werden bis zur Anpassung der 
betreffenden Tätigkeitsmerkmale Folgerungen aus 
dem Berufsbildungsgesetz gezogen. 
Da in verschiedenen Tätigkeitsmerkmalen der An- 
lage 1a zum BAT auf Begriffe aus dem Arbeiter- 
recht Bezug genommen ist, die noch nicht dem 
Berufbildungsgesetz angeglichen sind, werden. bis 
zu der später zu berücksichtigenden Anpassung der 
einzelnen Tätigkeitsmerkmale generell Folgerungen 
aus dem Berufsbildungsgesetz gezogen. 
6.1.2. Betroffen sind die folgenden Tätigkeitsmerkmale: 
6.1.2.1. Im Teil I 
Vgr. Vc Fallgruppen 2 und 4, 
Vgr. VIb Fallgruppe 24, 
Vgr. VII Fallgruppe 28, 
Vgr. IXb Fallgruppe 27. 
7. 
TA. 
Zu 8 4 (Übergangsvorschriften) : 
Zu Absatz 1 
A 
BEE 
KAM 
7.11. 
$ 4 Abs. 1 enthält die übliche Besitzstandsklausel 
für die bis zum 30. November 1975 günstiger ein- 
gruppierten Angestellten. 
Zu Absatz 2 
Die Tätigkeitsmerkmale, die in der linken Spalte 
aufgeführt sind, werden erst zum 1. Dezember 1975 
in die Anlage 1a aufgenommen. Vor diesem Zeit- 
punkt können daher Angestellte nicht nach diesen 
Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert gewesen sein. 
Die Feststellung, ob und von welchem Zeitpunkt an 
Angestellte ‚eine den neuen Tätigkeitsmerkmalen 
entsprechende Tätigkeit vor dem 1. Dezember 1975 
auszuüben hatten, wäre nur unter großen Schwie- 
rigkeiten möglich. Absatz 2 bestimmt daher für die 
Angestellten, die am 30. November 1975 in einem 
Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Dezember 1975 
Fortbesteht, daß Zeiten, die in den in der rechten 
Spalte aufgeführten Vergütungs- und Fallgruppen 
zurückgelegt worden sind, wie Zeiten der Bewäh- 
rung in der für den Aufstieg maßgebenden Ver- 
gütungs- und Fallgruppe pauschal zur Hälfte ange- 
rechnet werden. 
Zeiten, die im Bereich der VKA vor dem 1. Dezem- 
ber 1975 in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 
Buchst. a des Tarifvertrages vom 1. Dezember 1966 
zurückgelegt worden sind, sind wie Zeiten der Ver- 
gütungsgruppe IIa Fallgruppe 1 des Teils I der 
Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) zu berücksichti- 
gen. 
Bei den in Vergütungsgruppen V bb, VII oder VIII 
zurückgelegeten Zeiten spielt es keine Rolle, welche 
Fallgruppe der Eingruppierung zugrunde gelegen 
hat. Berücksichtigt werden alle in der betreffenden 
Vergütungsgruppe zurückgelegeten Zeiten mit Aus- 
nahme der Zeiten, die in den Unterabsätzen 2 und 3 
besonders genannt sind. Aus dem Wortlaut des 
Unterabsatzes 2 folgt, daß zwar Zeiten in der Ver- 
gütungsgruppe V b, VII oder VIII, die im Wege eines 
Bewährungsaufstiegs erreicht worden sind, nicht 
angerechnet werden können, wohl dagegen Zeiten, 
die auf Grund eines Zeitaufstiegs erreicht worden 
sind, es sei denn, daß die Anrechnung dieser Zeiten 
durch die Verweisung auf die Zulagen-Tarifverträge 
in Unterabsatz 3 ausgeschlossen ist. 
Beispiel: 
Die Anrechnung von Zeiten, die in Vergütungs- 
gruppe Vb Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt L 
Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT (Fall- 
gruppe eines Zeitaufstiegs) zurückgelegt worden 
sind, wird nicht auf Grund des Unterabsatzes 2, 
sondern auf Grund des Unterabsatzes 3 infolge der 
Verweisung auf die Zulagen-Tarifverträge ausge- 
schlossen. 
Bei Angestellten, die vom Absatz 2 erfaßt werden, 
sind die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Zeiten 
auch dann anzurechnen, wenn das Arbeitsverhältnis 
hach dem 1. Dezember 1975 endet und —- gegeben- 
falls auch. nach einer Unterbrechung —- ein neues 
Arbeitsverhältnis begründet wird. 
Der Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn der An- 
gestellte an den Stichtagen 30.. November 1975 / 
1. Dezember 1975 in einer Vergütungsgruppe ein- 
gruppiert war, die nicht in der linken Spalte auf- 
geführt ist (vgl. Tz. 7.4.2 der AV zum 37. ÄTV des 
BAT). 
Bei Angestellten, die vom Absatz 2 nicht erfaßt 
werden, können nur Zeiten berücksichtigt werden, 
die nach dem 30. November 1975 in der für den 
72. 
7.2.1; 
6.1.2.2. Im Teil II 
Abschnitt D 
Abschnitt H 
Vgr. VIII 
Vgr. Vc 
Fallgruppe 21, 
Fallgruppen 10 
und 12 
Vgr. VIb Fallgruppe 16, 
Abschnitt M 
Unterabschnitt I 
Vgr.Vb einzige Fallgruppe, 
Vgr. Vc alle Fallgruppen, 
Vgr. VIb_ alle Fallgruppen, 
Vgr. VII Fallgruppen 1, 2 
und 4, 
Vgr. VIII Fallgruppe 2, 
Vgr.IXb Fallgruppe 1, 
Vgr. X einzige Fallgruppe, 
Abschnitt M 
Unterabschnitt II und III 
alle Fallgruppen 
der Vgrn. Vb, Vc, 
VIb, VII und VIII, 
Abschnitt O 
Unterabschnitt II 
jeweils einzige Fall- 
gruppe der Vgrn. 
VII, VIII und IX b, 
Abschnitt P 
Unterabschnitt I 
Vgr. VII Fallgruppe 1, 
Vgr. VIII Fallgruppe 1, 
Protokollnotizen Nrn. 1 und 2.
	        
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