ZA
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI
Nr. 7
BAAMK A
sind (s. Teil I Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien über die
Eingruppierung der ‚Angestellten in der Datenver-
arbeitung vom 13. Juni 1975 — Rundschreiben II B 3
— 0508/120 B vom 13. Juni und vom 6. November
1975).
6.2.
Es ist beabsichtigt, die Tätigkeitsmerkmale bei
passender Gelegenheit der geänderten Rechtslage
anzugleichen.
Zu 8 1 Nrn. 3, 4 und 5: Z
Die Änderungen sind durch den Wegfall des Be-
währungsaufstiegs gemäß $ 23a BAT aus den Ver-
gütungsgruppen IX b und X bedingt.
zu 82
Diese Änderungen betreffen nur den Bereich der
VKA. +
Zu 8 3: Ss
Durch die Vorschrift werden bis zur Anpassung der
betreffenden Tätigkeitsmerkmale Folgerungen aus
dem Berufsbildungsgesetz gezogen.
Da in verschiedenen Tätigkeitsmerkmalen der An-
lage 1a zum BAT auf Begriffe aus dem Arbeiter-
recht Bezug genommen ist, die noch nicht dem
Berufbildungsgesetz angeglichen sind, werden. bis
zu der später zu berücksichtigenden Anpassung der
einzelnen Tätigkeitsmerkmale generell Folgerungen
aus dem Berufsbildungsgesetz gezogen.
6.1.2. Betroffen sind die folgenden Tätigkeitsmerkmale:
6.1.2.1. Im Teil I
Vgr. Vc Fallgruppen 2 und 4,
Vgr. VIb Fallgruppe 24,
Vgr. VII Fallgruppe 28,
Vgr. IXb Fallgruppe 27.
7.
TA.
Zu 8 4 (Übergangsvorschriften) :
Zu Absatz 1
A
BEE
KAM
7.11.
$ 4 Abs. 1 enthält die übliche Besitzstandsklausel
für die bis zum 30. November 1975 günstiger ein-
gruppierten Angestellten.
Zu Absatz 2
Die Tätigkeitsmerkmale, die in der linken Spalte
aufgeführt sind, werden erst zum 1. Dezember 1975
in die Anlage 1a aufgenommen. Vor diesem Zeit-
punkt können daher Angestellte nicht nach diesen
Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert gewesen sein.
Die Feststellung, ob und von welchem Zeitpunkt an
Angestellte ‚eine den neuen Tätigkeitsmerkmalen
entsprechende Tätigkeit vor dem 1. Dezember 1975
auszuüben hatten, wäre nur unter großen Schwie-
rigkeiten möglich. Absatz 2 bestimmt daher für die
Angestellten, die am 30. November 1975 in einem
Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Dezember 1975
Fortbesteht, daß Zeiten, die in den in der rechten
Spalte aufgeführten Vergütungs- und Fallgruppen
zurückgelegt worden sind, wie Zeiten der Bewäh-
rung in der für den Aufstieg maßgebenden Ver-
gütungs- und Fallgruppe pauschal zur Hälfte ange-
rechnet werden.
Zeiten, die im Bereich der VKA vor dem 1. Dezem-
ber 1975 in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1
Buchst. a des Tarifvertrages vom 1. Dezember 1966
zurückgelegt worden sind, sind wie Zeiten der Ver-
gütungsgruppe IIa Fallgruppe 1 des Teils I der
Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) zu berücksichti-
gen.
Bei den in Vergütungsgruppen V bb, VII oder VIII
zurückgelegeten Zeiten spielt es keine Rolle, welche
Fallgruppe der Eingruppierung zugrunde gelegen
hat. Berücksichtigt werden alle in der betreffenden
Vergütungsgruppe zurückgelegeten Zeiten mit Aus-
nahme der Zeiten, die in den Unterabsätzen 2 und 3
besonders genannt sind. Aus dem Wortlaut des
Unterabsatzes 2 folgt, daß zwar Zeiten in der Ver-
gütungsgruppe V b, VII oder VIII, die im Wege eines
Bewährungsaufstiegs erreicht worden sind, nicht
angerechnet werden können, wohl dagegen Zeiten,
die auf Grund eines Zeitaufstiegs erreicht worden
sind, es sei denn, daß die Anrechnung dieser Zeiten
durch die Verweisung auf die Zulagen-Tarifverträge
in Unterabsatz 3 ausgeschlossen ist.
Beispiel:
Die Anrechnung von Zeiten, die in Vergütungs-
gruppe Vb Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt L
Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT (Fall-
gruppe eines Zeitaufstiegs) zurückgelegt worden
sind, wird nicht auf Grund des Unterabsatzes 2,
sondern auf Grund des Unterabsatzes 3 infolge der
Verweisung auf die Zulagen-Tarifverträge ausge-
schlossen.
Bei Angestellten, die vom Absatz 2 erfaßt werden,
sind die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Zeiten
auch dann anzurechnen, wenn das Arbeitsverhältnis
hach dem 1. Dezember 1975 endet und —- gegeben-
falls auch. nach einer Unterbrechung —- ein neues
Arbeitsverhältnis begründet wird.
Der Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn der An-
gestellte an den Stichtagen 30.. November 1975 /
1. Dezember 1975 in einer Vergütungsgruppe ein-
gruppiert war, die nicht in der linken Spalte auf-
geführt ist (vgl. Tz. 7.4.2 der AV zum 37. ÄTV des
BAT).
Bei Angestellten, die vom Absatz 2 nicht erfaßt
werden, können nur Zeiten berücksichtigt werden,
die nach dem 30. November 1975 in der für den
72.
7.2.1;
6.1.2.2. Im Teil II
Abschnitt D
Abschnitt H
Vgr. VIII
Vgr. Vc
Fallgruppe 21,
Fallgruppen 10
und 12
Vgr. VIb Fallgruppe 16,
Abschnitt M
Unterabschnitt I
Vgr.Vb einzige Fallgruppe,
Vgr. Vc alle Fallgruppen,
Vgr. VIb_ alle Fallgruppen,
Vgr. VII Fallgruppen 1, 2
und 4,
Vgr. VIII Fallgruppe 2,
Vgr.IXb Fallgruppe 1,
Vgr. X einzige Fallgruppe,
Abschnitt M
Unterabschnitt II und III
alle Fallgruppen
der Vgrn. Vb, Vc,
VIb, VII und VIII,
Abschnitt O
Unterabschnitt II
jeweils einzige Fall-
gruppe der Vgrn.
VII, VIII und IX b,
Abschnitt P
Unterabschnitt I
Vgr. VII Fallgruppe 1,
Vgr. VIII Fallgruppe 1,
Protokollnotizen Nrn. 1 und 2.